Erschöpfen der Rechte aus einem Patent und Beschränkung der Wirkung eines Patents

Der Patentbesitzer hat nicht das Recht, es Dritten zu verbieten, über ein Produkt zu verfügen, das Gegenstand einer geschützten Erfindung ist, falls dieses Produkt von dem Patentbesitzer oder mit seiner Zustimmung in der Tschechischen Republik auf den Markt gebracht wurde, es sei denn, dass es Gründe für Erweiterung der Patentrechte für angeführte Tätigkeiten geben würde – sog. nationales Erschöpfen der Rechte.

Wird auf den Binnenmarkt der Europäischen Union im beliebigen Mitgliedsland ein Produkt gebracht, das Gegenstand einer geschützten Erfindung ist, hat der Patentbesitzer nicht das Recht, es Dritten zu verbieten, über dieses Produkt im Rahmen des EU Binnenmarktes zu verfügen – sog. regionales Erschöpfen der Rechte.

 

Beschränkung der Wirkung eines Patents

Ein Patent ist unwirksam gegenüber demjenigen, wer vor der Entstehung des Vorrechts die Erfindung unabhängig vom Urheber oder Besitzer des Patents benutzt hat, oder wer dazu nachweisliche Maßnahmen ergriffen hat – sog. vorgehender Nutzer. Kommt es zu keiner Einigung, darf der vorgehende Nutzer vorm Gericht verlangen, dass der Patentbesitzer sein Rech anerkannt.

Die Rechte eines Patentbesitzers werden nicht verletzt, falls eine geschützte Erfindung genutzt wird:

  • a) auf Schiffen anderer Länder, die Mitglied des Pariser Abkommens zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, wodurch die Tschechische Republik gebunden ist, im Schiffskörper, in Maschinen, in Schiffsausrüstung, in Geräten sowie anderem Zubehör, falls diese Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Tschechische Republik gelangen, und wenn diese Gegenstände nur für den Bedarf des Schiffes genutzt werden;
  • b) bei Bau oder Betrieb von Flugzeugen oder Fahrzeugen der Unionsländer oder in Bestandteilen dieser Flugzeuge oder Fahrzeuge, falls diese vorübergehend oder zufällig in die Tschechische Republik gelangen;
  • c) bei individueller Zubereitung eines Arzneimittels in Apotheke aufgrund ärztlicher Vorschrift, einschließlich Verfügung mit auf solche Weise zubereitetem Arzneimittel;
  • d) bei Tätigkeit, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken ausgeübt wird;
  • e) bei Tätigkeit, die mit dem Gegenstand der Erfindung zu experimentalen Zwecken ausgeübt wird, einschließlich Experimente und Tests, die unumgänglich sind zufolge einer besonderen Rechtsvorschrift vor der Einführung eines Arzneimittels auf den Markt.

Durchsetzen von Patentrechten

Ein Patentbesitzer kann seine Patentrechte mittels privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Mittel durchsetzen.“

Wenn Sie ein neues Produkt auf den Markt gebracht haben, das Erfolg hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass  Mitbewerber früher oder später versuchen werden, es nachzuahmen. In einigen Fällen können Mitbewerber sogar niedrigere Preise anbieten, was großen Druck auf Sie oder Ihr Unternehmen bewirkt. Besonders dann, wenn Sie einen nicht gerade unbedeutenden Betrag in Forschung und Entwicklung investiert haben. Geschweige denn, dass Nachahmungen  mangelnder Qualität schnell den Ruf Ihrer Marke ruinieren können. Ausschließliche Rechte, die durch Patente gewährt werden, vermeiden derart Probleme, wenn Dritte ein Produkt nachahmen. Der Patentbesitzer hat das Recht, Dritte aus dem Nutzen herauszunehmen, falls er ihnen hierzu keine Zustimmung erteilt hat. Dann kann er den Dritten einen Schadenersatz  abverlangen. Sind Sie der Meinung, dass die Konkurrenz Sie nachahmt, dann ist es unumgänglich, sich um Ihren Patentanspruch zu melden, damit Sie Ihren Vorsprung vor den Mitbewerbern behalten können – was Marktanteil und Gewinn garantiert. Der Patentbesitzer ist verantwortlich für das Verfolgen eventueller Rechtsverletzer, und er trägt auch die Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden. Falls Sie vermuten, dass eine dritte Partei Ihr Patent missbraucht, ist erster Schritt, der zu tun wäre, dass Sie sämtliche nötige Informationen einsammeln. Dann entscheiden Sie sich, ob Sie die Sache außerrechtlich lösen, oder sich auf rechtlichem Wege verteidigen wollen. In einigen Fällen ist es möglich, einen Warnbrief mit Aufforderung zum Einstellen der Aktivitäten zu senden, in dem Sie den angeblichen Störer auf möglichen Rechte-Konflikt hinweisen. In Fällen unabsichtlichen Verstoßens ist dieser Brief häufig wirksam, wobei der Rechtsverletzer oft seine Aktivität einstellt, oder auf Verhandlungen über einen Lizenzvertrag eingeht. Manchmal zeigt es sich aber als eine bessere Taktik, den Überraschungsmoment zu nutzen, und sich sofort an das Gericht zu wenden, mit dem Antrag auf Herausgabe einer vorläufigen Maßnahme. Das Gericht macht in dem verletzenden Unternehmen eine Razzia, oft unter Polizeiassistenz, wodurch der Verletzer  gehindert wird,  die Beweise voraus zu verstecken oder vernichten. In dem Fall kann das Gericht dem angeblichen Verletzer Einstellung seiner Tätigkeit anweisen, die Sie beschädigt, bis zum Stattfinden des Gerichtverfahrens (was leider bis einige Monate oder sogar Jahre dauern kann). Dabei besteht ein Unterschied darin, ob man seine Ansprüche auf privatrechtlichem oder öffentlich rechtlichem Weg durchsetzt.

Privatrechtliche Mittel werden bei Ansprüchen aus Patentbesitz gegenüber Dritten,  üblicherweise den Verletzern, auf zivilem Rechtsweg genutzt (z.B. Klage vor Gericht).  Zu derart Rechtsstreitigkeiten zählen z.B. Streit um den Ursprung, Streite darüber, wer das Recht auf  den Schutz gehabt hat, Streite um Anspruch auf Schadenersatz, auf Abgabe grundloser Bereicherung u.ä.

Öffentlich rechtliche Mittel werden im Bereich des Gewerberechts am häufigsten vor dem Amt für gewerbliches Eigentum genutzt (Bestimmungsverfahren, ob der Gegenstand unter den Schutzumfang des Patents fällt, Auflösungsverfahren) oder vor anderen Staatsorganen – z.B. dem Zoll (Maßnahmen an Grenzen – Beschlagnahme oder Vernichten von Waren). Beachtliches Verletzen von Gewerberechten, das als Straftat bezeichnet werden kann, lässt sich auch im Strafverfahren einfordern, z.B. Regress für Straftaten laut § 269, Verletzen geschützter Gewerberechte, Strafgesetzbuch.

Direktes und indirektes Nutzen

Das Patentgesetz unterscheidet zwischen sog. direktem und indirektem Nutzen. Für direktes Nutzen werden Herstellung, Anbieten, Einführen auf den Markt, Nutzen, Lagern oder Einfuhr eines patentierten Produkts gehalten. Für indirektes Nutzen werden Zulieferung oder Anbieten an eine andere Person gehalten, die keine Berechtigung zur Nutzung der patentierten Erfindung besitzt.

Erteilung ergänzender Schutzzertifikate zum Patent

Das Amt erteilt Schutzzertifikate für auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durch ein gültiges Patent geschützte Stoffe, falls sie Wirkstoffe in Präparaten sind, die vor ihrer Markteinführung einer Registrierung nach besonderen Rechtsvorschriften unterliegen.

Wirkstoff ist ein chemisch hergestellter Stoff oder Stoffgemisch, ein Mikroorganismus oder Gemisch aus Mikroorganismen, die allgemeine, oder spezifische heilende oder präventive Wirkung im Bezug zu menschlichen oder tierischen Erkrankungen haben, oder die ihnen verabreicht werden können im Sinne von Ermittlung einer Krankheit, Verbesserung oder Änderung ihres gesundheitlichen Zustands, oder die zum Schutz von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten bestimmt sind. Unter Präparat versteht sich ein Wirkstoff oder Stoffgemisch mit einem oder mehreren Wirkstoffen, die in eine Form verarbeitet sind, die als Heilmittel oder als Präparat zum Pflanzenschutz auf den Markt gebracht werden.

Ein Antrag auf Erteilung eines Schutzzertifikats kann vom Patenbesitzer oder seinem Rechtsnachfolger binnen 6 Monaten ab dem Tag der Entscheidung über Eintragung des Präparats eingereicht werden, oder wenn die Eintragung vor der Patenterteilung erfolgte, muss der Antrag binnen 6 Monaten ab der Patenterteilung eingereicht werden.
Das Amt erteilt ein ergänzendes Schutzzertifikat, wenn der Gegenstand des Antrags zu dem Datum der Antragseinreichung die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

Im Schutzrahmen eines Grundpatents bezieht sich der Schutz durch ein Zertifikat auf einen chemischen Stoff oder ein Stoffgemisch, einen Mikroorganismus oder Gemisch aus Mikroorganismen, die Wirkstoff eines registrierten Präparats sind, sowie auf jeden Einsatz des Patentgegenstands als Heilmittel oder Pflanzenschutzmittel, der erlaubt worden ist vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist des Zertifikats. Aus dem Zertifikat ergeben sich dieselben Rechte, wie aus dem Grundpatent; auf das Zertifikat beziehen sich dieselben Beschränkungen und es ergeben sich aus ihm dieselben Pflichten wie aus dem Grundpatent.

Das Zertifikat gilt entsprechend dem Zeitraum, der abgelaufen ist zwischen dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung und dem Tag der ersten Eintragung, der es ermöglicht ein Präparat auf den Markt in der Tschechischen Republik als Heilmittel oder Pflanzenschutzmittel einzuführen, der um 5 Jahre gekürzt wird, maximal jedoch 5 Jahre ab dem Tag, wann dieses Zertifikat wirksam wurde. Das Zertifikat wird wirksam nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeitsfrist des Grundpatents.

Für die Haltung des Zertifikats in Gültigkeit ist sein Besitzer verpflichtet, jährliche Gebühren nach besonderer Vorschrift zu entrichten.

Rechte Dritter, die in guter Überzeugung nach zwecklosem Ablauf der Frist zur Bezahlung der Verlängerungsgebühr anfingen, die Erfindung zu nutzen oder zur derart Nutzung ernsthafte und wirksame Vorbereitungen zu tätigen, bleiben nach der Bezahlung dieser Frist zu einem späteren Termin unberührt.

Ein ergänzendes Schutzzertifikat erlischt, wenn sein Besitzer es aufgibt, aufgrund des Ablaufs seiner Gültigkeit, durch Nichtbezahlung der Verlängerungsgebühren, oder wenn das Präparat nicht weiterhin auf den Markt gebracht werden darf, wegen Aufhebung oder Erlöschen der Registrierung. Das Amt hebt ein ergänzendes Schutzzertifikat auf, wenn nachträglich herausgefunden wird, dass die Bedingungen für seine Erteilung nicht erfüllt worden sind, dass das Grundpatent erloschen war, noch bevor seine Gültigkeit ablief, oder wenn das Grundpatent insofern in seinem Umfang beschränkt war, dass der Stoff, für den das Zertifikat ausgestellt wurde, weiterhin nicht von dem Grundpatent geschützt wird. Ein Vorschlag auf Aufhebung eines Zertifikats kann auch nach dem Erlöschen des Grundpatents eingereicht werden, wenn der Vorschlagende sein rechtliches Interesse nachweisen kann.

Handeln mit Patenten

Der Besitz eines Patents an sich bringt keinen Gewinn. Gewinnbringend kann es erst dann werden, wenn die Erfindung erfolgreich ist, und auf dem Markt Interesse erweckt. Der Erfolg einer Erfindung hängt jedoch nicht nur von ihren technischen Eigenschaften ab, sondern auch vom Design des Produkts, seinem Preis, der Marketingstrategie, und vielen anderen Faktoren. Der Patentbesitzer sollte seine Patente wirksam nutzten. Um neben des Rechts des Patenbesitzers Dritte aus dem Nutzen der durch ein Patent geschützten Erfindung auszuschließen, bestehen einige Möglichkeiten, wie eine Gesellschaft ihre patentierte Erfindung auf den Markt bringen kann. Das sind:

  • a) direkte geschäftliche Nutzung
  • b) Verkauf
  • c) Lizenzerteilung
  • d) gemeinsame unternehmerische Tätigkeit mit einer anderen Gesellschaft, sodass sich ihre Erfindungen gegenseitig ergänzen

Patent verkaufen

Patentverkauf wird als Übertragung eines Patents auf eine andere Person bezeichnet, und ist dauerhaften Charakters. Deshalb ist derart Entscheidung gründlich voraus zu überlegen, da sie sich nicht rückgängig machen lässt. Eine Patentübertragung wird aufgrund schriftlichen Vertrags umgesetzt, und wird wirksam nach Unterzeichnung durch die beiden Parteien; gegenüber Dritten wird sie wirksam erst nach Eitragung in das vom Amt für gewerbliches Eigentum geführtes Patentregister. Der vorherige Patentbesitzer erhält einen einmaligen Betrag und verzichtet auf weitere Einnahmen und Ausgaben, die in der Zukunft mit dem Patentbesitz zusammenhängen könnten. Somit stehen ihm keine Rechte zu dem Patent mehr zu. So meidet er ebenfalls die Gefahr der Überholung des Patents durch eine andere und bessere Technologie. Generell wird Verkauf nicht empfohlen, bevorzugt wird die Lizenzerteilung. Auf jeden Fall hängt die Lösung von der konkreten Situation ab, in der sich der Patenbesitzer befindet, und worauf er abzielt.


Lizenz erteilen

Es handelt sich um eine Zustimmung zur Nutzung, die zu beidseitig ausgemachten Zwecken vom Patentbesitzer erteilt wird. Die Zustimmung (Lizenz) zur Nutzung einer durch das Patent geschützte Erfindung wird in Form eines schriftlichen Vertrags erteilt – des Lizenzvertrags. Beide Parteien (Lizenzgeber und Lizenznehmer) unterzeichnen den Lizenzvertrag, der Bedingungen und Umfang der Vereinbarung definiert.

Der Vertrag müsste den beiden Parteien ausreichende Garantien zum ordnungsgemäßen Verlauf der Lizenz bieten. Lizenzgeber darf nur der Patentbesitzer sein. Der Lizenzvertrag wird durch den Eintrag ins zuständige Register des Amts rechtskräftig. Damit ein solcher Vertrag ins Register eingetragen werden kann, muss bereits bei der Antragstellung die Verwaltungsgebühr beglichen sein. Der Patentbesitzer sollte sich besonders dann für diesen Vertrag entscheiden, wenn er es in der aktuellen Situation nicht mehr schafft, den Markt zu sättigen, egal ob aus Kapazitäts- oder Territorialgründen. Ansonsten muss die Lizenzerteilung nicht unbedingt nützlich sein. Beim Lizenzieren kann dem Patentbesitzer eine einmalige Summe ausbezahlt werden, oder er bekommt wiederholt Lizenzgebühren (abhängig vom Verkaufsvolumen oder Nettoverkauf); die Belohnung kann auch als Kombination beider Varianten ausgemacht werden.

Unterschiede zwischen einem Patent und Gebrauchsmuster

„Gegenüber einem Gebrauchsmuster stellt das Patent eine höhere Schutzstufe  einer  technischen  Lösung dar.“

Durch ein Gebrauchsmuster lässt sich eine neue technische Lösung schützen, die gewerblich nutzbar ist und den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift. Das Verfahren zur Eintragung eines Gebrauchsmusters läuft schneller als das Verfahren zur Patentanmeldung, da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nur einer Prüfung formeller Obliegenheiten  unterzogen wird. Im Unterschied zu Patentschutz kann es also ziemlich rasch zur Eintragung eines Gebrauchsmusters kommen, in der Regel binnen drei bis vier Monaten ab Einreichung der Anmeldung.  Die Auswirkungen der Eintragung sind denen eines Patents gleich, da das Amt jedoch keine Überprüfung der Neuheit sowie des Überschreitens des Rahmens bloßen fachlichen Könnens  durchführt, ist die Stellung des Besitzers eines Gebrauchsmusters schwächer, weil sein Gebrauchsmuster eher durch die Besitzer älterer Rechte angegriffen werden kann. Der Schutz durch ein Gebrauchsmuster eignet sich also besser für Gegenstände niedrigeren erfinderischen Niveaus, kleinerer wirtschaftlicher Bedeutung und mit kürzerer Gebrauchsdauer geeignet.

In der Tschechischen Republik  gilt ein Gebrauchsmuster 4 Jahre ab Einreichung der Anmeldung, und die Eintragungsgültigkeit kann zwei Mal um jeweils 3 Jahre verlängert werden, und so beträgt die maximale Gültigkeitsdauer 10 Jahre.

In einigen Ländern, wie z. B. Irland oder Luxemburg, werden keine Gebrauchsmuster erteilt. Es ist gut zu überlegen, ob es reicht, eine technische Lösung durch ein Gebrauchsmuster zu schützen, oder ob es aus irgendeinem Grund besser ist, sich den Patentschutz zu holen. In letzter Zeit entsteht die Tendenz dazu, gleichzeitig beide Schutzarten zu nutzen, sowie Gebrauchsmuster als auch Patent, und zwar besonders dann, wenn der Anmelder außerordentlich am Rechtschutz interessiert ist.