Durchsetzen von Patentrechten

Ein Patentbesitzer kann seine Patentrechte mittels privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Mittel durchsetzen.“

Wenn Sie ein neues Produkt auf den Markt gebracht haben, das Erfolg hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass  Mitbewerber früher oder später versuchen werden, es nachzuahmen. In einigen Fällen können Mitbewerber sogar niedrigere Preise anbieten, was großen Druck auf Sie oder Ihr Unternehmen bewirkt. Besonders dann, wenn Sie einen nicht gerade unbedeutenden Betrag in Forschung und Entwicklung investiert haben. Geschweige denn, dass Nachahmungen  mangelnder Qualität schnell den Ruf Ihrer Marke ruinieren können. Ausschließliche Rechte, die durch Patente gewährt werden, vermeiden derart Probleme, wenn Dritte ein Produkt nachahmen. Der Patentbesitzer hat das Recht, Dritte aus dem Nutzen herauszunehmen, falls er ihnen hierzu keine Zustimmung erteilt hat. Dann kann er den Dritten einen Schadenersatz  abverlangen. Sind Sie der Meinung, dass die Konkurrenz Sie nachahmt, dann ist es unumgänglich, sich um Ihren Patentanspruch zu melden, damit Sie Ihren Vorsprung vor den Mitbewerbern behalten können – was Marktanteil und Gewinn garantiert. Der Patentbesitzer ist verantwortlich für das Verfolgen eventueller Rechtsverletzer, und er trägt auch die Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden. Falls Sie vermuten, dass eine dritte Partei Ihr Patent missbraucht, ist erster Schritt, der zu tun wäre, dass Sie sämtliche nötige Informationen einsammeln. Dann entscheiden Sie sich, ob Sie die Sache außerrechtlich lösen, oder sich auf rechtlichem Wege verteidigen wollen. In einigen Fällen ist es möglich, einen Warnbrief mit Aufforderung zum Einstellen der Aktivitäten zu senden, in dem Sie den angeblichen Störer auf möglichen Rechte-Konflikt hinweisen. In Fällen unabsichtlichen Verstoßens ist dieser Brief häufig wirksam, wobei der Rechtsverletzer oft seine Aktivität einstellt, oder auf Verhandlungen über einen Lizenzvertrag eingeht. Manchmal zeigt es sich aber als eine bessere Taktik, den Überraschungsmoment zu nutzen, und sich sofort an das Gericht zu wenden, mit dem Antrag auf Herausgabe einer vorläufigen Maßnahme. Das Gericht macht in dem verletzenden Unternehmen eine Razzia, oft unter Polizeiassistenz, wodurch der Verletzer  gehindert wird,  die Beweise voraus zu verstecken oder vernichten. In dem Fall kann das Gericht dem angeblichen Verletzer Einstellung seiner Tätigkeit anweisen, die Sie beschädigt, bis zum Stattfinden des Gerichtverfahrens (was leider bis einige Monate oder sogar Jahre dauern kann). Dabei besteht ein Unterschied darin, ob man seine Ansprüche auf privatrechtlichem oder öffentlich rechtlichem Weg durchsetzt.

Privatrechtliche Mittel werden bei Ansprüchen aus Patentbesitz gegenüber Dritten,  üblicherweise den Verletzern, auf zivilem Rechtsweg genutzt (z.B. Klage vor Gericht).  Zu derart Rechtsstreitigkeiten zählen z.B. Streit um den Ursprung, Streite darüber, wer das Recht auf  den Schutz gehabt hat, Streite um Anspruch auf Schadenersatz, auf Abgabe grundloser Bereicherung u.ä.

Öffentlich rechtliche Mittel werden im Bereich des Gewerberechts am häufigsten vor dem Amt für gewerbliches Eigentum genutzt (Bestimmungsverfahren, ob der Gegenstand unter den Schutzumfang des Patents fällt, Auflösungsverfahren) oder vor anderen Staatsorganen – z.B. dem Zoll (Maßnahmen an Grenzen – Beschlagnahme oder Vernichten von Waren). Beachtliches Verletzen von Gewerberechten, das als Straftat bezeichnet werden kann, lässt sich auch im Strafverfahren einfordern, z.B. Regress für Straftaten laut § 269, Verletzen geschützter Gewerberechte, Strafgesetzbuch.

Direktes und indirektes Nutzen

Das Patentgesetz unterscheidet zwischen sog. direktem und indirektem Nutzen. Für direktes Nutzen werden Herstellung, Anbieten, Einführen auf den Markt, Nutzen, Lagern oder Einfuhr eines patentierten Produkts gehalten. Für indirektes Nutzen werden Zulieferung oder Anbieten an eine andere Person gehalten, die keine Berechtigung zur Nutzung der patentierten Erfindung besitzt.

Handeln mit Patenten

Der Besitz eines Patents an sich bringt keinen Gewinn. Gewinnbringend kann es erst dann werden, wenn die Erfindung erfolgreich ist, und auf dem Markt Interesse erweckt. Der Erfolg einer Erfindung hängt jedoch nicht nur von ihren technischen Eigenschaften ab, sondern auch vom Design des Produkts, seinem Preis, der Marketingstrategie, und vielen anderen Faktoren. Der Patentbesitzer sollte seine Patente wirksam nutzten. Um neben des Rechts des Patenbesitzers Dritte aus dem Nutzen der durch ein Patent geschützten Erfindung auszuschließen, bestehen einige Möglichkeiten, wie eine Gesellschaft ihre patentierte Erfindung auf den Markt bringen kann. Das sind:

  • a) direkte geschäftliche Nutzung
  • b) Verkauf
  • c) Lizenzerteilung
  • d) gemeinsame unternehmerische Tätigkeit mit einer anderen Gesellschaft, sodass sich ihre Erfindungen gegenseitig ergänzen

Patent verkaufen

Patentverkauf wird als Übertragung eines Patents auf eine andere Person bezeichnet, und ist dauerhaften Charakters. Deshalb ist derart Entscheidung gründlich voraus zu überlegen, da sie sich nicht rückgängig machen lässt. Eine Patentübertragung wird aufgrund schriftlichen Vertrags umgesetzt, und wird wirksam nach Unterzeichnung durch die beiden Parteien; gegenüber Dritten wird sie wirksam erst nach Eitragung in das vom Amt für gewerbliches Eigentum geführtes Patentregister. Der vorherige Patentbesitzer erhält einen einmaligen Betrag und verzichtet auf weitere Einnahmen und Ausgaben, die in der Zukunft mit dem Patentbesitz zusammenhängen könnten. Somit stehen ihm keine Rechte zu dem Patent mehr zu. So meidet er ebenfalls die Gefahr der Überholung des Patents durch eine andere und bessere Technologie. Generell wird Verkauf nicht empfohlen, bevorzugt wird die Lizenzerteilung. Auf jeden Fall hängt die Lösung von der konkreten Situation ab, in der sich der Patenbesitzer befindet, und worauf er abzielt.


Lizenz erteilen

Es handelt sich um eine Zustimmung zur Nutzung, die zu beidseitig ausgemachten Zwecken vom Patentbesitzer erteilt wird. Die Zustimmung (Lizenz) zur Nutzung einer durch das Patent geschützte Erfindung wird in Form eines schriftlichen Vertrags erteilt – des Lizenzvertrags. Beide Parteien (Lizenzgeber und Lizenznehmer) unterzeichnen den Lizenzvertrag, der Bedingungen und Umfang der Vereinbarung definiert.

Der Vertrag müsste den beiden Parteien ausreichende Garantien zum ordnungsgemäßen Verlauf der Lizenz bieten. Lizenzgeber darf nur der Patentbesitzer sein. Der Lizenzvertrag wird durch den Eintrag ins zuständige Register des Amts rechtskräftig. Damit ein solcher Vertrag ins Register eingetragen werden kann, muss bereits bei der Antragstellung die Verwaltungsgebühr beglichen sein. Der Patentbesitzer sollte sich besonders dann für diesen Vertrag entscheiden, wenn er es in der aktuellen Situation nicht mehr schafft, den Markt zu sättigen, egal ob aus Kapazitäts- oder Territorialgründen. Ansonsten muss die Lizenzerteilung nicht unbedingt nützlich sein. Beim Lizenzieren kann dem Patentbesitzer eine einmalige Summe ausbezahlt werden, oder er bekommt wiederholt Lizenzgebühren (abhängig vom Verkaufsvolumen oder Nettoverkauf); die Belohnung kann auch als Kombination beider Varianten ausgemacht werden.