Dienste eines Patentvertreters

Das Recht des geistigen Eigentums stellt einen komplizierten und breiten Bereich dar. Zum  Erledigen konkreter Anforderungen empfiehlt es sich immer, sich von Experten beraten zu lassen. Es ist daran zu denken, dass besonders bei Patenten der Wortlaut der Beschreibung einer Erfindung wichtig ist, da er den Umfang des Schutzes sowie den tatsächlichen Wert des geistigen Eigentums bestimmt. Kostenersparnis in Form von Nichtnutzung eines fachlichen Ratschlags kann sich später als Sparen an falscher Stelle herausstellen. Häufig sind auch Entscheidungen zu tätigen, die folgenschwere geschäftliche und Investment-Auswirkung haben können.

Die wichtigste Spezialisierung der Anwalts- und Patenkanzlei DANĚK & PARTNERS sind rechtliche Dienstleistungen im Bereichen des Schutzes von Erfindungen, technischen Lösungen und Verbesserungsvorschlägen, einschließlich der Verfahren zur Patenterteilung, was Patentrecherchen, Vorleistungen, Einreichung und Verfahren in Sachen der Patentanmeldungen für nationale, regionale oder internationale Ämter bedeutet.

Unsere Gesellschaft verfügt über Experten, die Erfahrungen aus vielen verschiedenen Fachbereichen besitzen, und unseren Kunden beim Rechtsschutz ihres intellektuellen Eigentums behilflich sind. Wir bieten komplette Rechtsdienste im Bereich des geistigen Eigentums, also besonders in Sachen des Patent- und Markenrechts, Marken-Designrechts und ebenfalls im Bereich des Urheberrechts und des unlauteren Wettbewerbs. Durch die Kombination aus Technik- und Rechtskenntnissen bieten wir einen festen und komplexen Schutz Ihrer Gewerberechte, und sind es fähig, weitere Möglichkeiten Ihrer Unternehmungen vorzuschlagen. Unsere Kanzlei vereint die Bereiche Wissenschaft, Geschäft und Recht auf eine Weise, die wertvolle Dienste auf professionellem Niveau mit sich bringt.

Wir verfügen ebenfalls über Erfahrung mit dem Patentschutz im Ausland. Durch ein breites Netz zusammenarbeitender Patent- und Anwaltskanzleien weltweit können wir sofort die Bedürfnisse und Interessen unserer Kunden sicherstellen, auch auf internationalem Niveau. Wir gewährleisten internationale Verfahren über Patentanmeldungen sowie Rechtsschutz von Patenten weltweit. Bei der Leistung unserer Dienste arbeiten wir mit weiteren externen Fachleuten zusammen, besonders mit Gerichtssachverständigen, Übersetzern und Steuerberatern. Wir werden mit Ihnen eng zusammenarbeiten am Aufbau optimaler Schutzstrategie Ihrer Rechte zu akzeptablen Preisbedingungen. Unsere Dienste sind  einschließlich Beratung und Konsultation in Sachen der Anwendung des nationalen und internationalen Gewerberechts, plus Erfahrungen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen in maximalem gesetzlichem Maß, ausschließlichen Schutz ihrer Gewerberechte sowie Rechte zum geistigen Eigentum in unserem Land sowie im Ausland zu gewährleisten. Wir bieten unsere Dienste auf Tschechisch, Englisch, Russisch und Deutsch an, für tschechische sowie ausländische Klientel.


Profesionelle Vertretung

Daněk & Partners, Anwalts- und Patentkanzlei

Vynález s.r.o.

Kammer der Patentvertreter

Patentieren im Ausland

 „Patentschutz ist territorial  – und gilt nur auf dem Landesgebiet, wo das Patent registriert wurde.“

Da der Patentschutz territorialen Charakters ist, gilt er nur auf einem bestimmten  Landesgebiet oder Region, und zwar dort, wo er erworben wurde. In den meisten Fällen ist das erste Land, wo die Patentanmeldung eingereicht wird,  das Land, in dem der Anmelder seinen Sitz (Rechtsperson) oder Bürgerrecht (natürliche Person) hat. Besitzen Sie ein Patent nicht für ein anderes Land, wird Ihr Produkt dort nicht geschützt, und kann in diesem Land von anderen Subjekten hergestellt, gelagert, benutzt, importiert oder verkauft werden. Dank Patentierung im Ausland können Sie in anderen Ländern ausschließliches Recht zu eíner patentierten Erfindung nutzen, Lizenzen an ausländische Firmen erteilen und Beziehungen zu Lieferanten auf ausländischem Markt aufbauen. Patentschutz ist jedoch in vielen Ländern eine teure Angelegenheit, also ist es wichtig, gut das Land auszuwählen, in welchem Sie den Schutz erwerben wollen. Es ist gut zu überlegen, wo Ihr Produkt wahrscheinlich gehandelt werden kann, wo die wichtigsten Mitbewerber siedeln, was die wichtigsten Märkte für ähnliche Produkte sind,  ob es schwierig ist im ausgewählten Land den Patenschutz durchzusetzen, und wie hoch die Patentkosten sind. Es gibt drei wichtigste Wege, wie im Ausland den Patentschutz zu beantragen, und die unterscheiden sich je nach dem, bei welchem Amt Sie Ihre internationale Anmeldung einreichen.  Es handelt sich um den  nationalen, regionalen und internationalen Weg.


Wann den Schutz einer Erfindung im Ausland beantragen?

Es empfiehlt sich, ausländische Anmeldungen binnen 12 Monaten ab Einreichung der ersten Anmeldung der Erfindung einzureichen, dh. 12 Monate ab dem Prioritätsdatum.

So hat die ausländische Anmeldung Vorrecht vor Anmeldungen derselben Erfindungen, die später von anderen Anmeldern eingereicht worden sind. Nach Ablauf der Prioritätsfrist bis zur Veröffentlichung des Patents durch das Amt (also binnen 18 Monaten ab Einreichung der Anmeldung), besteht noch die Möglichkeit, die Anmeldung im Ausland einzureichen, jedoch kein Anspruch mehr auf Priorität aus der früheren Anmeldung. Nach der Veröffentlichung der Erfindung muss dann der Erwerb ausländischen Schutzes nicht unbedingt erfolgreich sein; es kann nämlich die Anforderung der Neuheit der Erfindung verletzt werden.


Nationaler Weg

Über den nationalen Weg sprechen wir, wenn der internationale Schutz bei einem nationalen Patentamt beantragt wird. In dem Fall muss der Anmelder durch einen Vertreter vertreten sein, der berechtigt ist ihn vor dem zuständigen Patentamt zu vertreten, die Patentanmeldung muss in vorgeschriebener Sprache erfolgen, und es müssen die anstehenden Gebühren beglichen werden. Der Antrag auf Patenterteilung im Ausland auf nationalem Wege ist dann zu empfehlen, wenn der Anmelder nur in einem oder einigen Ländern Patenterteilung vorhat. Dagegen ist dies nicht empfehlenswert bei einem Antrag um Patentschutz in mehreren Ländern; in dem Fall ist dieser Weg kompliziert und aufwendig.


Regionaler Weg

Auf regionalem Weg kann Patentschutz bei zuständigem Regionalamt beantragt werden, das mehrere Mitgliedsländer vereint, falls der Anmelder ein Bürger ist oder Sitz hat in einem der Vertragsländer. Das Verfahren zur Anmeldung läuft nur vor einem Amt. Bei Patenterteilung gilt das Patent entweder in allen Vertragsländern des regionalen Abkommens automatisch, oder der Anmelder beantragt in designierten Ländern die Validierung des erteilten Patents. Zu regionalen Patentämtern zählt zum Beispiel das Europäische Patentamt (EPO), Euroasiatisches Patentamt (EAPO), Afrikanische Organisationen geistigen Eigentums (OAPI und ARIPO) u.a.

Ab Einreichung der Anmeldung bis zur Erteilung eines europäischen Patents

Die Erteilung europäischer Patente richtet sich nach dem Vertrag über Erteilung europäischer Patente. Das Verfahren wird mit Einreichung einer einzigen europäischen Patentanmeldung eröffnet. Nach der Erteilung geht das Patent in designierte Länder über, wo es nationalen Rechtsregelungen der Mitgliedsländer unterliegt, einschließlich der Patentwirkungen. Mitgliedsländer des Abkommens sind alle Länder der Europäischen Union sowie weitere angeschlossene Länder (insgesamt 38 Länder zum 01.04.2011).

Eine europäische Patentannmeldung kann von jeder natürlichen oder rechtlichen Person eingereicht werden. Anmelder, die Wohnort oder Sitz in einem der Mitgliedsländer haben, müssen nicht vor dem EPO vertreten sein, alle anderen müssen durch einen für EPO qualifizierten Vertreter vertreten sein. Europäische Patentanmeldung wird in einer der Amtssprachen des EPO eingereicht – Englisch, Französisch oder Deutsch. Die Anmeldung kann auch in Amtssprache eines Mitgliedslandes eingereicht werden, falls in vorgeschriebener Frist ihre Übersetzung in eine der Amtssprachen dem EPO vorgelegt wird. Eine Europäische Patentanmeldung kann bei dem EPO in München eingereicht werden, sowie bei seinen Zweigstellen in Haag oder Berlin, oder bei einem zentralen Amt für gewerbliches Eigentum (in der CZ bei Amt für gewerbliches Eigentum), oder bei einem anderen Amt, falls das die Gesetzgebung des Mitgliedsstaates ermöglicht oder vorgibt. In vorgeschriebener Frist müssen die anstehenden Gebühren für europäische Patentanmeldung beglichen werden.

Nach Erhalt der europäischen Patentanmeldung überprüft das EPO, ob die Anmeldung alle pflichtigen Formalitäten erfüllt, bzw. fordert sie den Anmelder zur Entfernung der Unzulänglichkeiten auf.

Das EPO erarbeitet einen Bericht über europäische Recherche und sendet ihn gemeinsam mit der Stellungnahme zur Patentierbarkeit dem Anmelder zu.

Das EPO veröffentlicht die europäische Patentenanmeldung einschließlich Bericht über die europäische Recherche möglichst bald nach Ablauf der 18-monatigen Frist ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder dem Tag der Entstehung des Vorrechts, oder auch vor dem Ablauf dieser Frist, falls der Anmelder es beantragt. Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder seine Einsprüche zur Patentierbarkeit der Erfindung eerheben.

Binnen 6 Monaten ab Veröffentlichung des Berichts über europäische Recherche muss der Anmelder einen Antrag auf sachliche Überprüfung seiner europäischen Patentanmeldung für Länder einreichen, in welchen er seine Erfindung patentieren lassen und die anstehenden Gebühren bezahlen will.

Sachliche Prüfung einer Patentanmeldung geht aus dem Bericht über europäische Recherche hervor, und hinzu muss eine Recherche der bislang nicht veröffentlichten europäischen Anmeldungen durchgeführt werden, die früher eingereicht worden sind.

Ein europäisches Patent wird dann erteilt, wenn die Anmeldung und ihr Gegenstand den Anforderungen der EPC entsprechen, und der Anmelder ausdrücklich mit dem Wortlaut einverstanden ist, für den das europäische Patent erteilt werden soll. Nach Erhalt der Entscheidung über Erteilung eines europäischen Patents ist der Anmelder verpflichtet, die für die Erteilung anliegenden Gebühren zu begleichen, und die Patentansprüche in die restlichen zwei EPO-Amtssprachen zu übersetzen. Das europäische Patent wird erst nach Begleichung der Verlängerungsgebühren erteilt.

Die Entscheidung über Erteilung eines europäischen Patents tritt in Kraft am Tag der Bekanntgabe über die Erteilung im europäischen Patent-Amtsblatt. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung geht das europäische Patent in einzelne Nationalphasen des Verfahrens über, und wird als nationale Patentanmeldungen der jeweiligen Länder betrachtet. Besitzer eines europäischen Patents hat in jedem der bestimmten Mitgliedsländer dieselben Rechte, als ob er eine nationale Patentanmeldung in diesem Land getätigt hätte. Ein europäisches Patent gilt 20 Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung.

EU-Patent

Bereits einige Jahre wird über Einführung des sog. EU-Patents verhandelt, was im Unterschied zu europäischem Patent ermöglichen würde, ein einheitliches Patent für das ganze EU-Gebiet zu erwerben. Dies würde besonders den Prozess des Patenterwerbs vereinfachen und verbilligen, da keine Übersetzung der Patentschrift in die Sprachen aller Mitgliedsländer mehr nötig wäre. Bedingt ist die Einführung des EU-Patents durch das Schaffen eines automatisierten Systems für Übersetzungen des Patents in alle Sprachen der Europäischen Union, sowie aller Rechtsvorschriften, die ein funktionierendes System garantieren würden, inklusive Eintreiben von Rechten aus europäischen Patenten.

Vorteile eines europäischen Patents

Nach Einreichung einer einzigen Patentanmeldung hat der Anmelder die Möglichkeit, in allen Mitgliedsländern Schutz zu erwerben. Es läuft nur ein Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, in nur einer Sprache, und aufgrund einheitlicher Prozessregeln. Eine europäische Patentanmeldung wird einer einzigen Überprüfung unterzogen, die gleichzeitig in allen Ländern läuft, die vom Anmelder festgelegt. Recherche und Prüfung werden von dem EPO auf hohem Niveau durchgeführt, was dem erteilten europäischen Patent eine starke Position garantiert, die Möglichkeiten seines Angreifens einschränkt, und potentiellen Geschäftspartnern Qualitätsgarantie einer vom europäischen Patent geschützten Erfindung gibt. Die Erwerbskosten eines europäischen Patents in mehreren Ländern sind wesentlich geringer, als Erwerbskosten eines Nationalpatents in einzelnen Ländern.

Mehr infor in Englisch hier: http://www.european-patent.cz


Internationaler Weg

In diesem Fall sprechen wir über den Vertrag über Patentzusammenarbeit (Patent Cooperation Treaty), kurz PCT, der ein internationales Abkommen darstellt, und es ermöglicht, der Erfindung in beliebiger Anzahl von Mitgliedsländern Schutz zu leisten – aufgrund einer einzigen eingereichten Anmeldung in nur einer Sprache. Zurzeit vereint er 143 Mitglieder (zum 10.05.2011), einschließlich der meisten entwickelten Industrieländer, und bildet die Internationale Union für Patentzusammenarbeit (International Patent Cooperation Union). Die Schutzmöglichkeit einer Erfindung durch ein regionales europäisches Patents sowie auf internationalem Wege durch PCT bleibt auch bei Einführung eines EU-Patents erhalten.

Ab Einreichung der Anmeldung bis zur Erteilung eines internationalen Patents

Eine Internationale Anmeldung laut PCT kann von Bürgern der Mitgliedsländer oder von denjenigen eingereicht werden, die ihren Aufenthalt oder Sitz im Mitgliedsland haben. Der Anmelder kann in seiner internationalen Patentanmeldung Priorität aus einer früheren Anmeldung geltend machen, die in einem der Mitgliedsländer des Pariser Unionsabkommen eingereicht wurde, und zwar binnen 12 Monaten ab dem Datum der beanspruchten Priorität. Die internationale Anmeldung muss in einer der vorgeschriebenen Sprachen eingereicht werden – Englisch, Französisch oder Deutsch. Internationale Anmeldung kann bei sog. Aufnahmeamt eingereicht werden, was am häufigsten das nationale Patentamt ist (in der CZ das Amt für gewerbliches Eigentum), oder direkt bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf, in einer von dem Amt vorgegebenen Sprache. In vorgegebener Frist müssen die anstehenden Gebühren für die internationale Anmeldung beglichen werden.

Das Aufnahmeamt teilt der internationalen Anmeldung ein Datum zu, überprüft die pflichtigen Formalitäten, eventuell fordert es den Anmelder zur Entfernung formaler Mängel auf. Das Aufnahmeamt sendet eine Ausfertigung der internationalen Anmeldung an das Internationale Amt in Genf, sowie weitere Ausfertigungen an das zuständige Amt für internationale Recherche.

Das Ziel einer internationalen Recherche ist die Feststellung des relevanten bekanten Standes der Technik. Das Organ für internationale Recherche ist verpflichtet, einen internationalen Recherchebericht zu erarbeiten, und zwar binnen 3 Monaten ab dem Datum, wann es die Recherche erhalten hat, oder binnen 9 Monaten ab dem Prioritätsdatum, je nachdem, welche der Fristen später abläuft. Der internationale Recherchebericht dient als Unterlage für Ausarbeitung einer schriftlichen Beurteilung der Patentierbarkeit, die eine Stellungnahme dazu gibt, ob die Erfindung die Bedingungen der Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Nutzbarkeit erfüllt. Umgehend nach der Bearbeitung leitet das Organ für internationale Recherchen seinen internationalen Recherchebericht sowie die Beurteilung der Patentierbarkeit an den Anmelder und das Internationale Amt weiter.

Nach Erhalt des internationalen Rechercheberichts sowie der Beurteilung der Patentierbarkeit hat der Anmelder das Recht auf eine Änderung der Ansprüche in vorgegebener Frist. Der Anmelder darf seine internationale Anmeldung auch zurücknehmen, besonders dann, wenn sich aufgrund internationaler Recherche und schriftlicher Beurteilung herausstellt, dass die Patenterteilung kaum wahrscheinlich ist.

Die internationale Patentanmeldung muss zusammen mit dem internationalen Recherchebericht binnen 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum veröffentlicht werden. Auf Antrag des Anmelders und nach Begleichung der Pflichtgebühr kann die Veröffentlichung auch früher erfolgen.
Diesen Vorgang bezeichnen wir als sog. internationale Verfahrensphase des PCT. Das Verfahren über internationale Patentanmeldung setzt dann mit der sog. nationalen Phase fort, die vor einzelnen Patentämtern designierter Länder läuft, in denen der Anmelder seinen Patentantrag gestellt hat.

Der Anmelder legt eine Ausfertigung seiner internationalen Anmeldung vor, einschließlich Übersetzung, und bezahlt die vorgegebenen Gebühren bis spätestens 30 Monate nach dem Prioritätsdatum (die Rechtsvorschriften einzelner Länder können eine längere Frist vorgeben, üblicherweise sind es 31 Monate).

Die nationale Verfahrensphase richtet sich nach der Gesetzgebung einzelner Länder. Diese Länder dürfen jedoch keine weitere oder andere formale Anforderungen für die Form und Inhalt der Anmeldung festlegen, als diejenigen, die vom PCT festgelegt. Einzelne Länder dürfen verlangen, dass der Anmelder durch einen berechtigten Vertreter für Vertretung vor dem zuständigen Amt vertreten werden muss.

Vorteile des PCT

Das PCT bringt seinen Nutzern eine Reihe von Vorteilen, besonders trägt es wesentlich zu Fortschritt der Wissenschaft und Technik bei, sowie zur Vervollkommnung des Schutzes der Erfindungen bei. Es spart den Anmeldern Geld, Arbeit und Zeit. Bei Einreichung einer internationalen Anmeldung erwirbt der Anmelder weitere 18 Monate zusätzlich zu den 12 Monaten seiner Prioritätsfrist. Dieser Zeitraum lässt sich zur Untersuchung und Auswertung des kommerziellen Potentials des betroffenen Produkts in verschiedenen Ländern nutzen, sowie zur Entscheidung, in welchen Ländern es tatsächlich Sinn macht, Schutz zu erwerben.

So wird die Bezahlung der Verwaltungsgebühren und weiterer Kosten hinausgeschoben, bis zur Erteilung des Patents. Also wird PCT häufig von Anmeldern genutzt, die mehr Zeit gewinnen wollen, um sich weitere Schritte angesichts ihres Patenschutzes zu überlegen. Internationale Patentanmeldung, die gemäß dem vorgeschriebenen PCT Vertrag und der Ausführungsvorschrift ausgearbeitet wurde, darf nicht von nationalen Ämtern designierter Länder aus formalen Gründen abgelehnt werden. Desweiteren gewinnt der Anmelder wertvolle Informationen aus dem internationalen Recherchebericht und der schriftlichen Beurteilung des Organs für internationale Recherche. Dank dieser Dokumente hat der Anmelder bessere Übersicht, wo es am geeignetsten ist, das Patentieren seiner Erfindung zu beantragen.

Der internationale Recherchebericht enthält Recherche zum Stand der Technik aus aller Welt zu technischen Lösungen, die der angemeldeten Erfindung ähnlich sind. Schriftliche Stellungnahme des Organs internationaler Recherche nennt dann vorläufig potentielle Länder, in welchen es geeignet ist, die Patentierbarkeit einer technischen Lösung zu beantragen – angesichts der Ergebnisse des internationalen Rechercheberichts. Bei Interesse kann der Anmelder hinzu Durchführung einer vorläufigen internationalen Prüfung beantragen, die ihm noch detailliertere Informationen über die Wahrscheinlichkeit der Patenterteilung bringt. Es wird nur eine internationale Anmeldung laut PCT eingereicht, an einem Ort und in einer Sprache, und die hat rechtliche Auswirkungen in allen Mitgliedsländern, wodurch der Vorgang der Einreichung einer Anmeldung wesentlich einfacher wird.

Schutz biotechnologischer Erfindungen

Der Schutz biotechnologischer Erfindungen wird in der CZ durch das Gesetz Nr. 206/2000 Sg. über den Schutz biotechnologischer Erfindungen und über die Änderung des Gesetzes Nr. 132/1989 Sg. geregelt, über Schutz von Rechten zu neuen Pflanzensorten und Tierrassen, im Wortlaut des Gesetzes Nr. 93/1996 Sg.

Biotechnologische Erfindungen sind dann patentierbar, wenn sie auf Folgendes zutreffen:

  • a) biologisches Material, das aus seinem natürlichen Umfeld isoliert wurde oder durch einen technischen Vorgang hergestellt wurde, auch wenn es das in der Natur bereits gegeben hat,
  • b) Pflanzen oder Tiere, falls die technische Umsetzbarkeit der Erfindung nicht  beschränkt ist auf eine Pflanzensorte oder Tierrasse, oder
  • c) mikrobiologische oder andere technische Vorgänge und Produkte, die unterschiedlich sind als eine Pflanzensorte oder Tierrasse, die auf diese Art gewonnen werden.

Patente auf biotechnologische Erfindungen werden nicht erteilt:

  • a) auf Erfindungen, deren geschäftliche Nutzung im Widerspruch zur öffentlicher Ordnung oder guten Manieren steht, besonders geht es hier um Arten des Klonens menschlicher Wesen, Vorgänge der Modifizierung embryonaler Linie genetischer Identität menschlicher Wesen, Vorgänge bei denen das menschliche Embryo für industrielle oder geschäftliche Zwecke genutzt wird, oder Änderungen genetischer Identität von Tieren, die ihnen Leid verursachen können, ohne dass es medizinische Nutzung für den Menschen bringen würde, oder Tiere die ein Ergebnis eines solchen Vorgangs sind; der Widerspruch gegenüber öffentliche Ordnung oder gute Manieren lässt sich jedoch nicht nur daraus herleiten, dass die Nutzung einer Erfindung durch eine Rechtsvorschrift verboten wurde
  • b) auf den menschlichen Körper in verschiedenen Entstehungs- oder Entwicklungsstadien und auf bloße Entdeckung eines seiner Elemente, einschließlich Sequenz oder Teilsequenz eines Gens; dies gilt nicht für ein aus dem menschlichen Körper isoliertes, oder auf eine andere Weise hergestelltes Element, einschließlich Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, auch wenn die Struktur dieses Elements mit der Struktur des natürlichen Elements identisch ist, und
  • c) auf Pflanzarten und Tierrassen oder grundsätzlich biologische Weisen  des Pflanzenanbaus oder der Tierzucht.
    Für biologisches Material wird jedes Material mit Inhalt genetischer Information gehalten, das einer Selbstreproduktion oder einer Reproduktion im biologischen System fähig ist.

Für mikrobiologischen Vorgang wird jeder Vorgang gehalten, der mikrobiologisches Material verwendet oder am mikrobiologischen Material durchgeführt wird, oder ein Vorgang dessen Ergebnis ein mikrobiologisches Material ist.

Grundsätzlich wird für biologische Art des Pflanzenanbaus oder der Tierzucht ein Vorgang gehalten, der völlig auf natürlichen Vorgängen basiert, wie Paarung und Selektion.


Schutzumfang

Der sich aus einem Patent ergebende Schutz auf biologisches ein Material, das infolge einer  Erfindung spezifische Eigenschaften besitzt, bezieht sich ebenfalls auf jedes biologische  Material, das aus diesem biologischen Material durch geschlechtliche oder nichtgeschlechtliche Vermehrung in einer identischen oder unterschiedlichen Form abgeleitet wurde, wobei es dieselben Eigenschaften hat.

Der sich aus dem Patent ergebende Schutz auf einen Vorgang, der das Produzieren eines biologischen Materials ermöglicht, das infolge einer Erfindung spezifische Eigenschaften hat, bezieht sich sowie auf das direkt durch diesen Vorgang gewonnene biologische Material, als auch auf jedes andere biologische Material, das aus dem biologischen Material abgeleitet ist, das direkt durch geschlechtliche oder nichtgeschlechtliche Vermehrung oder in einer anderen Form gewonnen wurde, jedoch mit denselben Eigenschaften.

Der sich aus einem Patent ergebende Schutz auf ein Produkt, das eine genetische Information enthält oder in einer genetischen Information besteht, bezieht sich auf das sämtliche Material, in dem das Produkt enthalten ist, oder in dem eine genetische Information enthalten ist die dort ihre Funktion erfüllt, mit Ausnahme des menschlichen Körpers in seinen verschiedenen Entstehungs- oder Entwicklungsstadien.

Erteilung ergänzender Schutzzertifikate zum Patent

Das Amt erteilt Schutzzertifikate für auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durch ein gültiges Patent geschützte Stoffe, falls sie Wirkstoffe in Präparaten sind, die vor ihrer Markteinführung einer Registrierung nach besonderen Rechtsvorschriften unterliegen.

Wirkstoff ist ein chemisch hergestellter Stoff oder Stoffgemisch, ein Mikroorganismus oder Gemisch aus Mikroorganismen, die allgemeine, oder spezifische heilende oder präventive Wirkung im Bezug zu menschlichen oder tierischen Erkrankungen haben, oder die ihnen verabreicht werden können im Sinne von Ermittlung einer Krankheit, Verbesserung oder Änderung ihres gesundheitlichen Zustands, oder die zum Schutz von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten bestimmt sind. Unter Präparat versteht sich ein Wirkstoff oder Stoffgemisch mit einem oder mehreren Wirkstoffen, die in eine Form verarbeitet sind, die als Heilmittel oder als Präparat zum Pflanzenschutz auf den Markt gebracht werden.

Ein Antrag auf Erteilung eines Schutzzertifikats kann vom Patenbesitzer oder seinem Rechtsnachfolger binnen 6 Monaten ab dem Tag der Entscheidung über Eintragung des Präparats eingereicht werden, oder wenn die Eintragung vor der Patenterteilung erfolgte, muss der Antrag binnen 6 Monaten ab der Patenterteilung eingereicht werden.
Das Amt erteilt ein ergänzendes Schutzzertifikat, wenn der Gegenstand des Antrags zu dem Datum der Antragseinreichung die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

Im Schutzrahmen eines Grundpatents bezieht sich der Schutz durch ein Zertifikat auf einen chemischen Stoff oder ein Stoffgemisch, einen Mikroorganismus oder Gemisch aus Mikroorganismen, die Wirkstoff eines registrierten Präparats sind, sowie auf jeden Einsatz des Patentgegenstands als Heilmittel oder Pflanzenschutzmittel, der erlaubt worden ist vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist des Zertifikats. Aus dem Zertifikat ergeben sich dieselben Rechte, wie aus dem Grundpatent; auf das Zertifikat beziehen sich dieselben Beschränkungen und es ergeben sich aus ihm dieselben Pflichten wie aus dem Grundpatent.

Das Zertifikat gilt entsprechend dem Zeitraum, der abgelaufen ist zwischen dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung und dem Tag der ersten Eintragung, der es ermöglicht ein Präparat auf den Markt in der Tschechischen Republik als Heilmittel oder Pflanzenschutzmittel einzuführen, der um 5 Jahre gekürzt wird, maximal jedoch 5 Jahre ab dem Tag, wann dieses Zertifikat wirksam wurde. Das Zertifikat wird wirksam nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeitsfrist des Grundpatents.

Für die Haltung des Zertifikats in Gültigkeit ist sein Besitzer verpflichtet, jährliche Gebühren nach besonderer Vorschrift zu entrichten.

Rechte Dritter, die in guter Überzeugung nach zwecklosem Ablauf der Frist zur Bezahlung der Verlängerungsgebühr anfingen, die Erfindung zu nutzen oder zur derart Nutzung ernsthafte und wirksame Vorbereitungen zu tätigen, bleiben nach der Bezahlung dieser Frist zu einem späteren Termin unberührt.

Ein ergänzendes Schutzzertifikat erlischt, wenn sein Besitzer es aufgibt, aufgrund des Ablaufs seiner Gültigkeit, durch Nichtbezahlung der Verlängerungsgebühren, oder wenn das Präparat nicht weiterhin auf den Markt gebracht werden darf, wegen Aufhebung oder Erlöschen der Registrierung. Das Amt hebt ein ergänzendes Schutzzertifikat auf, wenn nachträglich herausgefunden wird, dass die Bedingungen für seine Erteilung nicht erfüllt worden sind, dass das Grundpatent erloschen war, noch bevor seine Gültigkeit ablief, oder wenn das Grundpatent insofern in seinem Umfang beschränkt war, dass der Stoff, für den das Zertifikat ausgestellt wurde, weiterhin nicht von dem Grundpatent geschützt wird. Ein Vorschlag auf Aufhebung eines Zertifikats kann auch nach dem Erlöschen des Grundpatents eingereicht werden, wenn der Vorschlagende sein rechtliches Interesse nachweisen kann.

Handeln mit Patenten

Der Besitz eines Patents an sich bringt keinen Gewinn. Gewinnbringend kann es erst dann werden, wenn die Erfindung erfolgreich ist, und auf dem Markt Interesse erweckt. Der Erfolg einer Erfindung hängt jedoch nicht nur von ihren technischen Eigenschaften ab, sondern auch vom Design des Produkts, seinem Preis, der Marketingstrategie, und vielen anderen Faktoren. Der Patentbesitzer sollte seine Patente wirksam nutzten. Um neben des Rechts des Patenbesitzers Dritte aus dem Nutzen der durch ein Patent geschützten Erfindung auszuschließen, bestehen einige Möglichkeiten, wie eine Gesellschaft ihre patentierte Erfindung auf den Markt bringen kann. Das sind:

  • a) direkte geschäftliche Nutzung
  • b) Verkauf
  • c) Lizenzerteilung
  • d) gemeinsame unternehmerische Tätigkeit mit einer anderen Gesellschaft, sodass sich ihre Erfindungen gegenseitig ergänzen

Patent verkaufen

Patentverkauf wird als Übertragung eines Patents auf eine andere Person bezeichnet, und ist dauerhaften Charakters. Deshalb ist derart Entscheidung gründlich voraus zu überlegen, da sie sich nicht rückgängig machen lässt. Eine Patentübertragung wird aufgrund schriftlichen Vertrags umgesetzt, und wird wirksam nach Unterzeichnung durch die beiden Parteien; gegenüber Dritten wird sie wirksam erst nach Eitragung in das vom Amt für gewerbliches Eigentum geführtes Patentregister. Der vorherige Patentbesitzer erhält einen einmaligen Betrag und verzichtet auf weitere Einnahmen und Ausgaben, die in der Zukunft mit dem Patentbesitz zusammenhängen könnten. Somit stehen ihm keine Rechte zu dem Patent mehr zu. So meidet er ebenfalls die Gefahr der Überholung des Patents durch eine andere und bessere Technologie. Generell wird Verkauf nicht empfohlen, bevorzugt wird die Lizenzerteilung. Auf jeden Fall hängt die Lösung von der konkreten Situation ab, in der sich der Patenbesitzer befindet, und worauf er abzielt.


Lizenz erteilen

Es handelt sich um eine Zustimmung zur Nutzung, die zu beidseitig ausgemachten Zwecken vom Patentbesitzer erteilt wird. Die Zustimmung (Lizenz) zur Nutzung einer durch das Patent geschützte Erfindung wird in Form eines schriftlichen Vertrags erteilt – des Lizenzvertrags. Beide Parteien (Lizenzgeber und Lizenznehmer) unterzeichnen den Lizenzvertrag, der Bedingungen und Umfang der Vereinbarung definiert.

Der Vertrag müsste den beiden Parteien ausreichende Garantien zum ordnungsgemäßen Verlauf der Lizenz bieten. Lizenzgeber darf nur der Patentbesitzer sein. Der Lizenzvertrag wird durch den Eintrag ins zuständige Register des Amts rechtskräftig. Damit ein solcher Vertrag ins Register eingetragen werden kann, muss bereits bei der Antragstellung die Verwaltungsgebühr beglichen sein. Der Patentbesitzer sollte sich besonders dann für diesen Vertrag entscheiden, wenn er es in der aktuellen Situation nicht mehr schafft, den Markt zu sättigen, egal ob aus Kapazitäts- oder Territorialgründen. Ansonsten muss die Lizenzerteilung nicht unbedingt nützlich sein. Beim Lizenzieren kann dem Patentbesitzer eine einmalige Summe ausbezahlt werden, oder er bekommt wiederholt Lizenzgebühren (abhängig vom Verkaufsvolumen oder Nettoverkauf); die Belohnung kann auch als Kombination beider Varianten ausgemacht werden.