Patentämter

Úřad průmyslového vlastnictví v ČR ( ÚPV ) – Amt für gewerbliches Eigentum in der Tschechischen Republik
http://www.upv.cz

Úřad průmyslového vlastnictví v SR – Amt für gewerbliches Eigentum in der Slowakischen Republik
http://www.upv.sk

(EPO) – Europäisches Patentamt
http://www.epo.org

(WIPO) – Internationales Amt
http://www.wipo.int

(EAPO) – Eurasisches Patentamt
http://www.eapo.org/index_eng.html

(OAPI und ARIPO) – Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum
http://www.oapi.int/
http://www.aripo.org/

Weitere ausländische Patentämter
http://upv.cz/cs/uzitecne-odkazy/instituce/zahranicni/zahranicni-patentove-a-znamkove-urady.html

Erteilung ergänzender Schutzzertifikate zum Patent

Das Amt erteilt Schutzzertifikate für auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durch ein gültiges Patent geschützte Stoffe, falls sie Wirkstoffe in Präparaten sind, die vor ihrer Markteinführung einer Registrierung nach besonderen Rechtsvorschriften unterliegen.

Wirkstoff ist ein chemisch hergestellter Stoff oder Stoffgemisch, ein Mikroorganismus oder Gemisch aus Mikroorganismen, die allgemeine, oder spezifische heilende oder präventive Wirkung im Bezug zu menschlichen oder tierischen Erkrankungen haben, oder die ihnen verabreicht werden können im Sinne von Ermittlung einer Krankheit, Verbesserung oder Änderung ihres gesundheitlichen Zustands, oder die zum Schutz von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten bestimmt sind. Unter Präparat versteht sich ein Wirkstoff oder Stoffgemisch mit einem oder mehreren Wirkstoffen, die in eine Form verarbeitet sind, die als Heilmittel oder als Präparat zum Pflanzenschutz auf den Markt gebracht werden.

Ein Antrag auf Erteilung eines Schutzzertifikats kann vom Patenbesitzer oder seinem Rechtsnachfolger binnen 6 Monaten ab dem Tag der Entscheidung über Eintragung des Präparats eingereicht werden, oder wenn die Eintragung vor der Patenterteilung erfolgte, muss der Antrag binnen 6 Monaten ab der Patenterteilung eingereicht werden.
Das Amt erteilt ein ergänzendes Schutzzertifikat, wenn der Gegenstand des Antrags zu dem Datum der Antragseinreichung die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

Im Schutzrahmen eines Grundpatents bezieht sich der Schutz durch ein Zertifikat auf einen chemischen Stoff oder ein Stoffgemisch, einen Mikroorganismus oder Gemisch aus Mikroorganismen, die Wirkstoff eines registrierten Präparats sind, sowie auf jeden Einsatz des Patentgegenstands als Heilmittel oder Pflanzenschutzmittel, der erlaubt worden ist vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist des Zertifikats. Aus dem Zertifikat ergeben sich dieselben Rechte, wie aus dem Grundpatent; auf das Zertifikat beziehen sich dieselben Beschränkungen und es ergeben sich aus ihm dieselben Pflichten wie aus dem Grundpatent.

Das Zertifikat gilt entsprechend dem Zeitraum, der abgelaufen ist zwischen dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung und dem Tag der ersten Eintragung, der es ermöglicht ein Präparat auf den Markt in der Tschechischen Republik als Heilmittel oder Pflanzenschutzmittel einzuführen, der um 5 Jahre gekürzt wird, maximal jedoch 5 Jahre ab dem Tag, wann dieses Zertifikat wirksam wurde. Das Zertifikat wird wirksam nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeitsfrist des Grundpatents.

Für die Haltung des Zertifikats in Gültigkeit ist sein Besitzer verpflichtet, jährliche Gebühren nach besonderer Vorschrift zu entrichten.

Rechte Dritter, die in guter Überzeugung nach zwecklosem Ablauf der Frist zur Bezahlung der Verlängerungsgebühr anfingen, die Erfindung zu nutzen oder zur derart Nutzung ernsthafte und wirksame Vorbereitungen zu tätigen, bleiben nach der Bezahlung dieser Frist zu einem späteren Termin unberührt.

Ein ergänzendes Schutzzertifikat erlischt, wenn sein Besitzer es aufgibt, aufgrund des Ablaufs seiner Gültigkeit, durch Nichtbezahlung der Verlängerungsgebühren, oder wenn das Präparat nicht weiterhin auf den Markt gebracht werden darf, wegen Aufhebung oder Erlöschen der Registrierung. Das Amt hebt ein ergänzendes Schutzzertifikat auf, wenn nachträglich herausgefunden wird, dass die Bedingungen für seine Erteilung nicht erfüllt worden sind, dass das Grundpatent erloschen war, noch bevor seine Gültigkeit ablief, oder wenn das Grundpatent insofern in seinem Umfang beschränkt war, dass der Stoff, für den das Zertifikat ausgestellt wurde, weiterhin nicht von dem Grundpatent geschützt wird. Ein Vorschlag auf Aufhebung eines Zertifikats kann auch nach dem Erlöschen des Grundpatents eingereicht werden, wenn der Vorschlagende sein rechtliches Interesse nachweisen kann.

Gebühren

Die Verfahren zur Patentanmeldung laufen vor zuständigen Patentämtern, die die Verwaltungsgebühren für einzelne Leistungen, sowie Verlängerungsgebühren für Erhaltung der Patente in Gültigkeit einnehmen.

Weitere Kosten für Anmelder / Besitzer von Patenten entstehen für Dienstleistungen ihrer Vertreter, deren Höhe erhebliche Unterschiede aufweisen kann.

Gebühren für Dienstleistungen des Vertreters

In einem Verfahren vor mehreren Patentämtern oder in einigen Anfangsphasen des Verfahrens muss der Anmelder eines Patents nicht von einem berechtigten Vertreter vertreten sein. In diesem Fall liegt es ausschließlich am Anmelder, ob er die Dienstleistungen eines Vertreters nutzt. Professionelle Vertretung erhöht jedoch zweifelsohne die Chancen des Anmelders auf die Patenterteilung.


Verwaltungsgebühren

Höhe und Zahlungsart der Gebühren an das Amt für gewerbliches Eigentum werden in der Tschechischen Republik in Sachen des Rechtsschutzes für Erfindungen durch das Gesetz Nr. 634/2004 Sg. über o Verwaltungsgebühren geregelt. Vom Amt werden besonders folgende Gebühren erhoben:

– Ausfertigung einer Gleichschrift, Abschrift, eines Registerauszugs, Ausfertigung von Schriftstücken, amtlichen Urkunden und Eintragungen
– Entgegennahme der Anmeldung einer Erfindung
– Entgegennahme eines Ersuchens auf Veröffentlichung vor der gesetzlich festgelegten Frist, auf Erschließung von Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung einschließlich Erschließung von Korrekturen der Übersetzungen
– Entgegennahme eines Ersuchens auf vollständige Überprüfung der Anmeldung einer Erfindung
– für die 11. und jede weitere Geltendmachung eines Patentanspruchs
– Ausfertigung der Patenturkunde
– Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde
– Vorlage der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde in einer Nachfrist
– Entgegennahme eines Ersuchens auf Erteilung einer zusätzlichen Schutzurkunde
– Entgegennahme eines Ersuchens auf Feststellung, ob eine technische Lösung von einem Patent abgedeckt ist
– Entgegennahme eines Antrags auf Löschung eines Patents nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Patentes
– Leistungen des Amtes im Zusammenhang mit Einreichung einer internationalen Anmeldung laut des Vertrags über die Patentzusammenarbeit.

Ähnliche Gebühren werden auch vom Europäischen Patentamt, Internationalem Amt WIPO sowie anderen nationalen und regionalen Ämtern erhoben. Aktuelle Gebührenhöhe ist auf der Homepages einzelner Ämter zu finden.


Verlängerungsgebühren

Ein Patent gilt zwanzig Jahre ab dem Einreichungsdatum der Anmeldung einer Erfindung. Das jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Gebühren für die Erhaltung des Patents in Gültigkeit – also die Verlängerungsgebühren – bezahlt werden. Die Höhe dieser Gebühren steigt in Abhängigkeit von der Gültigkeitslänge eines Patents. In der CZ wird dies durch das Gesetz Nr. 173/2002 Sg. geregelt (über Gebühren für Verlängerung von Patenten und zusätzliche Schutzurkunden für Arzneimittel und für Pflanzenschutzmittel, in gültigem Wortlaut). Diese Gebühren sind einmalig zu entrichten, auch rückwirkend nach der Entscheidung über die Patenschutzerteilung. Die Verlängerungsgebühren lassen sich frühestens 1 Jahr vor ihrer Fälligkeit entrichten, spätestens dann bis 6 Monaten nach der Fälligkeit, in dem Fall jedoch nur unter gleichzeitiger Entrichtung von Sanktionsgebühren. Die Höhe der Gebühren steigt angemessen der Gültigkeitslänge eines Patents.

Ähnliche Gebühren werden auch vom Europäischen Patentamt, Internationalem Amt WIPO sowie anderen nationalen und regionalen Ämtern erhoben. Aktuelle Gebührenhöhen sind auf den Homepages einzelner Ämter zu finden.

Verfahren vor dem Amt

„Das Verfahren zur Patenterteilung wird aufgrund  Einreichung der Anmeldung einer Erfindung beim Amt eröffnet – ab diesem Zeitpunkt entsteht dem Anmelder das Vorrecht.“

Das Verfahren zur Patenterteilung wird aufgrund Einreichung der Anmeldung einer Erfindung bei dem Amt für gewerbliches Eigentum eröffnet. Der Anmelder ist verpflichtet, für die Einreichung seiner Anmeldung eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.  Der Zeitpunkt, zu dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, wird als Prioritätsdatum (Vorrecht) bezeichnet  und bedeutet, dass Patentierbarkeit der Erfindung für alle diejenigen  unmöglich ist, die eine Anmeldung derselben Erfindung später vorlegen würden. Die Anmeldung kann sich nur auf eine Erfindung oder einer Gruppe von Erfindungen beziehen, die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden. Die Erfindung muss in der Anmeldung insofern klar und vollständig erklärt werden, dass sie von einem Fachmann  umgesetzt werden kann.

Als erstes unterzieht das Amt die Anmeldung einer formellen Prüfung, bei der administrative Formalitäten untersucht werden, z.B. ob die Anmeldung sämtliche nötige Dokumentation enthält, ob die Verwaltungsgebühr bezahlt worden ist, usw. Danach erfolgt vorläufige sachliche Untersuchung, deren Ziel es ist zu überprüfen, ob die gesetzlich festgelegten Anforderungen der Patenterteilung erfüllt sind. Sind alle Formalitäten erfüllt, wird die Anmeldung nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum vom Amt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung der Anmeldung im Amtsblatt werden gleichzeitig Unterlagen der Anmeldung im öffentlichen Lesesaal des Amts veröffentlicht. Die Anmeldung einer Erfindung kann auch früher veröffentlicht werden, falls der Anmelder bis spätestens 12 Monate ab Entstehung des Vorrechts es beantragt, und die Verwaltungsgebühr bezahlt wurde. Ohne Zustimmung des Anmelders darf das Amt ein Patent jedoch nicht früher veröffentlichen, als vor Ablauf von 12 Monaten nach Einreichung der Anmeldung.

In einer Frist von 36 Monaten nach Einreichung der Anmeldung führt das Amt auf Antrag des Anmelders oder einer anderen Person (oder unter gewissen Umständen aus amtlicher Macht) und nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr vollständige Überprüfung der Anmeldung einer Erfindung. Dieser Antrag lässt sich nicht zurücknehmen, die festgelegte Frist nicht verlängern, und ihr Versäumen ist nicht zu erlassen. Wurde der Antrag auf vollständige Überprüfung nicht eingereicht, oder wurde keine vollständige Überprüfung aus amtlicher Macht getätigt, wird das Anmeldungsverfahren vom Amt eingestellt. Während der vollständigen Überprüfung prüft das Amt die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zur Erteilung des Patents – besonders führt es eine Recherche zum Stand der Technik durch.

Erfüllt der Gegenstand der Anmeldung einer Erfindung die gesetzlichen Voraussetzungen, und hat der Anmelder anstehende Verwaltungsgebühr beglichen laut besonderen Vorschriften, erteilt das Amt dem Anmelder das Patent – so wird der Anmelder zum Patentbesitzer.  Dem Patentbesitzer wird vom Amt eine Patenturkunde erstellt, in der der Urhebername angeführt ist, und deren Bestandteil die Beschreibung der Erfindung sowie die Patentansprüche sind. Dies wird im Amtsblatt veröffentlicht. Zeitraum, der ab Einreichung der Anmeldung bis zur Patenterteilung verläuft, ist bei den einzelnen Fächern und Ämtern unterschiedlich. Üblicherweise bewegt sich dieser Zeitraum zwischen 2 – 5 Jahren. Gegen die Entscheidung des Amts können Dritte in gesetzlicher Frist einen Widerspruch erheben.

Die Auswirkungen eines Patents werden ab dem Tag der Bekanntgabe über die Patenterteilung im Amtsblatt wirksam. Der Schutzumfang wird durch den Wortlaut der Patentansprüche ausgegrenzt. Die Gültigkeit eines Patents beträgt 20 Jahre.

Nach dem Erwerb des Patents sind nach Aufforderung des Amts Verlängerungsgebühren zu begleichen, und zwar für die ersten 5 Jahre seiner Gültigkeit, weitere Gebühren für die Verlängerung des Patents werden jährlich bezahlt, und zwar zum Datum der Einreichung der Anmeldung einer Erfindung.

Voraussetzungen einer Patenterteilung

“Patente werden an Erfindungen erteilt, die neu, ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und industriell nutzbar sind.“

Patente werden an Erfindungen erteilt, die vom Gesetz festgelegte Voraussetzungen erfüllen – die also

  1. neu,
  2. ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und
  3. industriell nutzbar sind.

Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht ein Bestandteil des Standes der Technik ist. Unter Stand der Technik versteht sich alles, wozu vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, der Öffentlichkeit Zugang ermöglicht wurde – ob schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege. Stand der Technik ist auch der Inhalt der Anmeldungen von Erfindungen,  die in der Tschechischen Republik mit früherem Vorrecht eingereicht worden sind, falls diese an dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, oder später, veröffentlicht worden sind.  Dies gilt auch für internationale Anmeldungen von Erfindungen mit früherem Vorrecht, in denen das Amt vorgegeben ist, sowie für europäische Patentanmeldungen mit früherem Vorrecht, bei denen die Tschechische Republik als Geltungsort vorgegeben ist. Anmeldungen von Erfindungen, die laut Sondervorschriften geheim gehalten werden, werden im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf von 18 Monaten ab der Entstehung des Vorrechts für veröffentlicht gehalten. Für den Stand der Technik wird nicht eine Veröffentlichung einer Erfindung gehalten, zu der es nicht früher als 6 Monate vor Einreichung dieser Anmeldung der Erfindung gekommen ist, und die direkt oder indirekt aus Folgendem hervorgeht:

  • a)  aus offenbarem Missbrauch  im Bezug zum Anmelder oder seinem rechtlichen Vorgänger,
  • b) aus der Tatsache, dass der Anmelder oder sein rechtlicher Vorgänger die Erfindung bei einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung nach internationalem Abkommen   ausgestellt hat.

In diesen Fällen ist der Anmelder verpflichtet, bei der Einreichung seiner Anmeldung einer Erfindung anzugeben,  dass die Erfindung ausgestellt worden war, und binnen 4 Monaten ab der Einreichung der Anmeldung der Erfindung mittels einer Bescheinigung zu belegen, dass die Erfindung im Einklang mit dem internationalen Abkommen ausgestellt wurde.

Eine Erfindung ist ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit,  wenn sie sich für einen Fachmann  nicht auf offensichtliche Weise aus dem Stand der Technik  ergibt. Für die Bewertung erfinderischer Tätigkeit ist jedoch nicht der Inhalt der Anmeldungen der Erfindungen ausschlaggebend, die bis zu dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, nicht veröffentlicht worden sind.

Eine Erfindung wird für industriell nutzbar gehalten, wenn ihr Gegenstand in der Industrie hergestellt oder auf andere Weise in der Industrie, Landwirtschaft oder anderen Wirtschaftsgebeiten genutzt werden kann.