Durchsetzen von Patentrechten

Ein Patentbesitzer kann seine Patentrechte mittels privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Mittel durchsetzen.“

Wenn Sie ein neues Produkt auf den Markt gebracht haben, das Erfolg hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass  Mitbewerber früher oder später versuchen werden, es nachzuahmen. In einigen Fällen können Mitbewerber sogar niedrigere Preise anbieten, was großen Druck auf Sie oder Ihr Unternehmen bewirkt. Besonders dann, wenn Sie einen nicht gerade unbedeutenden Betrag in Forschung und Entwicklung investiert haben. Geschweige denn, dass Nachahmungen  mangelnder Qualität schnell den Ruf Ihrer Marke ruinieren können. Ausschließliche Rechte, die durch Patente gewährt werden, vermeiden derart Probleme, wenn Dritte ein Produkt nachahmen. Der Patentbesitzer hat das Recht, Dritte aus dem Nutzen herauszunehmen, falls er ihnen hierzu keine Zustimmung erteilt hat. Dann kann er den Dritten einen Schadenersatz  abverlangen. Sind Sie der Meinung, dass die Konkurrenz Sie nachahmt, dann ist es unumgänglich, sich um Ihren Patentanspruch zu melden, damit Sie Ihren Vorsprung vor den Mitbewerbern behalten können – was Marktanteil und Gewinn garantiert. Der Patentbesitzer ist verantwortlich für das Verfolgen eventueller Rechtsverletzer, und er trägt auch die Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden. Falls Sie vermuten, dass eine dritte Partei Ihr Patent missbraucht, ist erster Schritt, der zu tun wäre, dass Sie sämtliche nötige Informationen einsammeln. Dann entscheiden Sie sich, ob Sie die Sache außerrechtlich lösen, oder sich auf rechtlichem Wege verteidigen wollen. In einigen Fällen ist es möglich, einen Warnbrief mit Aufforderung zum Einstellen der Aktivitäten zu senden, in dem Sie den angeblichen Störer auf möglichen Rechte-Konflikt hinweisen. In Fällen unabsichtlichen Verstoßens ist dieser Brief häufig wirksam, wobei der Rechtsverletzer oft seine Aktivität einstellt, oder auf Verhandlungen über einen Lizenzvertrag eingeht. Manchmal zeigt es sich aber als eine bessere Taktik, den Überraschungsmoment zu nutzen, und sich sofort an das Gericht zu wenden, mit dem Antrag auf Herausgabe einer vorläufigen Maßnahme. Das Gericht macht in dem verletzenden Unternehmen eine Razzia, oft unter Polizeiassistenz, wodurch der Verletzer  gehindert wird,  die Beweise voraus zu verstecken oder vernichten. In dem Fall kann das Gericht dem angeblichen Verletzer Einstellung seiner Tätigkeit anweisen, die Sie beschädigt, bis zum Stattfinden des Gerichtverfahrens (was leider bis einige Monate oder sogar Jahre dauern kann). Dabei besteht ein Unterschied darin, ob man seine Ansprüche auf privatrechtlichem oder öffentlich rechtlichem Weg durchsetzt.

Privatrechtliche Mittel werden bei Ansprüchen aus Patentbesitz gegenüber Dritten,  üblicherweise den Verletzern, auf zivilem Rechtsweg genutzt (z.B. Klage vor Gericht).  Zu derart Rechtsstreitigkeiten zählen z.B. Streit um den Ursprung, Streite darüber, wer das Recht auf  den Schutz gehabt hat, Streite um Anspruch auf Schadenersatz, auf Abgabe grundloser Bereicherung u.ä.

Öffentlich rechtliche Mittel werden im Bereich des Gewerberechts am häufigsten vor dem Amt für gewerbliches Eigentum genutzt (Bestimmungsverfahren, ob der Gegenstand unter den Schutzumfang des Patents fällt, Auflösungsverfahren) oder vor anderen Staatsorganen – z.B. dem Zoll (Maßnahmen an Grenzen – Beschlagnahme oder Vernichten von Waren). Beachtliches Verletzen von Gewerberechten, das als Straftat bezeichnet werden kann, lässt sich auch im Strafverfahren einfordern, z.B. Regress für Straftaten laut § 269, Verletzen geschützter Gewerberechte, Strafgesetzbuch.

Direktes und indirektes Nutzen

Das Patentgesetz unterscheidet zwischen sog. direktem und indirektem Nutzen. Für direktes Nutzen werden Herstellung, Anbieten, Einführen auf den Markt, Nutzen, Lagern oder Einfuhr eines patentierten Produkts gehalten. Für indirektes Nutzen werden Zulieferung oder Anbieten an eine andere Person gehalten, die keine Berechtigung zur Nutzung der patentierten Erfindung besitzt.

Patentieren im Ausland

 „Patentschutz ist territorial  – und gilt nur auf dem Landesgebiet, wo das Patent registriert wurde.“

Da der Patentschutz territorialen Charakters ist, gilt er nur auf einem bestimmten  Landesgebiet oder Region, und zwar dort, wo er erworben wurde. In den meisten Fällen ist das erste Land, wo die Patentanmeldung eingereicht wird,  das Land, in dem der Anmelder seinen Sitz (Rechtsperson) oder Bürgerrecht (natürliche Person) hat. Besitzen Sie ein Patent nicht für ein anderes Land, wird Ihr Produkt dort nicht geschützt, und kann in diesem Land von anderen Subjekten hergestellt, gelagert, benutzt, importiert oder verkauft werden. Dank Patentierung im Ausland können Sie in anderen Ländern ausschließliches Recht zu eíner patentierten Erfindung nutzen, Lizenzen an ausländische Firmen erteilen und Beziehungen zu Lieferanten auf ausländischem Markt aufbauen. Patentschutz ist jedoch in vielen Ländern eine teure Angelegenheit, also ist es wichtig, gut das Land auszuwählen, in welchem Sie den Schutz erwerben wollen. Es ist gut zu überlegen, wo Ihr Produkt wahrscheinlich gehandelt werden kann, wo die wichtigsten Mitbewerber siedeln, was die wichtigsten Märkte für ähnliche Produkte sind,  ob es schwierig ist im ausgewählten Land den Patenschutz durchzusetzen, und wie hoch die Patentkosten sind. Es gibt drei wichtigste Wege, wie im Ausland den Patentschutz zu beantragen, und die unterscheiden sich je nach dem, bei welchem Amt Sie Ihre internationale Anmeldung einreichen.  Es handelt sich um den  nationalen, regionalen und internationalen Weg.


Wann den Schutz einer Erfindung im Ausland beantragen?

Es empfiehlt sich, ausländische Anmeldungen binnen 12 Monaten ab Einreichung der ersten Anmeldung der Erfindung einzureichen, dh. 12 Monate ab dem Prioritätsdatum.

So hat die ausländische Anmeldung Vorrecht vor Anmeldungen derselben Erfindungen, die später von anderen Anmeldern eingereicht worden sind. Nach Ablauf der Prioritätsfrist bis zur Veröffentlichung des Patents durch das Amt (also binnen 18 Monaten ab Einreichung der Anmeldung), besteht noch die Möglichkeit, die Anmeldung im Ausland einzureichen, jedoch kein Anspruch mehr auf Priorität aus der früheren Anmeldung. Nach der Veröffentlichung der Erfindung muss dann der Erwerb ausländischen Schutzes nicht unbedingt erfolgreich sein; es kann nämlich die Anforderung der Neuheit der Erfindung verletzt werden.


Nationaler Weg

Über den nationalen Weg sprechen wir, wenn der internationale Schutz bei einem nationalen Patentamt beantragt wird. In dem Fall muss der Anmelder durch einen Vertreter vertreten sein, der berechtigt ist ihn vor dem zuständigen Patentamt zu vertreten, die Patentanmeldung muss in vorgeschriebener Sprache erfolgen, und es müssen die anstehenden Gebühren beglichen werden. Der Antrag auf Patenterteilung im Ausland auf nationalem Wege ist dann zu empfehlen, wenn der Anmelder nur in einem oder einigen Ländern Patenterteilung vorhat. Dagegen ist dies nicht empfehlenswert bei einem Antrag um Patentschutz in mehreren Ländern; in dem Fall ist dieser Weg kompliziert und aufwendig.


Regionaler Weg

Auf regionalem Weg kann Patentschutz bei zuständigem Regionalamt beantragt werden, das mehrere Mitgliedsländer vereint, falls der Anmelder ein Bürger ist oder Sitz hat in einem der Vertragsländer. Das Verfahren zur Anmeldung läuft nur vor einem Amt. Bei Patenterteilung gilt das Patent entweder in allen Vertragsländern des regionalen Abkommens automatisch, oder der Anmelder beantragt in designierten Ländern die Validierung des erteilten Patents. Zu regionalen Patentämtern zählt zum Beispiel das Europäische Patentamt (EPO), Euroasiatisches Patentamt (EAPO), Afrikanische Organisationen geistigen Eigentums (OAPI und ARIPO) u.a.

Ab Einreichung der Anmeldung bis zur Erteilung eines europäischen Patents

Die Erteilung europäischer Patente richtet sich nach dem Vertrag über Erteilung europäischer Patente. Das Verfahren wird mit Einreichung einer einzigen europäischen Patentanmeldung eröffnet. Nach der Erteilung geht das Patent in designierte Länder über, wo es nationalen Rechtsregelungen der Mitgliedsländer unterliegt, einschließlich der Patentwirkungen. Mitgliedsländer des Abkommens sind alle Länder der Europäischen Union sowie weitere angeschlossene Länder (insgesamt 38 Länder zum 01.04.2011).

Eine europäische Patentannmeldung kann von jeder natürlichen oder rechtlichen Person eingereicht werden. Anmelder, die Wohnort oder Sitz in einem der Mitgliedsländer haben, müssen nicht vor dem EPO vertreten sein, alle anderen müssen durch einen für EPO qualifizierten Vertreter vertreten sein. Europäische Patentanmeldung wird in einer der Amtssprachen des EPO eingereicht – Englisch, Französisch oder Deutsch. Die Anmeldung kann auch in Amtssprache eines Mitgliedslandes eingereicht werden, falls in vorgeschriebener Frist ihre Übersetzung in eine der Amtssprachen dem EPO vorgelegt wird. Eine Europäische Patentanmeldung kann bei dem EPO in München eingereicht werden, sowie bei seinen Zweigstellen in Haag oder Berlin, oder bei einem zentralen Amt für gewerbliches Eigentum (in der CZ bei Amt für gewerbliches Eigentum), oder bei einem anderen Amt, falls das die Gesetzgebung des Mitgliedsstaates ermöglicht oder vorgibt. In vorgeschriebener Frist müssen die anstehenden Gebühren für europäische Patentanmeldung beglichen werden.

Nach Erhalt der europäischen Patentanmeldung überprüft das EPO, ob die Anmeldung alle pflichtigen Formalitäten erfüllt, bzw. fordert sie den Anmelder zur Entfernung der Unzulänglichkeiten auf.

Das EPO erarbeitet einen Bericht über europäische Recherche und sendet ihn gemeinsam mit der Stellungnahme zur Patentierbarkeit dem Anmelder zu.

Das EPO veröffentlicht die europäische Patentenanmeldung einschließlich Bericht über die europäische Recherche möglichst bald nach Ablauf der 18-monatigen Frist ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder dem Tag der Entstehung des Vorrechts, oder auch vor dem Ablauf dieser Frist, falls der Anmelder es beantragt. Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder seine Einsprüche zur Patentierbarkeit der Erfindung eerheben.

Binnen 6 Monaten ab Veröffentlichung des Berichts über europäische Recherche muss der Anmelder einen Antrag auf sachliche Überprüfung seiner europäischen Patentanmeldung für Länder einreichen, in welchen er seine Erfindung patentieren lassen und die anstehenden Gebühren bezahlen will.

Sachliche Prüfung einer Patentanmeldung geht aus dem Bericht über europäische Recherche hervor, und hinzu muss eine Recherche der bislang nicht veröffentlichten europäischen Anmeldungen durchgeführt werden, die früher eingereicht worden sind.

Ein europäisches Patent wird dann erteilt, wenn die Anmeldung und ihr Gegenstand den Anforderungen der EPC entsprechen, und der Anmelder ausdrücklich mit dem Wortlaut einverstanden ist, für den das europäische Patent erteilt werden soll. Nach Erhalt der Entscheidung über Erteilung eines europäischen Patents ist der Anmelder verpflichtet, die für die Erteilung anliegenden Gebühren zu begleichen, und die Patentansprüche in die restlichen zwei EPO-Amtssprachen zu übersetzen. Das europäische Patent wird erst nach Begleichung der Verlängerungsgebühren erteilt.

Die Entscheidung über Erteilung eines europäischen Patents tritt in Kraft am Tag der Bekanntgabe über die Erteilung im europäischen Patent-Amtsblatt. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung geht das europäische Patent in einzelne Nationalphasen des Verfahrens über, und wird als nationale Patentanmeldungen der jeweiligen Länder betrachtet. Besitzer eines europäischen Patents hat in jedem der bestimmten Mitgliedsländer dieselben Rechte, als ob er eine nationale Patentanmeldung in diesem Land getätigt hätte. Ein europäisches Patent gilt 20 Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung.

EU-Patent

Bereits einige Jahre wird über Einführung des sog. EU-Patents verhandelt, was im Unterschied zu europäischem Patent ermöglichen würde, ein einheitliches Patent für das ganze EU-Gebiet zu erwerben. Dies würde besonders den Prozess des Patenterwerbs vereinfachen und verbilligen, da keine Übersetzung der Patentschrift in die Sprachen aller Mitgliedsländer mehr nötig wäre. Bedingt ist die Einführung des EU-Patents durch das Schaffen eines automatisierten Systems für Übersetzungen des Patents in alle Sprachen der Europäischen Union, sowie aller Rechtsvorschriften, die ein funktionierendes System garantieren würden, inklusive Eintreiben von Rechten aus europäischen Patenten.

Vorteile eines europäischen Patents

Nach Einreichung einer einzigen Patentanmeldung hat der Anmelder die Möglichkeit, in allen Mitgliedsländern Schutz zu erwerben. Es läuft nur ein Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, in nur einer Sprache, und aufgrund einheitlicher Prozessregeln. Eine europäische Patentanmeldung wird einer einzigen Überprüfung unterzogen, die gleichzeitig in allen Ländern läuft, die vom Anmelder festgelegt. Recherche und Prüfung werden von dem EPO auf hohem Niveau durchgeführt, was dem erteilten europäischen Patent eine starke Position garantiert, die Möglichkeiten seines Angreifens einschränkt, und potentiellen Geschäftspartnern Qualitätsgarantie einer vom europäischen Patent geschützten Erfindung gibt. Die Erwerbskosten eines europäischen Patents in mehreren Ländern sind wesentlich geringer, als Erwerbskosten eines Nationalpatents in einzelnen Ländern.

Mehr infor in Englisch hier: http://www.european-patent.cz


Internationaler Weg

In diesem Fall sprechen wir über den Vertrag über Patentzusammenarbeit (Patent Cooperation Treaty), kurz PCT, der ein internationales Abkommen darstellt, und es ermöglicht, der Erfindung in beliebiger Anzahl von Mitgliedsländern Schutz zu leisten – aufgrund einer einzigen eingereichten Anmeldung in nur einer Sprache. Zurzeit vereint er 143 Mitglieder (zum 10.05.2011), einschließlich der meisten entwickelten Industrieländer, und bildet die Internationale Union für Patentzusammenarbeit (International Patent Cooperation Union). Die Schutzmöglichkeit einer Erfindung durch ein regionales europäisches Patents sowie auf internationalem Wege durch PCT bleibt auch bei Einführung eines EU-Patents erhalten.

Ab Einreichung der Anmeldung bis zur Erteilung eines internationalen Patents

Eine Internationale Anmeldung laut PCT kann von Bürgern der Mitgliedsländer oder von denjenigen eingereicht werden, die ihren Aufenthalt oder Sitz im Mitgliedsland haben. Der Anmelder kann in seiner internationalen Patentanmeldung Priorität aus einer früheren Anmeldung geltend machen, die in einem der Mitgliedsländer des Pariser Unionsabkommen eingereicht wurde, und zwar binnen 12 Monaten ab dem Datum der beanspruchten Priorität. Die internationale Anmeldung muss in einer der vorgeschriebenen Sprachen eingereicht werden – Englisch, Französisch oder Deutsch. Internationale Anmeldung kann bei sog. Aufnahmeamt eingereicht werden, was am häufigsten das nationale Patentamt ist (in der CZ das Amt für gewerbliches Eigentum), oder direkt bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf, in einer von dem Amt vorgegebenen Sprache. In vorgegebener Frist müssen die anstehenden Gebühren für die internationale Anmeldung beglichen werden.

Das Aufnahmeamt teilt der internationalen Anmeldung ein Datum zu, überprüft die pflichtigen Formalitäten, eventuell fordert es den Anmelder zur Entfernung formaler Mängel auf. Das Aufnahmeamt sendet eine Ausfertigung der internationalen Anmeldung an das Internationale Amt in Genf, sowie weitere Ausfertigungen an das zuständige Amt für internationale Recherche.

Das Ziel einer internationalen Recherche ist die Feststellung des relevanten bekanten Standes der Technik. Das Organ für internationale Recherche ist verpflichtet, einen internationalen Recherchebericht zu erarbeiten, und zwar binnen 3 Monaten ab dem Datum, wann es die Recherche erhalten hat, oder binnen 9 Monaten ab dem Prioritätsdatum, je nachdem, welche der Fristen später abläuft. Der internationale Recherchebericht dient als Unterlage für Ausarbeitung einer schriftlichen Beurteilung der Patentierbarkeit, die eine Stellungnahme dazu gibt, ob die Erfindung die Bedingungen der Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Nutzbarkeit erfüllt. Umgehend nach der Bearbeitung leitet das Organ für internationale Recherchen seinen internationalen Recherchebericht sowie die Beurteilung der Patentierbarkeit an den Anmelder und das Internationale Amt weiter.

Nach Erhalt des internationalen Rechercheberichts sowie der Beurteilung der Patentierbarkeit hat der Anmelder das Recht auf eine Änderung der Ansprüche in vorgegebener Frist. Der Anmelder darf seine internationale Anmeldung auch zurücknehmen, besonders dann, wenn sich aufgrund internationaler Recherche und schriftlicher Beurteilung herausstellt, dass die Patenterteilung kaum wahrscheinlich ist.

Die internationale Patentanmeldung muss zusammen mit dem internationalen Recherchebericht binnen 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum veröffentlicht werden. Auf Antrag des Anmelders und nach Begleichung der Pflichtgebühr kann die Veröffentlichung auch früher erfolgen.
Diesen Vorgang bezeichnen wir als sog. internationale Verfahrensphase des PCT. Das Verfahren über internationale Patentanmeldung setzt dann mit der sog. nationalen Phase fort, die vor einzelnen Patentämtern designierter Länder läuft, in denen der Anmelder seinen Patentantrag gestellt hat.

Der Anmelder legt eine Ausfertigung seiner internationalen Anmeldung vor, einschließlich Übersetzung, und bezahlt die vorgegebenen Gebühren bis spätestens 30 Monate nach dem Prioritätsdatum (die Rechtsvorschriften einzelner Länder können eine längere Frist vorgeben, üblicherweise sind es 31 Monate).

Die nationale Verfahrensphase richtet sich nach der Gesetzgebung einzelner Länder. Diese Länder dürfen jedoch keine weitere oder andere formale Anforderungen für die Form und Inhalt der Anmeldung festlegen, als diejenigen, die vom PCT festgelegt. Einzelne Länder dürfen verlangen, dass der Anmelder durch einen berechtigten Vertreter für Vertretung vor dem zuständigen Amt vertreten werden muss.

Vorteile des PCT

Das PCT bringt seinen Nutzern eine Reihe von Vorteilen, besonders trägt es wesentlich zu Fortschritt der Wissenschaft und Technik bei, sowie zur Vervollkommnung des Schutzes der Erfindungen bei. Es spart den Anmeldern Geld, Arbeit und Zeit. Bei Einreichung einer internationalen Anmeldung erwirbt der Anmelder weitere 18 Monate zusätzlich zu den 12 Monaten seiner Prioritätsfrist. Dieser Zeitraum lässt sich zur Untersuchung und Auswertung des kommerziellen Potentials des betroffenen Produkts in verschiedenen Ländern nutzen, sowie zur Entscheidung, in welchen Ländern es tatsächlich Sinn macht, Schutz zu erwerben.

So wird die Bezahlung der Verwaltungsgebühren und weiterer Kosten hinausgeschoben, bis zur Erteilung des Patents. Also wird PCT häufig von Anmeldern genutzt, die mehr Zeit gewinnen wollen, um sich weitere Schritte angesichts ihres Patenschutzes zu überlegen. Internationale Patentanmeldung, die gemäß dem vorgeschriebenen PCT Vertrag und der Ausführungsvorschrift ausgearbeitet wurde, darf nicht von nationalen Ämtern designierter Länder aus formalen Gründen abgelehnt werden. Desweiteren gewinnt der Anmelder wertvolle Informationen aus dem internationalen Recherchebericht und der schriftlichen Beurteilung des Organs für internationale Recherche. Dank dieser Dokumente hat der Anmelder bessere Übersicht, wo es am geeignetsten ist, das Patentieren seiner Erfindung zu beantragen.

Der internationale Recherchebericht enthält Recherche zum Stand der Technik aus aller Welt zu technischen Lösungen, die der angemeldeten Erfindung ähnlich sind. Schriftliche Stellungnahme des Organs internationaler Recherche nennt dann vorläufig potentielle Länder, in welchen es geeignet ist, die Patentierbarkeit einer technischen Lösung zu beantragen – angesichts der Ergebnisse des internationalen Rechercheberichts. Bei Interesse kann der Anmelder hinzu Durchführung einer vorläufigen internationalen Prüfung beantragen, die ihm noch detailliertere Informationen über die Wahrscheinlichkeit der Patenterteilung bringt. Es wird nur eine internationale Anmeldung laut PCT eingereicht, an einem Ort und in einer Sprache, und die hat rechtliche Auswirkungen in allen Mitgliedsländern, wodurch der Vorgang der Einreichung einer Anmeldung wesentlich einfacher wird.

Handeln mit Patenten

Der Besitz eines Patents an sich bringt keinen Gewinn. Gewinnbringend kann es erst dann werden, wenn die Erfindung erfolgreich ist, und auf dem Markt Interesse erweckt. Der Erfolg einer Erfindung hängt jedoch nicht nur von ihren technischen Eigenschaften ab, sondern auch vom Design des Produkts, seinem Preis, der Marketingstrategie, und vielen anderen Faktoren. Der Patentbesitzer sollte seine Patente wirksam nutzten. Um neben des Rechts des Patenbesitzers Dritte aus dem Nutzen der durch ein Patent geschützten Erfindung auszuschließen, bestehen einige Möglichkeiten, wie eine Gesellschaft ihre patentierte Erfindung auf den Markt bringen kann. Das sind:

  • a) direkte geschäftliche Nutzung
  • b) Verkauf
  • c) Lizenzerteilung
  • d) gemeinsame unternehmerische Tätigkeit mit einer anderen Gesellschaft, sodass sich ihre Erfindungen gegenseitig ergänzen

Patent verkaufen

Patentverkauf wird als Übertragung eines Patents auf eine andere Person bezeichnet, und ist dauerhaften Charakters. Deshalb ist derart Entscheidung gründlich voraus zu überlegen, da sie sich nicht rückgängig machen lässt. Eine Patentübertragung wird aufgrund schriftlichen Vertrags umgesetzt, und wird wirksam nach Unterzeichnung durch die beiden Parteien; gegenüber Dritten wird sie wirksam erst nach Eitragung in das vom Amt für gewerbliches Eigentum geführtes Patentregister. Der vorherige Patentbesitzer erhält einen einmaligen Betrag und verzichtet auf weitere Einnahmen und Ausgaben, die in der Zukunft mit dem Patentbesitz zusammenhängen könnten. Somit stehen ihm keine Rechte zu dem Patent mehr zu. So meidet er ebenfalls die Gefahr der Überholung des Patents durch eine andere und bessere Technologie. Generell wird Verkauf nicht empfohlen, bevorzugt wird die Lizenzerteilung. Auf jeden Fall hängt die Lösung von der konkreten Situation ab, in der sich der Patenbesitzer befindet, und worauf er abzielt.


Lizenz erteilen

Es handelt sich um eine Zustimmung zur Nutzung, die zu beidseitig ausgemachten Zwecken vom Patentbesitzer erteilt wird. Die Zustimmung (Lizenz) zur Nutzung einer durch das Patent geschützte Erfindung wird in Form eines schriftlichen Vertrags erteilt – des Lizenzvertrags. Beide Parteien (Lizenzgeber und Lizenznehmer) unterzeichnen den Lizenzvertrag, der Bedingungen und Umfang der Vereinbarung definiert.

Der Vertrag müsste den beiden Parteien ausreichende Garantien zum ordnungsgemäßen Verlauf der Lizenz bieten. Lizenzgeber darf nur der Patentbesitzer sein. Der Lizenzvertrag wird durch den Eintrag ins zuständige Register des Amts rechtskräftig. Damit ein solcher Vertrag ins Register eingetragen werden kann, muss bereits bei der Antragstellung die Verwaltungsgebühr beglichen sein. Der Patentbesitzer sollte sich besonders dann für diesen Vertrag entscheiden, wenn er es in der aktuellen Situation nicht mehr schafft, den Markt zu sättigen, egal ob aus Kapazitäts- oder Territorialgründen. Ansonsten muss die Lizenzerteilung nicht unbedingt nützlich sein. Beim Lizenzieren kann dem Patentbesitzer eine einmalige Summe ausbezahlt werden, oder er bekommt wiederholt Lizenzgebühren (abhängig vom Verkaufsvolumen oder Nettoverkauf); die Belohnung kann auch als Kombination beider Varianten ausgemacht werden.

Wann ist der beste Zeitpunkt zum Patentieren einer Erfindung?

„Die Patentanmeldung  ist dann einzureichen, wenn der Anmelder sämtliche Informationen  für Zusammenstellung der Anmeldung hat, und sich die strategischen, technischen und finanziellen Aspekte gut überlegt hat.“

Für geeignetste Zeit wird der Zeitpunkt gehalten, wenn Sie alle Informationen haben, die für das Formulieren einer Patentanmeldung nötig sind. Es macht keinen Sinn, unnötig zu lange abzuwarten,  da es dann passieren könnte, dass die Konkurrenz schneller ist und eine Patentanmeldung früher einreicht. Für den ersten Patentinhaber wird in den meisten Ländern (außer der Vereinigten Staaten Amerikas) der erste Anmelder gehalten. Nichtdestotrotz kann Eile mit dem Einreichen einer Anmeldung auch gewisse Probleme verursachen. Patentschutz ist eine ziemlich kostenaufwendige Angelegenheit, und es sind im Voraus gründlich die strategischen, technischen und finanziellen Aspekte zu überlegen.

Nach Einreichung einer Anmeldung ist es nicht mehr möglich, grundsätzliche Änderungen in der ursprünglichen Beschreibung der Erfindung durchzuführen. Es ist wichtig daran zu denken, dass Sie vor Einreichung der Anmeldung einer Erfindung ihre technische Lösung nirgendwo veröffentlichen, und sie geheim halten. Die Aufschließung könnte nämlich ihre Patentierbarkeit verhindern, das Prinzip der Neuheit könnte dadurch gefährdet werden. Ein weiterer Grund der Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses ist die Geheimhaltung der Pläne vor neugierigen Mitbewerbern.