Unterschiede zwischen Urheber (Erfinder) und Anmelder

„Ein Urheber ist diejenige Person, die die Erfindung durch eigene kreative Arbeit geschaffen hat. Ein Anmelder ist diejenige Person, die die Patentanmeldung eingereicht hat (künftiger Besitzer).“

Für Urheber (Erfinder) wird diejenige Person gehalten, die die Erfindung durch eigene kreative Arbeit geschaffen hat. Während der Anmelder (künftiger Besitzer) eine Person ist, die die Patentanmeldung eingereicht hat. In einigen Fällen können sich die beiden Personen zusammenfügen, jedoch meist handelt es sich um zwei verschiedene Subjekte.


Betriebserfindung, Arbeitnehmererfindung

Der Anmelder kann mit dem Urheber eine Arbeitnehmerbeziehung haben, wenn im Vertrag ausgemacht werden kann, dass alles, was der Arbeitnehmer (Urheber) erfunden hat, seinem Arbeitgeber zufällt – dann handelt es sich um die sog.  Betriebserfindung. Bei  Betriebserfindungen ist er Urheber verpflichtet, unverzüglich schriftlich seinen Arbeitgeber über ihre Schaffung zu verständigen, und ihm die nötigen Unterlagen zur Beurteilung der Erfindung zu gewähren. Macht  der Arbeitgeber binnen drei Monaten nicht das Recht auf das Patent geltend, übergeht dieses Recht zurück auf den Urheber. Macht der Arbeitgeber sein Recht auf das Patent geltend, hat der Urheber das Recht auf angemessene Belohnung.

Die Rechtsregelungen verschiedener Ländern unterscheiden sich,  daher ist es notwendig, voraus konkrete Rechtsvorschriften zu prüfen. Eine weitere Möglichkeit ist ein Vertrag mit unabhängigen Gesellschaften, die eine Erfindung durchführen, mit Miterfindern sowie Mitbesitzern. Es ist wichtig sich voraus zu vergewissern, dass zwischen den Gesellschaften, Arbeitnehmern und Dritten, die sich an einer Erfindung beteiligt haben könnten, eindeutig die Eigentumsrechte geregelt sind, wodurch eventuelle Streitigkeiten in der Zukunft vermieden werden können. Ebenfalls ist auch selbstverständlich das Geschäftsgeheimnis zu halten, und sie nicht unnötig über die Erfindungen  vor „fremden“ Menschen zu erwähnen.

Wann ist der beste Zeitpunkt zum Patentieren einer Erfindung?

„Die Patentanmeldung  ist dann einzureichen, wenn der Anmelder sämtliche Informationen  für Zusammenstellung der Anmeldung hat, und sich die strategischen, technischen und finanziellen Aspekte gut überlegt hat.“

Für geeignetste Zeit wird der Zeitpunkt gehalten, wenn Sie alle Informationen haben, die für das Formulieren einer Patentanmeldung nötig sind. Es macht keinen Sinn, unnötig zu lange abzuwarten,  da es dann passieren könnte, dass die Konkurrenz schneller ist und eine Patentanmeldung früher einreicht. Für den ersten Patentinhaber wird in den meisten Ländern (außer der Vereinigten Staaten Amerikas) der erste Anmelder gehalten. Nichtdestotrotz kann Eile mit dem Einreichen einer Anmeldung auch gewisse Probleme verursachen. Patentschutz ist eine ziemlich kostenaufwendige Angelegenheit, und es sind im Voraus gründlich die strategischen, technischen und finanziellen Aspekte zu überlegen.

Nach Einreichung einer Anmeldung ist es nicht mehr möglich, grundsätzliche Änderungen in der ursprünglichen Beschreibung der Erfindung durchzuführen. Es ist wichtig daran zu denken, dass Sie vor Einreichung der Anmeldung einer Erfindung ihre technische Lösung nirgendwo veröffentlichen, und sie geheim halten. Die Aufschließung könnte nämlich ihre Patentierbarkeit verhindern, das Prinzip der Neuheit könnte dadurch gefährdet werden. Ein weiterer Grund der Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses ist die Geheimhaltung der Pläne vor neugierigen Mitbewerbern.

Unterschiede zwischen einem Patent und Gebrauchsmuster

„Gegenüber einem Gebrauchsmuster stellt das Patent eine höhere Schutzstufe  einer  technischen  Lösung dar.“

Durch ein Gebrauchsmuster lässt sich eine neue technische Lösung schützen, die gewerblich nutzbar ist und den Rahmen bloßen fachlichen Könnens übergreift. Das Verfahren zur Eintragung eines Gebrauchsmusters läuft schneller als das Verfahren zur Patentanmeldung, da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nur einer Prüfung formeller Obliegenheiten  unterzogen wird. Im Unterschied zu Patentschutz kann es also ziemlich rasch zur Eintragung eines Gebrauchsmusters kommen, in der Regel binnen drei bis vier Monaten ab Einreichung der Anmeldung.  Die Auswirkungen der Eintragung sind denen eines Patents gleich, da das Amt jedoch keine Überprüfung der Neuheit sowie des Überschreitens des Rahmens bloßen fachlichen Könnens  durchführt, ist die Stellung des Besitzers eines Gebrauchsmusters schwächer, weil sein Gebrauchsmuster eher durch die Besitzer älterer Rechte angegriffen werden kann. Der Schutz durch ein Gebrauchsmuster eignet sich also besser für Gegenstände niedrigeren erfinderischen Niveaus, kleinerer wirtschaftlicher Bedeutung und mit kürzerer Gebrauchsdauer geeignet.

In der Tschechischen Republik  gilt ein Gebrauchsmuster 4 Jahre ab Einreichung der Anmeldung, und die Eintragungsgültigkeit kann zwei Mal um jeweils 3 Jahre verlängert werden, und so beträgt die maximale Gültigkeitsdauer 10 Jahre.

In einigen Ländern, wie z. B. Irland oder Luxemburg, werden keine Gebrauchsmuster erteilt. Es ist gut zu überlegen, ob es reicht, eine technische Lösung durch ein Gebrauchsmuster zu schützen, oder ob es aus irgendeinem Grund besser ist, sich den Patentschutz zu holen. In letzter Zeit entsteht die Tendenz dazu, gleichzeitig beide Schutzarten zu nutzen, sowie Gebrauchsmuster als auch Patent, und zwar besonders dann, wenn der Anmelder außerordentlich am Rechtschutz interessiert ist.

Voraussetzungen einer Patenterteilung

“Patente werden an Erfindungen erteilt, die neu, ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und industriell nutzbar sind.“

Patente werden an Erfindungen erteilt, die vom Gesetz festgelegte Voraussetzungen erfüllen – die also

  1. neu,
  2. ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und
  3. industriell nutzbar sind.

Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht ein Bestandteil des Standes der Technik ist. Unter Stand der Technik versteht sich alles, wozu vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, der Öffentlichkeit Zugang ermöglicht wurde – ob schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege. Stand der Technik ist auch der Inhalt der Anmeldungen von Erfindungen,  die in der Tschechischen Republik mit früherem Vorrecht eingereicht worden sind, falls diese an dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, oder später, veröffentlicht worden sind.  Dies gilt auch für internationale Anmeldungen von Erfindungen mit früherem Vorrecht, in denen das Amt vorgegeben ist, sowie für europäische Patentanmeldungen mit früherem Vorrecht, bei denen die Tschechische Republik als Geltungsort vorgegeben ist. Anmeldungen von Erfindungen, die laut Sondervorschriften geheim gehalten werden, werden im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf von 18 Monaten ab der Entstehung des Vorrechts für veröffentlicht gehalten. Für den Stand der Technik wird nicht eine Veröffentlichung einer Erfindung gehalten, zu der es nicht früher als 6 Monate vor Einreichung dieser Anmeldung der Erfindung gekommen ist, und die direkt oder indirekt aus Folgendem hervorgeht:

  • a)  aus offenbarem Missbrauch  im Bezug zum Anmelder oder seinem rechtlichen Vorgänger,
  • b) aus der Tatsache, dass der Anmelder oder sein rechtlicher Vorgänger die Erfindung bei einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung nach internationalem Abkommen   ausgestellt hat.

In diesen Fällen ist der Anmelder verpflichtet, bei der Einreichung seiner Anmeldung einer Erfindung anzugeben,  dass die Erfindung ausgestellt worden war, und binnen 4 Monaten ab der Einreichung der Anmeldung der Erfindung mittels einer Bescheinigung zu belegen, dass die Erfindung im Einklang mit dem internationalen Abkommen ausgestellt wurde.

Eine Erfindung ist ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit,  wenn sie sich für einen Fachmann  nicht auf offensichtliche Weise aus dem Stand der Technik  ergibt. Für die Bewertung erfinderischer Tätigkeit ist jedoch nicht der Inhalt der Anmeldungen der Erfindungen ausschlaggebend, die bis zu dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, nicht veröffentlicht worden sind.

Eine Erfindung wird für industriell nutzbar gehalten, wenn ihr Gegenstand in der Industrie hergestellt oder auf andere Weise in der Industrie, Landwirtschaft oder anderen Wirtschaftsgebeiten genutzt werden kann.

Was lässt sich nicht patentieren?

Für Erfindungen wird besonders folgendes nicht gehalten:

  • a)  Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • b)  ästhetische Werke;
  • c)  Pläne, Regeln und Arten der Ausübung geistiger Arbeit, Spielen von Games oder Ausübung geschäftlicher Tätigkeit, Computerprogramme;
  • d)  Leisten von Informationen.

Patentierbarkeit der genannten Gegenstände oder Tätigkeiten ist unter der Voraussetzung ausgeschlossen, wenn die Anmeldung einer Erfindung oder ein Patent nur diese Gegenstände oder Tätigkeiten umfassen.

Arten chirurgischer oder therapeutischer Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie diagnostische Methoden, die für den menschlichen oder tierischen Körper benutz werden, werden nicht für industriell anwendbare Erfindungen gehalten. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Produkte, besonders Stoffe oder Mischungen, die zum Einsatz bei diesen Behandlungsarten und bei diesen diagnostischen Methoden bestimmt sind.
Patente werden nicht erteilt

  • a)    auf Erfindungen, deren Nutzung im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung oder guten Manieren steht; dies lässt sich nicht nur daraus erschließen, dass die Nutzung einer Erfindung durch eine Rechtsvorschrift verboten wurde;
  • b)    auf Pflanzenabarten und Tierzuchten, oder an grundsätzlich biologische Wege des Pflanzenanbaus oder der Tierzucht; diese Bestimmung gilt nicht für mikrobiologische Vorgänge und die auf diese Weise gewonnenen Produkte.