Gebühren

Die Verfahren zur Patentanmeldung laufen vor zuständigen Patentämtern, die die Verwaltungsgebühren für einzelne Leistungen, sowie Verlängerungsgebühren für Erhaltung der Patente in Gültigkeit einnehmen.

Weitere Kosten für Anmelder / Besitzer von Patenten entstehen für Dienstleistungen ihrer Vertreter, deren Höhe erhebliche Unterschiede aufweisen kann.

Gebühren für Dienstleistungen des Vertreters

In einem Verfahren vor mehreren Patentämtern oder in einigen Anfangsphasen des Verfahrens muss der Anmelder eines Patents nicht von einem berechtigten Vertreter vertreten sein. In diesem Fall liegt es ausschließlich am Anmelder, ob er die Dienstleistungen eines Vertreters nutzt. Professionelle Vertretung erhöht jedoch zweifelsohne die Chancen des Anmelders auf die Patenterteilung.


Verwaltungsgebühren

Höhe und Zahlungsart der Gebühren an das Amt für gewerbliches Eigentum werden in der Tschechischen Republik in Sachen des Rechtsschutzes für Erfindungen durch das Gesetz Nr. 634/2004 Sg. über o Verwaltungsgebühren geregelt. Vom Amt werden besonders folgende Gebühren erhoben:

– Ausfertigung einer Gleichschrift, Abschrift, eines Registerauszugs, Ausfertigung von Schriftstücken, amtlichen Urkunden und Eintragungen
– Entgegennahme der Anmeldung einer Erfindung
– Entgegennahme eines Ersuchens auf Veröffentlichung vor der gesetzlich festgelegten Frist, auf Erschließung von Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung einschließlich Erschließung von Korrekturen der Übersetzungen
– Entgegennahme eines Ersuchens auf vollständige Überprüfung der Anmeldung einer Erfindung
– für die 11. und jede weitere Geltendmachung eines Patentanspruchs
– Ausfertigung der Patenturkunde
– Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde
– Vorlage der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde in einer Nachfrist
– Entgegennahme eines Ersuchens auf Erteilung einer zusätzlichen Schutzurkunde
– Entgegennahme eines Ersuchens auf Feststellung, ob eine technische Lösung von einem Patent abgedeckt ist
– Entgegennahme eines Antrags auf Löschung eines Patents nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Patentes
– Leistungen des Amtes im Zusammenhang mit Einreichung einer internationalen Anmeldung laut des Vertrags über die Patentzusammenarbeit.

Ähnliche Gebühren werden auch vom Europäischen Patentamt, Internationalem Amt WIPO sowie anderen nationalen und regionalen Ämtern erhoben. Aktuelle Gebührenhöhe ist auf der Homepages einzelner Ämter zu finden.


Verlängerungsgebühren

Ein Patent gilt zwanzig Jahre ab dem Einreichungsdatum der Anmeldung einer Erfindung. Das jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Gebühren für die Erhaltung des Patents in Gültigkeit – also die Verlängerungsgebühren – bezahlt werden. Die Höhe dieser Gebühren steigt in Abhängigkeit von der Gültigkeitslänge eines Patents. In der CZ wird dies durch das Gesetz Nr. 173/2002 Sg. geregelt (über Gebühren für Verlängerung von Patenten und zusätzliche Schutzurkunden für Arzneimittel und für Pflanzenschutzmittel, in gültigem Wortlaut). Diese Gebühren sind einmalig zu entrichten, auch rückwirkend nach der Entscheidung über die Patenschutzerteilung. Die Verlängerungsgebühren lassen sich frühestens 1 Jahr vor ihrer Fälligkeit entrichten, spätestens dann bis 6 Monaten nach der Fälligkeit, in dem Fall jedoch nur unter gleichzeitiger Entrichtung von Sanktionsgebühren. Die Höhe der Gebühren steigt angemessen der Gültigkeitslänge eines Patents.

Ähnliche Gebühren werden auch vom Europäischen Patentamt, Internationalem Amt WIPO sowie anderen nationalen und regionalen Ämtern erhoben. Aktuelle Gebührenhöhen sind auf den Homepages einzelner Ämter zu finden.