Verfahren vor dem Amt

„Das Verfahren zur Patenterteilung wird aufgrund  Einreichung der Anmeldung einer Erfindung beim Amt eröffnet – ab diesem Zeitpunkt entsteht dem Anmelder das Vorrecht.“

Das Verfahren zur Patenterteilung wird aufgrund Einreichung der Anmeldung einer Erfindung bei dem Amt für gewerbliches Eigentum eröffnet. Der Anmelder ist verpflichtet, für die Einreichung seiner Anmeldung eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.  Der Zeitpunkt, zu dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, wird als Prioritätsdatum (Vorrecht) bezeichnet  und bedeutet, dass Patentierbarkeit der Erfindung für alle diejenigen  unmöglich ist, die eine Anmeldung derselben Erfindung später vorlegen würden. Die Anmeldung kann sich nur auf eine Erfindung oder einer Gruppe von Erfindungen beziehen, die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden. Die Erfindung muss in der Anmeldung insofern klar und vollständig erklärt werden, dass sie von einem Fachmann  umgesetzt werden kann.

Als erstes unterzieht das Amt die Anmeldung einer formellen Prüfung, bei der administrative Formalitäten untersucht werden, z.B. ob die Anmeldung sämtliche nötige Dokumentation enthält, ob die Verwaltungsgebühr bezahlt worden ist, usw. Danach erfolgt vorläufige sachliche Untersuchung, deren Ziel es ist zu überprüfen, ob die gesetzlich festgelegten Anforderungen der Patenterteilung erfüllt sind. Sind alle Formalitäten erfüllt, wird die Anmeldung nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum vom Amt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung der Anmeldung im Amtsblatt werden gleichzeitig Unterlagen der Anmeldung im öffentlichen Lesesaal des Amts veröffentlicht. Die Anmeldung einer Erfindung kann auch früher veröffentlicht werden, falls der Anmelder bis spätestens 12 Monate ab Entstehung des Vorrechts es beantragt, und die Verwaltungsgebühr bezahlt wurde. Ohne Zustimmung des Anmelders darf das Amt ein Patent jedoch nicht früher veröffentlichen, als vor Ablauf von 12 Monaten nach Einreichung der Anmeldung.

In einer Frist von 36 Monaten nach Einreichung der Anmeldung führt das Amt auf Antrag des Anmelders oder einer anderen Person (oder unter gewissen Umständen aus amtlicher Macht) und nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr vollständige Überprüfung der Anmeldung einer Erfindung. Dieser Antrag lässt sich nicht zurücknehmen, die festgelegte Frist nicht verlängern, und ihr Versäumen ist nicht zu erlassen. Wurde der Antrag auf vollständige Überprüfung nicht eingereicht, oder wurde keine vollständige Überprüfung aus amtlicher Macht getätigt, wird das Anmeldungsverfahren vom Amt eingestellt. Während der vollständigen Überprüfung prüft das Amt die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zur Erteilung des Patents – besonders führt es eine Recherche zum Stand der Technik durch.

Erfüllt der Gegenstand der Anmeldung einer Erfindung die gesetzlichen Voraussetzungen, und hat der Anmelder anstehende Verwaltungsgebühr beglichen laut besonderen Vorschriften, erteilt das Amt dem Anmelder das Patent – so wird der Anmelder zum Patentbesitzer.  Dem Patentbesitzer wird vom Amt eine Patenturkunde erstellt, in der der Urhebername angeführt ist, und deren Bestandteil die Beschreibung der Erfindung sowie die Patentansprüche sind. Dies wird im Amtsblatt veröffentlicht. Zeitraum, der ab Einreichung der Anmeldung bis zur Patenterteilung verläuft, ist bei den einzelnen Fächern und Ämtern unterschiedlich. Üblicherweise bewegt sich dieser Zeitraum zwischen 2 – 5 Jahren. Gegen die Entscheidung des Amts können Dritte in gesetzlicher Frist einen Widerspruch erheben.

Die Auswirkungen eines Patents werden ab dem Tag der Bekanntgabe über die Patenterteilung im Amtsblatt wirksam. Der Schutzumfang wird durch den Wortlaut der Patentansprüche ausgegrenzt. Die Gültigkeit eines Patents beträgt 20 Jahre.

Nach dem Erwerb des Patents sind nach Aufforderung des Amts Verlängerungsgebühren zu begleichen, und zwar für die ersten 5 Jahre seiner Gültigkeit, weitere Gebühren für die Verlängerung des Patents werden jährlich bezahlt, und zwar zum Datum der Einreichung der Anmeldung einer Erfindung.

Recherche

„Vor Einreichung der Anmeldung einer Erfindung  wird empfohlen, eine Recherche über den Stand er Technik durchzuführen, die sämtliche Informationen enthält, die vor dem Tag  der Einreichung der Anmeldung dieser Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich waren.“

Vor Einreichung der Anmeldung einer Erfindung wird empfohlen, eine Recherche des aktuellen Stands der Technik durchzuführen. Der Stand der Technik stellt sämtliche zugängliche Informationen dar, und wird um Nichtpatentliteratur, fachliche Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Broschüren, Lehrbücher, Internetdiskussionen, Thesen, Einträge aus Konferenzen und sonstige Geschäftspublikationen ergänzt. So enthält der Stand der Technik alles, wozu vor dem Tag der Einreichung einer Anmeldung die Öffentlichkeit Zugang hatte. Es ist unbedeutend, ob diese Informationen mündlich, schriftlich oder auf andere Weise mitgeteilt worden sind. Es wird auch nicht die Bekanntheit entsprechender Angaben erwähnt; es reicht, wenn die Informationen irgendwo veröffentlicht worden sind, auch wenn nur ein Exemplar einer Zeitung verkauft worden ist.

Es werden auch früher eingereichte Anmeldungen von Erfindungen einbezogen. Und das in der Tschechischen Republik, sowie im Ausland. Es gibt über 40 Millionen Patente weltweit, und die Gefahr, dass jemand eine ähnliche oder sogar gleiche Erfindung bereits geschaffen hat, ist groß. Etwa 80% technischer Informationen werden eben nur in der Patentdokumentation veröffentlicht.  Mittels einer vorläufigen Recherche des Stands der Technik lässt sich hinzu Geld sparen, das ansonsten Verwaltungsgebühren an das Amt bedeuten würde – nämlich für eine abgelehnte Anmeldung. Das Amt für gewerbliches Eigentum macht kostenlos seine Datenbanken von Patenten im Internet zugänglich, was den Zugang zu den Patentinfos wesentlich vereinfacht. Eine qualitativ gute Patentrecherche durchzuführen ist jedoch nicht einfach, der Patentjargon kann  häufig als kompliziert, bis unverständlich erscheinen. Neben der Prüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung lassen sich mithilfe einer wirksamen Recherche sehr nützliche Infos herausfinden, zum Beispiel über neue Trends im konkreten Fach, Aktivitäten der künftigen und zukünftigen Generation, mögliche Marktlücken usw.

Internationale Patentklassifikation

„IPK dient zur einheitlichen internationalen  Klassifizierung der Patentdokumente und vereinfacht Orientierung in der Patentproblematik.“

Internationale Patentklassifizierung (IPK) wird derzeit in über 100 Ländern genutzt, einschließlich der Tschechischen Republik. Ihre neueste Herausgabe ist die 9. aus dem Jahr 2009, die in regelmäßigen zeitlichen Intervallen novelliert wird. Hier sind die Patente hierarchisch angeordnet, in 8 Sektionen unter der Bezeichnung von A – H, die weiters in 120 Klassen, 628 Unterklassen und etwa 69 000 Gruppen unterteilt sind. IPK ist ein Mittel einheitlicher internationaler Klassifizierung von Patentdokumenten. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, die Orientierung unter den einzelnen Patenten zu vereinfachen. Dank dieses Systems lassen sich ähnliche Erfindungen oder Ideen finden, die unter dieselbe Klasse fallen. Zu den 8 Hauptbereichen zählen:

A. Menschliche Bedürfnisse
B. Industrielle Techniken, Verkehr
C. Chemie, Metallurgie
D. Textil, Papier
E. Bauwesen
F. Mechanik, Beleuchtung, Heizung, Waffen, Arbeit mit Sprengstoffen
G. Physik
H. Strom
 
Weitere Infos finden Sie z.B. auf der Homepage des Amtes für gewerbliches Eigentum:  Link hier

Vertretung des Patentanmelders/ -besitzers

In einem Verfahren vor dem Amt für gewerbliches Eigentum in der CZ müssen nicht Personen vertreten werden, die Wohnort oder Sitz auf dem Gebiet der CZ haben.

Ähnlich müssen in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht Personen vertreten werden, die in einem der EU-Mitgliedsländer Wohnort oder Sitz haben, Andere müssen durch einen qualifizierten EPO-Vertreter vertreten sein. Die Vertretung eines Anmelders ist jedoch nach Beendigung des Verfahrens vor dem EPO unumgänglich, wenn die europäische Patentanmeldung an nationale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.

In einem Verfahren vor dem Internationalen Amt WIPO muss der Anmelder bei der Einreichung seiner internationalen Patentanmeldung nicht vertreten sein. Die Vertretung des Anmelders ist jedoch unumgänglich nach Beendigung der internationalen Phase des Verfahrens vor dem Internationalen Amt WIPO, wenn die internationale Patentanmeldung an nationale oder regionale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.

Patentanmeldung

„Eine Patentanmeldung muss Antrag auf Patenterteilung, Beschreibung der Erfindung, mindestens einen Patentanspruch, bzw. Zeichnungen sowie Annotation enthalten.“

Schriftliche Patentanmeldung kann per Post, elektronisch oder persönlich beim Amt für gewerbliches Eigentum eingereicht werden. Patentanmeldungen können dort nicht nur von den Bürgern der Tschechischen Republik eingereicht werden, sondern auch von Bürgern anderer Länder, falls sie durch einen inländischen Patentvertreter  oder Anwalt (aufgrund von Vollmacht) vertreten sind. Die Anmeldung muss folgendes enthalten: Antrag auf Patenterteilung  in zweifacher Ausfertigung, detaillierte Beschreibung der Erfindung, mindestens einen Patentanspruch, bzw. Zeichnungen und Annotation in einer Haupt- und zwei Nebenausfertigungen. Die Annotation dient als technische Information und muss den Namen der Erfindung sowie kurze Zusammenfassung dessen enthalten, was in der Beschreibung, den Zeichnungen und Patentansprüchen angeführt ist. Im Antrag auf Patenterteilung werden Bezeichnung oder Name des Anmelders angeführt, Name des Urhebers (falls unterschiedlich vom Anmelder), Bezeichnung der Erfindung, Anschrift und Unterschrift des Anmelders (der Anmelder) oder seines Vertreters, bzw. Angaben zur Geltendmachung des Vorrechts (Datum, Nummer, Land).

Eine Erfindung muss deutlich und vollständig in der Patentanmeldung erklärt werden, damit ein Fachmann sie im selben technischen Fach jederzeit nach den Zeichnungen aufs neue schaffen kann, und damit er keinen weiteren erfinderischen Aufwand einsetzen muss.  Die Patentansprüche bestimmen den Schutzumfang, also ist es wichtig, diese gut zu formulieren, damit Sie nicht ein „wertloses“ Patent erwerben, das sich einfach umgehen lässt. Für jede Erfindung (oder Gruppe von Erfindungen die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden) wird eine eigenständige Anmeldung eingereicht. Ein kompliziertes Gerät, wie z.B. ein Automobil, kann mehrere Erfindungen enthalten, die durch viele Patente geschützt sind, die hinzu Eigentum verschiedener Besitzer sein können.

Enthält eine Erfindung Verwendung biologischen Materials, wird ihre Probe bei einem Aufbewahrungsinstitut laut internationalem Abkommen aufbewahrt, und in der Anmeldung die Depositnummer der Probe sowie die Bezeichnung des Instituts angegeben.