Anweisungen zur Vorbereitung einer Patentanmeldung in der CZ
Die Beschreibung einer Erfindung muss folgende Unterkapitel enthalten:
- a) Name der Erfindung;
- b) technischer Bereich, in welchen die Erfindung fällt;
- c) Charakteristik des bisherigen Standes der Technik;
- d) Erklärung des Wesentlichen der Erfindung und ihrer Vorteile, bzw. Nachteile gegenüber dem bisherigen Stand der Technik;
- e) Erklärung der Zeichnungen, falls beigelegt;
- f) Beispiele für Umsetzung der Erfindung;
- g) Weise industrieller Nutzbarkeit der Erfindung.
Der Name der Erfindung muss identisch sein mit dem Namen der Beschreibung in der Anmeldung dieser Erfindung, er muss exakt sein, kurz, und dürfte nicht mehr als 10 Worte enthalten.
Verwendete mathematische, physikalische und elektrotechnische Zeichen und Einheiten, sowie fachliche Terminologie müssen den technischen Normen entsprechen. Gibt es keine derart Normen, müssen sie Zeichen, Einheiten und terminologischen Begriffen entsprechen, die aktuell in dem Fachgebiet für allgemein anerkannt gelten. Die formale Aufbereitung muss technischen Normen oder zusammenhängenden internationalen Vorschriften entsprechen. Terminologie und Bezugsmarken müssen in der ganzen Anmeldung der Erfindung einheitlich sein. Mit Ausnahme von Zeichnungen werden alle Blätter der Anmeldung, angefangen von der Beschreibung, durchgehend mit arabischen Ziffern durchnummeriert. Die Blattnummern werden oben mittig angeführt, in Höhe 2 cm vom oberen Blattrand. Entfernung zwischen den Zeilen entspricht der Zeileneinstellung einer Schreibmaschine von 1,5. Sämtliche maschinenschriftlichen Texte müssen mit Buchstaben geschrieben werden, deren Großbuchstaben mindestens 0,21 cm hoch sind, und in dunkler, nicht wegwischbarer Farbe ausgeführt. Strukturale und allgemeine chemische Formeln, Beziehungen und Gleichungen werden in eigenständigen Zeilen angeführt. Beschreibung und Annotation dürfen keine Zeichnungen enthalten. Sie können jedoch chemische und mathematische Formeln sowie tabelare Angaben enthalten. Umfang und Beschreibung der Erfindung hängt von ihrem Charakter ab. Die Anzahl der Worte in der Beschreibung ist keinerlei beschränkt.
Die Patentansprüche müssen korrekt den Gegenstand der Erfindung definieren – wird vom Vertreter ausgearbeitet
Zeichnungen
Das Wesentliche einer Erfindung wird im Bedarfsfall mittels schematischer Darstelllung des Prinzips sowie aller Zeichen erklärt, auf welchen die Erfindung basiert. Auf den Zeichnungsblättern darf die benutzte Fläche ein Ausmaß von 26,2 x 17 cm nicht überschreiten. Die Blätter dürfen keine Rahmen um die nutzbare oder benutzte Fläche herum haben. Die kleinsten Ränder sind: Leiste oben 2,5 cm, linker Rand seitlich j 2,5 cm, rechter Rand seitlich j 2,5 cm, unterer Rand 2,5 cm. Die Zeichnungen sollen in haltbaren schwarzen, gleichmäßig dicken Linien ausgeführt sein, ohne Verwendung anderer Farben und Schattierungen. Die Schnitte werden mit Schraffierungen bezeichnet, die nicht ungünstig die Erkennbarkeit der Bezugsmarken und Austragungslinien beeinflussen dürfen. Maßstab der Zeichnungen und Deutlichkeit ihrer grafischen Ausführung müssen garantieren, dass auch bei Verkleinerung auf zwei Drittel auf einer Reproduktion noch problemlos alle Details erkennbar sind. Wird ausnahmsweise der Maßstab auf der Zeichnung angegeben, muss dieser grafisch dargestellt sein. Sämtliche Ziffern, Buchstaben und Bezugsmarken auf den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Ziffern und Buchstaben nicht verwendet werden. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Ein Blatt der Zeichnung darf mehrere Bilder enthalten. Sollen Bilder auf zwei oder mehreren Blättern ein einziges und vollständiges Bild hergeben, werden Bilder auf den einzelnen Blättern so angeordnet, damit aus ihnen das vollständige Bild zusammengestellt werden kann, ohne dass ein Teil des Bildes auf einzelnen Blättern überlappt wird. Einzelne Bilder werden üblicherweise hochgestellt präsentiert. Die Bilder werden mit arabischen Ziffern und unabhängig von Blättern einzelner Zeichnungen durchnummeriert. Bezugsmarken dürfen nur dann auf einer Zeichnung verwendet werden, wenn sie in der Beschreibung angeführt sind, dasselbe gilt auch umgekehrt. Auf den Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen stehen, mit Ausnahme kurzer unumgänglicher Angaben wie „Wasser“, „Dampf“, „Offen“, „Zu“, „Schnitt A-A“, sowie kurzer Schlagworte in elektrischen Schaltkreisen und Blockschemen oder Vorgangs-Diagrammen, falls aus Verständnisgründen notwendig. Diese Erläuterungen müssen derart ausgeführt werden, dass sie sich bei Übersetzung in eine fremde Sprache überkleben lassen, ohne dass dadurch Teile der Zeichnung überdeckt werden.
Annotation
Die Annotation dient ausschließlich als technische Information (ca 150 Worte). Sie muss den Namen der Erfindung enthalten, sowie kurze Zusammenfassung dessen, was in der Beschreibung, den Patentansprüchen und auf den Zeichnungen ausgeführt ist.
Vor Einreichung der Anmeldung muss ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht des Vertreters im Original vorgelegt werden. Der Anmelder kann seinen Vertreter auch durch generale Vollmacht beauftragen, die unter einer Registriernummer bei Amt für gewerbliches Eigentum aufbewahrt ist.
Macht der Anmelder sein Vorrecht geltend, das aus dem internationalen Vertrag ergeht, muss dies laut Bestimmung § 27 des Gesetzes Nr. 527/1990 Sg. bereits in seiner Anmeldung angeführt sein. Macht der Anmelder mehrere Vorrechte (Prioritäten) geltend, muss er gleichzeitig angeben, zu welchem Patentanspruch sich derjeniges Vorrecht bezieht.
Der Anmelder, bzw. Patentbesitzer kann in seiner Anmeldung schriftlich erklären, dass er wem auch immer das Recht zur Nutzung seiner Erfindung leistet (Lizenzangebot). Dann entsteht das Recht zur Nutzung seiner Erfindung jedem, der das Lizenzangebot akzeptiert und dies dem Patentbesitzer schriftlich mitteilt. Die Erklärung über Lizenzangebot ist nicht rückgängig. Für Verlängerung eines Patents, zu welchem sein Besitzer Lizenz angeboten hat, werden Erhaltungsgebühren in halber Höhe bezahlt.
Ist der Anmelder nicht der Urheber der Erfindung, muss ein Dokument über Erwerb des Rechts zum Patent beigelegt werden.
Die endgültige Ausfertigung einer Anmeldung muss geltendem Standard entsprechen, wofür in diesem Fall der Vertreter zuständig ist.