Internationale Patentklassifikation

„IPK dient zur einheitlichen internationalen  Klassifizierung der Patentdokumente und vereinfacht Orientierung in der Patentproblematik.“

Internationale Patentklassifizierung (IPK) wird derzeit in über 100 Ländern genutzt, einschließlich der Tschechischen Republik. Ihre neueste Herausgabe ist die 9. aus dem Jahr 2009, die in regelmäßigen zeitlichen Intervallen novelliert wird. Hier sind die Patente hierarchisch angeordnet, in 8 Sektionen unter der Bezeichnung von A – H, die weiters in 120 Klassen, 628 Unterklassen und etwa 69 000 Gruppen unterteilt sind. IPK ist ein Mittel einheitlicher internationaler Klassifizierung von Patentdokumenten. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, die Orientierung unter den einzelnen Patenten zu vereinfachen. Dank dieses Systems lassen sich ähnliche Erfindungen oder Ideen finden, die unter dieselbe Klasse fallen. Zu den 8 Hauptbereichen zählen:

A. Menschliche Bedürfnisse
B. Industrielle Techniken, Verkehr
C. Chemie, Metallurgie
D. Textil, Papier
E. Bauwesen
F. Mechanik, Beleuchtung, Heizung, Waffen, Arbeit mit Sprengstoffen
G. Physik
H. Strom
 
Weitere Infos finden Sie z.B. auf der Homepage des Amtes für gewerbliches Eigentum:  Link hier

Vertretung des Patentanmelders/ -besitzers

In einem Verfahren vor dem Amt für gewerbliches Eigentum in der CZ müssen nicht Personen vertreten werden, die Wohnort oder Sitz auf dem Gebiet der CZ haben.

Ähnlich müssen in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht Personen vertreten werden, die in einem der EU-Mitgliedsländer Wohnort oder Sitz haben, Andere müssen durch einen qualifizierten EPO-Vertreter vertreten sein. Die Vertretung eines Anmelders ist jedoch nach Beendigung des Verfahrens vor dem EPO unumgänglich, wenn die europäische Patentanmeldung an nationale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.

In einem Verfahren vor dem Internationalen Amt WIPO muss der Anmelder bei der Einreichung seiner internationalen Patentanmeldung nicht vertreten sein. Die Vertretung des Anmelders ist jedoch unumgänglich nach Beendigung der internationalen Phase des Verfahrens vor dem Internationalen Amt WIPO, wenn die internationale Patentanmeldung an nationale oder regionale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.

Patentanmeldung

„Eine Patentanmeldung muss Antrag auf Patenterteilung, Beschreibung der Erfindung, mindestens einen Patentanspruch, bzw. Zeichnungen sowie Annotation enthalten.“

Schriftliche Patentanmeldung kann per Post, elektronisch oder persönlich beim Amt für gewerbliches Eigentum eingereicht werden. Patentanmeldungen können dort nicht nur von den Bürgern der Tschechischen Republik eingereicht werden, sondern auch von Bürgern anderer Länder, falls sie durch einen inländischen Patentvertreter  oder Anwalt (aufgrund von Vollmacht) vertreten sind. Die Anmeldung muss folgendes enthalten: Antrag auf Patenterteilung  in zweifacher Ausfertigung, detaillierte Beschreibung der Erfindung, mindestens einen Patentanspruch, bzw. Zeichnungen und Annotation in einer Haupt- und zwei Nebenausfertigungen. Die Annotation dient als technische Information und muss den Namen der Erfindung sowie kurze Zusammenfassung dessen enthalten, was in der Beschreibung, den Zeichnungen und Patentansprüchen angeführt ist. Im Antrag auf Patenterteilung werden Bezeichnung oder Name des Anmelders angeführt, Name des Urhebers (falls unterschiedlich vom Anmelder), Bezeichnung der Erfindung, Anschrift und Unterschrift des Anmelders (der Anmelder) oder seines Vertreters, bzw. Angaben zur Geltendmachung des Vorrechts (Datum, Nummer, Land).

Eine Erfindung muss deutlich und vollständig in der Patentanmeldung erklärt werden, damit ein Fachmann sie im selben technischen Fach jederzeit nach den Zeichnungen aufs neue schaffen kann, und damit er keinen weiteren erfinderischen Aufwand einsetzen muss.  Die Patentansprüche bestimmen den Schutzumfang, also ist es wichtig, diese gut zu formulieren, damit Sie nicht ein „wertloses“ Patent erwerben, das sich einfach umgehen lässt. Für jede Erfindung (oder Gruppe von Erfindungen die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden) wird eine eigenständige Anmeldung eingereicht. Ein kompliziertes Gerät, wie z.B. ein Automobil, kann mehrere Erfindungen enthalten, die durch viele Patente geschützt sind, die hinzu Eigentum verschiedener Besitzer sein können.

Enthält eine Erfindung Verwendung biologischen Materials, wird ihre Probe bei einem Aufbewahrungsinstitut laut internationalem Abkommen aufbewahrt, und in der Anmeldung die Depositnummer der Probe sowie die Bezeichnung des Instituts angegeben.

Voraussetzungen einer Patenterteilung

“Patente werden an Erfindungen erteilt, die neu, ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und industriell nutzbar sind.“

Patente werden an Erfindungen erteilt, die vom Gesetz festgelegte Voraussetzungen erfüllen – die also

  1. neu,
  2. ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und
  3. industriell nutzbar sind.

Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht ein Bestandteil des Standes der Technik ist. Unter Stand der Technik versteht sich alles, wozu vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, der Öffentlichkeit Zugang ermöglicht wurde – ob schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege. Stand der Technik ist auch der Inhalt der Anmeldungen von Erfindungen,  die in der Tschechischen Republik mit früherem Vorrecht eingereicht worden sind, falls diese an dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, oder später, veröffentlicht worden sind.  Dies gilt auch für internationale Anmeldungen von Erfindungen mit früherem Vorrecht, in denen das Amt vorgegeben ist, sowie für europäische Patentanmeldungen mit früherem Vorrecht, bei denen die Tschechische Republik als Geltungsort vorgegeben ist. Anmeldungen von Erfindungen, die laut Sondervorschriften geheim gehalten werden, werden im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf von 18 Monaten ab der Entstehung des Vorrechts für veröffentlicht gehalten. Für den Stand der Technik wird nicht eine Veröffentlichung einer Erfindung gehalten, zu der es nicht früher als 6 Monate vor Einreichung dieser Anmeldung der Erfindung gekommen ist, und die direkt oder indirekt aus Folgendem hervorgeht:

  • a)  aus offenbarem Missbrauch  im Bezug zum Anmelder oder seinem rechtlichen Vorgänger,
  • b) aus der Tatsache, dass der Anmelder oder sein rechtlicher Vorgänger die Erfindung bei einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung nach internationalem Abkommen   ausgestellt hat.

In diesen Fällen ist der Anmelder verpflichtet, bei der Einreichung seiner Anmeldung einer Erfindung anzugeben,  dass die Erfindung ausgestellt worden war, und binnen 4 Monaten ab der Einreichung der Anmeldung der Erfindung mittels einer Bescheinigung zu belegen, dass die Erfindung im Einklang mit dem internationalen Abkommen ausgestellt wurde.

Eine Erfindung ist ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit,  wenn sie sich für einen Fachmann  nicht auf offensichtliche Weise aus dem Stand der Technik  ergibt. Für die Bewertung erfinderischer Tätigkeit ist jedoch nicht der Inhalt der Anmeldungen der Erfindungen ausschlaggebend, die bis zu dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, nicht veröffentlicht worden sind.

Eine Erfindung wird für industriell nutzbar gehalten, wenn ihr Gegenstand in der Industrie hergestellt oder auf andere Weise in der Industrie, Landwirtschaft oder anderen Wirtschaftsgebeiten genutzt werden kann.