Verfahren vor dem Amt
„Das Verfahren zur Patenterteilung wird aufgrund Einreichung der Anmeldung einer Erfindung beim Amt eröffnet – ab diesem Zeitpunkt entsteht dem Anmelder das Vorrecht.“
Das Verfahren zur Patenterteilung wird aufgrund Einreichung der Anmeldung einer Erfindung bei dem Amt für gewerbliches Eigentum eröffnet. Der Anmelder ist verpflichtet, für die Einreichung seiner Anmeldung eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Der Zeitpunkt, zu dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, wird als Prioritätsdatum (Vorrecht) bezeichnet und bedeutet, dass Patentierbarkeit der Erfindung für alle diejenigen unmöglich ist, die eine Anmeldung derselben Erfindung später vorlegen würden. Die Anmeldung kann sich nur auf eine Erfindung oder einer Gruppe von Erfindungen beziehen, die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden. Die Erfindung muss in der Anmeldung insofern klar und vollständig erklärt werden, dass sie von einem Fachmann umgesetzt werden kann.
Als erstes unterzieht das Amt die Anmeldung einer formellen Prüfung, bei der administrative Formalitäten untersucht werden, z.B. ob die Anmeldung sämtliche nötige Dokumentation enthält, ob die Verwaltungsgebühr bezahlt worden ist, usw. Danach erfolgt vorläufige sachliche Untersuchung, deren Ziel es ist zu überprüfen, ob die gesetzlich festgelegten Anforderungen der Patenterteilung erfüllt sind. Sind alle Formalitäten erfüllt, wird die Anmeldung nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum vom Amt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung der Anmeldung im Amtsblatt werden gleichzeitig Unterlagen der Anmeldung im öffentlichen Lesesaal des Amts veröffentlicht. Die Anmeldung einer Erfindung kann auch früher veröffentlicht werden, falls der Anmelder bis spätestens 12 Monate ab Entstehung des Vorrechts es beantragt, und die Verwaltungsgebühr bezahlt wurde. Ohne Zustimmung des Anmelders darf das Amt ein Patent jedoch nicht früher veröffentlichen, als vor Ablauf von 12 Monaten nach Einreichung der Anmeldung.
In einer Frist von 36 Monaten nach Einreichung der Anmeldung führt das Amt auf Antrag des Anmelders oder einer anderen Person (oder unter gewissen Umständen aus amtlicher Macht) und nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr vollständige Überprüfung der Anmeldung einer Erfindung. Dieser Antrag lässt sich nicht zurücknehmen, die festgelegte Frist nicht verlängern, und ihr Versäumen ist nicht zu erlassen. Wurde der Antrag auf vollständige Überprüfung nicht eingereicht, oder wurde keine vollständige Überprüfung aus amtlicher Macht getätigt, wird das Anmeldungsverfahren vom Amt eingestellt. Während der vollständigen Überprüfung prüft das Amt die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zur Erteilung des Patents – besonders führt es eine Recherche zum Stand der Technik durch.
Erfüllt der Gegenstand der Anmeldung einer Erfindung die gesetzlichen Voraussetzungen, und hat der Anmelder anstehende Verwaltungsgebühr beglichen laut besonderen Vorschriften, erteilt das Amt dem Anmelder das Patent – so wird der Anmelder zum Patentbesitzer. Dem Patentbesitzer wird vom Amt eine Patenturkunde erstellt, in der der Urhebername angeführt ist, und deren Bestandteil die Beschreibung der Erfindung sowie die Patentansprüche sind. Dies wird im Amtsblatt veröffentlicht. Zeitraum, der ab Einreichung der Anmeldung bis zur Patenterteilung verläuft, ist bei den einzelnen Fächern und Ämtern unterschiedlich. Üblicherweise bewegt sich dieser Zeitraum zwischen 2 – 5 Jahren. Gegen die Entscheidung des Amts können Dritte in gesetzlicher Frist einen Widerspruch erheben.
Die Auswirkungen eines Patents werden ab dem Tag der Bekanntgabe über die Patenterteilung im Amtsblatt wirksam. Der Schutzumfang wird durch den Wortlaut der Patentansprüche ausgegrenzt. Die Gültigkeit eines Patents beträgt 20 Jahre.
Nach dem Erwerb des Patents sind nach Aufforderung des Amts Verlängerungsgebühren zu begleichen, und zwar für die ersten 5 Jahre seiner Gültigkeit, weitere Gebühren für die Verlängerung des Patents werden jährlich bezahlt, und zwar zum Datum der Einreichung der Anmeldung einer Erfindung.