Aufhebung und Löschung eines Patents

„Die Aufhebung eines Patents hat ihre Wirkung ab Anfang seiner Gültigkeit (ex tunc); die Löschung eines Patents gilt ab dem Zeitpunkt, wann diese Tatsache einbricht (ex nunc).“

Ein Patent wird vom Amt aufgehoben, falls sich nachträglich herausstellt:

  • a)     dass die Erfindung nicht die Bedingungen der Patentierbarkeit erfüllt;
  • b)     dass die Erfindung im Patent nicht derart klar beschrieben wurde, dass sie von einem Fachmann umgesetzt werden kann;
  • c)     dass das Gegenstand des Patents den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldung überschreitet, oder dass die Gegenstände von Patenten, die aufgrund von Aufteilung einer Anmeldung den Umfang ihrer ursprünglichen Einreichung überschreiten, oder wenn sich der aus dem Patent ergebende Schutzumfang erweitert wurde;
  • d)     dass der Patentbesitzer kein Recht zu diesem besitzt (er ist nicht der Urheber der Erfindung oder sein Rechtsnachfolger); in solchem Fall führt das Amt die Aufhebung auf Vorschlag der berechtigten Person durch.

Betreffen die Gründe der Aufhebung nur einen Teil des Patents, wird das Patent teilweise aufgehoben. Teilweise Aufhebung eines Patents wird aufgrund Änderung seiner Ansprüche, seiner Beschreibung oder Zeichnungen durchgeführt. Die Löschung eines Patents gilt   rückwirkend ab dem Anfangstag seiner Gültigkeit. Den Vorschlag zur Aufhebung eines Patents kann auch nach seiner Löschung eingereicht werden, falls der Vorschlagende  rechtliches Interesse nachweisen kann.

Ein Patent erlischt nach dem Ablauf seiner Gültigkeit (20 Jahre ab Einreichung der Anmeldung), aufgrund Nichtbezahlung von Gebühren für seine Verlängerung, oder wenn sein Besitzer darauf verzichtet. Findet das Patentamt nachträglich heraus, dass die Bedingungen der Patenterteilung nicht eingehalten worden sind, kann es das Patent auch völlig oder teilweise aufheben. Für den Vorschlag auf Aufhebung eines Patents wird einerseits eine Verwaltungsgebühr, aber auch eine Kaution bezahlt. Kaution wird nur dann dem Vorschlagenden zurückerstattet, wenn seinem Vorschlag nachgekommen wurde. Rechtlicher Patentschutz gilt 20 Jahre ab dem Datum der Einreichung der Anmeldung, jedoch kann ein Patent auch früher „enden“, und zwar aus ökonomischen oder geschäftlichen Gründen, z.B. wegen Veralterung der Technologie, oder wenn kein Interesse an einem Produkt auf dem Markt besteht. In solchem Fall kann sich der Patentbesitzer entscheiden, dass er keine Jahresgebühren mehr bezahlt, und lässt das Patent noch vor Ablauf der 20-jährigen Frist löschen.