Erschöpfen der Rechte aus einem Patent und Beschränkung der Wirkung eines Patents

Der Patentbesitzer hat nicht das Recht, es Dritten zu verbieten, über ein Produkt zu verfügen, das Gegenstand einer geschützten Erfindung ist, falls dieses Produkt von dem Patentbesitzer oder mit seiner Zustimmung in der Tschechischen Republik auf den Markt gebracht wurde, es sei denn, dass es Gründe für Erweiterung der Patentrechte für angeführte Tätigkeiten geben würde – sog. nationales Erschöpfen der Rechte.

Wird auf den Binnenmarkt der Europäischen Union im beliebigen Mitgliedsland ein Produkt gebracht, das Gegenstand einer geschützten Erfindung ist, hat der Patentbesitzer nicht das Recht, es Dritten zu verbieten, über dieses Produkt im Rahmen des EU Binnenmarktes zu verfügen – sog. regionales Erschöpfen der Rechte.

 

Beschränkung der Wirkung eines Patents

Ein Patent ist unwirksam gegenüber demjenigen, wer vor der Entstehung des Vorrechts die Erfindung unabhängig vom Urheber oder Besitzer des Patents benutzt hat, oder wer dazu nachweisliche Maßnahmen ergriffen hat – sog. vorgehender Nutzer. Kommt es zu keiner Einigung, darf der vorgehende Nutzer vorm Gericht verlangen, dass der Patentbesitzer sein Rech anerkannt.

Die Rechte eines Patentbesitzers werden nicht verletzt, falls eine geschützte Erfindung genutzt wird:

  • a) auf Schiffen anderer Länder, die Mitglied des Pariser Abkommens zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, wodurch die Tschechische Republik gebunden ist, im Schiffskörper, in Maschinen, in Schiffsausrüstung, in Geräten sowie anderem Zubehör, falls diese Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Tschechische Republik gelangen, und wenn diese Gegenstände nur für den Bedarf des Schiffes genutzt werden;
  • b) bei Bau oder Betrieb von Flugzeugen oder Fahrzeugen der Unionsländer oder in Bestandteilen dieser Flugzeuge oder Fahrzeuge, falls diese vorübergehend oder zufällig in die Tschechische Republik gelangen;
  • c) bei individueller Zubereitung eines Arzneimittels in Apotheke aufgrund ärztlicher Vorschrift, einschließlich Verfügung mit auf solche Weise zubereitetem Arzneimittel;
  • d) bei Tätigkeit, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken ausgeübt wird;
  • e) bei Tätigkeit, die mit dem Gegenstand der Erfindung zu experimentalen Zwecken ausgeübt wird, einschließlich Experimente und Tests, die unumgänglich sind zufolge einer besonderen Rechtsvorschrift vor der Einführung eines Arzneimittels auf den Markt.