Patentämter

Úřad průmyslového vlastnictví v ČR ( ÚPV ) – Amt für gewerbliches Eigentum in der Tschechischen Republik
http://www.upv.cz

Úřad průmyslového vlastnictví v SR – Amt für gewerbliches Eigentum in der Slowakischen Republik
http://www.upv.sk

(EPO) – Europäisches Patentamt
http://www.epo.org

(WIPO) – Internationales Amt
http://www.wipo.int

(EAPO) – Eurasisches Patentamt
http://www.eapo.org/index_eng.html

(OAPI und ARIPO) – Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum
http://www.oapi.int/
http://www.aripo.org/

Weitere ausländische Patentämter
http://upv.cz/cs/uzitecne-odkazy/instituce/zahranicni/zahranicni-patentove-a-znamkove-urady.html

Rechtsvorschriften

National:

Gesetze

  • Gesetz Nr. 527/1990 Sb., über Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 478/1992 Sb., über Gebrauchsmuster, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 206/2000 Sb., über Schutz biotechnologischer Erfindungen, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 14/1993 Sb., über Maßnahmen zum Schutz des gewerblichen Eigentums, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 221/2006 Sb., über Einfordern von Rechten aus gewerblichem Eigentum , im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 500/2004 Sb., Verwaltungsordnung, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 634/2004 Sb., über Verwaltungsgebühren, im gültigen Wortlaut
  • Gesetz Nr. 417/2004 Sb., über Patentvertreter, im gültigen Wortlaut
  • Geschäftsgeheimnis und Know-how § 504 und §1730 des Gesetzes Nr. 89/2012 Sb., BGB, im gültigen Wortlaut
  • Unlauter Wettbewerb § 2976-2990 Gesetz Nr. 89/2012 Sb., BGB, im gültigen Wortlaut
  • Lizenzierugnsvertrag zu Gegenständen des gewerblichen Eigentums  § 2358 und nachlfog. Ges. Nr.  89/2012 Sg., BGB, im gültigen Wortlaut

Verordnungen

  • Verordnung Nr. 550/1990 Sb., o řízení ve věcech vynálezů a průmyslových vzorů, im gültigen Wortlaut
  • Verordnung Nr. 21/2002 ze dne 21. prosince 2001, kterou se mění vyhláška Federálního úřadu pro vynálezy č. 550/1990 Sb., im gültigen Wortlaut
  • Verordnung Nr. 550/1990 Sb., o řízení ve věcech vynálezů a průmyslových vzorů im Wortlaut der Verordnung Nr.21/2002 Sb., im gültigen Wortlaut

Europäisch

  • Vertrag über die Erteilung europäischer Patente
  • Durchführungsvorschrift zum Vertrag über die Erteilung europäischer Patente

International:

  • Vertrag über die Patentzusammenarbeit (PCT)
  • Vertrag über das Patentrecht (PLT)
  • Strassburger Vertrag über die internationale Patentklassifikation

Aufhebung und Löschung eines Patents

„Die Aufhebung eines Patents hat ihre Wirkung ab Anfang seiner Gültigkeit (ex tunc); die Löschung eines Patents gilt ab dem Zeitpunkt, wann diese Tatsache einbricht (ex nunc).“

Ein Patent wird vom Amt aufgehoben, falls sich nachträglich herausstellt:

  • a)     dass die Erfindung nicht die Bedingungen der Patentierbarkeit erfüllt;
  • b)     dass die Erfindung im Patent nicht derart klar beschrieben wurde, dass sie von einem Fachmann umgesetzt werden kann;
  • c)     dass das Gegenstand des Patents den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldung überschreitet, oder dass die Gegenstände von Patenten, die aufgrund von Aufteilung einer Anmeldung den Umfang ihrer ursprünglichen Einreichung überschreiten, oder wenn sich der aus dem Patent ergebende Schutzumfang erweitert wurde;
  • d)     dass der Patentbesitzer kein Recht zu diesem besitzt (er ist nicht der Urheber der Erfindung oder sein Rechtsnachfolger); in solchem Fall führt das Amt die Aufhebung auf Vorschlag der berechtigten Person durch.

Betreffen die Gründe der Aufhebung nur einen Teil des Patents, wird das Patent teilweise aufgehoben. Teilweise Aufhebung eines Patents wird aufgrund Änderung seiner Ansprüche, seiner Beschreibung oder Zeichnungen durchgeführt. Die Löschung eines Patents gilt   rückwirkend ab dem Anfangstag seiner Gültigkeit. Den Vorschlag zur Aufhebung eines Patents kann auch nach seiner Löschung eingereicht werden, falls der Vorschlagende  rechtliches Interesse nachweisen kann.

Ein Patent erlischt nach dem Ablauf seiner Gültigkeit (20 Jahre ab Einreichung der Anmeldung), aufgrund Nichtbezahlung von Gebühren für seine Verlängerung, oder wenn sein Besitzer darauf verzichtet. Findet das Patentamt nachträglich heraus, dass die Bedingungen der Patenterteilung nicht eingehalten worden sind, kann es das Patent auch völlig oder teilweise aufheben. Für den Vorschlag auf Aufhebung eines Patents wird einerseits eine Verwaltungsgebühr, aber auch eine Kaution bezahlt. Kaution wird nur dann dem Vorschlagenden zurückerstattet, wenn seinem Vorschlag nachgekommen wurde. Rechtlicher Patentschutz gilt 20 Jahre ab dem Datum der Einreichung der Anmeldung, jedoch kann ein Patent auch früher „enden“, und zwar aus ökonomischen oder geschäftlichen Gründen, z.B. wegen Veralterung der Technologie, oder wenn kein Interesse an einem Produkt auf dem Markt besteht. In solchem Fall kann sich der Patentbesitzer entscheiden, dass er keine Jahresgebühren mehr bezahlt, und lässt das Patent noch vor Ablauf der 20-jährigen Frist löschen.

Erschöpfen der Rechte aus einem Patent und Beschränkung der Wirkung eines Patents

Der Patentbesitzer hat nicht das Recht, es Dritten zu verbieten, über ein Produkt zu verfügen, das Gegenstand einer geschützten Erfindung ist, falls dieses Produkt von dem Patentbesitzer oder mit seiner Zustimmung in der Tschechischen Republik auf den Markt gebracht wurde, es sei denn, dass es Gründe für Erweiterung der Patentrechte für angeführte Tätigkeiten geben würde – sog. nationales Erschöpfen der Rechte.

Wird auf den Binnenmarkt der Europäischen Union im beliebigen Mitgliedsland ein Produkt gebracht, das Gegenstand einer geschützten Erfindung ist, hat der Patentbesitzer nicht das Recht, es Dritten zu verbieten, über dieses Produkt im Rahmen des EU Binnenmarktes zu verfügen – sog. regionales Erschöpfen der Rechte.

 

Beschränkung der Wirkung eines Patents

Ein Patent ist unwirksam gegenüber demjenigen, wer vor der Entstehung des Vorrechts die Erfindung unabhängig vom Urheber oder Besitzer des Patents benutzt hat, oder wer dazu nachweisliche Maßnahmen ergriffen hat – sog. vorgehender Nutzer. Kommt es zu keiner Einigung, darf der vorgehende Nutzer vorm Gericht verlangen, dass der Patentbesitzer sein Rech anerkannt.

Die Rechte eines Patentbesitzers werden nicht verletzt, falls eine geschützte Erfindung genutzt wird:

  • a) auf Schiffen anderer Länder, die Mitglied des Pariser Abkommens zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, wodurch die Tschechische Republik gebunden ist, im Schiffskörper, in Maschinen, in Schiffsausrüstung, in Geräten sowie anderem Zubehör, falls diese Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Tschechische Republik gelangen, und wenn diese Gegenstände nur für den Bedarf des Schiffes genutzt werden;
  • b) bei Bau oder Betrieb von Flugzeugen oder Fahrzeugen der Unionsländer oder in Bestandteilen dieser Flugzeuge oder Fahrzeuge, falls diese vorübergehend oder zufällig in die Tschechische Republik gelangen;
  • c) bei individueller Zubereitung eines Arzneimittels in Apotheke aufgrund ärztlicher Vorschrift, einschließlich Verfügung mit auf solche Weise zubereitetem Arzneimittel;
  • d) bei Tätigkeit, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken ausgeübt wird;
  • e) bei Tätigkeit, die mit dem Gegenstand der Erfindung zu experimentalen Zwecken ausgeübt wird, einschließlich Experimente und Tests, die unumgänglich sind zufolge einer besonderen Rechtsvorschrift vor der Einführung eines Arzneimittels auf den Markt.

Tschechische Handelsinspektion

Die Tschechische Handelsinspektion ist ein Organ der Staatsverwaltung, das dem Industrie- und Handelsministerium der CR untergeordnet ist.

Bei Durchsetzen von Rechten aus Gewerbebesitz und geistigem Besitz spielt es eine wesentliche Rolle. Ihre Tätigkeit konzentriert sich auf Kontrolle natürlicher sowie rechtlicher Personen, die Produkte oder Waren auf den Markt des Landes liefern, oder auf diesem Markt Dienstleistungen oder fachliche Tätigkeiten anbieten. Es kontrolliert besonders die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen, das Einhalten verschiedener Bedingungen, und auch ob es nicht zu Täuschung der Verbraucher kommt. Die Inspektoren verfügen über relativ breite Kompetenzen, sie können Identität kontrollierter Personen überprüfen, nötige Belege einfordern, Proben zur weiteren Beurteilung entnehmen, usw.

Die Inspektoren können ebenfalls aufgrund einer durchgeführten Kontrolle derart Tätigkeit verbieten, die nicht den festgelegten Anforderungen entspricht, und sie können Geldbußen bis zu 5 000 Kronen auferlegen (der Direktor des Inspektorats bis zu 50 Tausend Kronen). Der Direktor kann neben Geldbuße, Beschlagnahme oder Verfallen der Sache auch über Vernichtung derer entscheiden. Die Kosten der Vernichtung trägt in dem Fall die kontrollierte Person, die diese Produkte angeboten, verkauft oder gelagert hat. Bei wiederholtem Verstoß kann er der kontrollierten Person eine Strafe von bis zu zwei Millionen Kronen auferlegen.