Schutz biotechnologischer Erfindungen

Der Schutz biotechnologischer Erfindungen wird in der CZ durch das Gesetz Nr. 206/2000 Sg. über den Schutz biotechnologischer Erfindungen und über die Änderung des Gesetzes Nr. 132/1989 Sg. geregelt, über Schutz von Rechten zu neuen Pflanzensorten und Tierrassen, im Wortlaut des Gesetzes Nr. 93/1996 Sg.

Biotechnologische Erfindungen sind dann patentierbar, wenn sie auf Folgendes zutreffen:

  • a) biologisches Material, das aus seinem natürlichen Umfeld isoliert wurde oder durch einen technischen Vorgang hergestellt wurde, auch wenn es das in der Natur bereits gegeben hat,
  • b) Pflanzen oder Tiere, falls die technische Umsetzbarkeit der Erfindung nicht  beschränkt ist auf eine Pflanzensorte oder Tierrasse, oder
  • c) mikrobiologische oder andere technische Vorgänge und Produkte, die unterschiedlich sind als eine Pflanzensorte oder Tierrasse, die auf diese Art gewonnen werden.

Patente auf biotechnologische Erfindungen werden nicht erteilt:

  • a) auf Erfindungen, deren geschäftliche Nutzung im Widerspruch zur öffentlicher Ordnung oder guten Manieren steht, besonders geht es hier um Arten des Klonens menschlicher Wesen, Vorgänge der Modifizierung embryonaler Linie genetischer Identität menschlicher Wesen, Vorgänge bei denen das menschliche Embryo für industrielle oder geschäftliche Zwecke genutzt wird, oder Änderungen genetischer Identität von Tieren, die ihnen Leid verursachen können, ohne dass es medizinische Nutzung für den Menschen bringen würde, oder Tiere die ein Ergebnis eines solchen Vorgangs sind; der Widerspruch gegenüber öffentliche Ordnung oder gute Manieren lässt sich jedoch nicht nur daraus herleiten, dass die Nutzung einer Erfindung durch eine Rechtsvorschrift verboten wurde
  • b) auf den menschlichen Körper in verschiedenen Entstehungs- oder Entwicklungsstadien und auf bloße Entdeckung eines seiner Elemente, einschließlich Sequenz oder Teilsequenz eines Gens; dies gilt nicht für ein aus dem menschlichen Körper isoliertes, oder auf eine andere Weise hergestelltes Element, einschließlich Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, auch wenn die Struktur dieses Elements mit der Struktur des natürlichen Elements identisch ist, und
  • c) auf Pflanzarten und Tierrassen oder grundsätzlich biologische Weisen  des Pflanzenanbaus oder der Tierzucht.
    Für biologisches Material wird jedes Material mit Inhalt genetischer Information gehalten, das einer Selbstreproduktion oder einer Reproduktion im biologischen System fähig ist.

Für mikrobiologischen Vorgang wird jeder Vorgang gehalten, der mikrobiologisches Material verwendet oder am mikrobiologischen Material durchgeführt wird, oder ein Vorgang dessen Ergebnis ein mikrobiologisches Material ist.

Grundsätzlich wird für biologische Art des Pflanzenanbaus oder der Tierzucht ein Vorgang gehalten, der völlig auf natürlichen Vorgängen basiert, wie Paarung und Selektion.


Schutzumfang

Der sich aus einem Patent ergebende Schutz auf biologisches ein Material, das infolge einer  Erfindung spezifische Eigenschaften besitzt, bezieht sich ebenfalls auf jedes biologische  Material, das aus diesem biologischen Material durch geschlechtliche oder nichtgeschlechtliche Vermehrung in einer identischen oder unterschiedlichen Form abgeleitet wurde, wobei es dieselben Eigenschaften hat.

Der sich aus dem Patent ergebende Schutz auf einen Vorgang, der das Produzieren eines biologischen Materials ermöglicht, das infolge einer Erfindung spezifische Eigenschaften hat, bezieht sich sowie auf das direkt durch diesen Vorgang gewonnene biologische Material, als auch auf jedes andere biologische Material, das aus dem biologischen Material abgeleitet ist, das direkt durch geschlechtliche oder nichtgeschlechtliche Vermehrung oder in einer anderen Form gewonnen wurde, jedoch mit denselben Eigenschaften.

Der sich aus einem Patent ergebende Schutz auf ein Produkt, das eine genetische Information enthält oder in einer genetischen Information besteht, bezieht sich auf das sämtliche Material, in dem das Produkt enthalten ist, oder in dem eine genetische Information enthalten ist die dort ihre Funktion erfüllt, mit Ausnahme des menschlichen Körpers in seinen verschiedenen Entstehungs- oder Entwicklungsstadien.

Voraussetzungen einer Patenterteilung

“Patente werden an Erfindungen erteilt, die neu, ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und industriell nutzbar sind.“

Patente werden an Erfindungen erteilt, die vom Gesetz festgelegte Voraussetzungen erfüllen – die also

  1. neu,
  2. ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und
  3. industriell nutzbar sind.

Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht ein Bestandteil des Standes der Technik ist. Unter Stand der Technik versteht sich alles, wozu vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, der Öffentlichkeit Zugang ermöglicht wurde – ob schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege. Stand der Technik ist auch der Inhalt der Anmeldungen von Erfindungen,  die in der Tschechischen Republik mit früherem Vorrecht eingereicht worden sind, falls diese an dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, oder später, veröffentlicht worden sind.  Dies gilt auch für internationale Anmeldungen von Erfindungen mit früherem Vorrecht, in denen das Amt vorgegeben ist, sowie für europäische Patentanmeldungen mit früherem Vorrecht, bei denen die Tschechische Republik als Geltungsort vorgegeben ist. Anmeldungen von Erfindungen, die laut Sondervorschriften geheim gehalten werden, werden im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf von 18 Monaten ab der Entstehung des Vorrechts für veröffentlicht gehalten. Für den Stand der Technik wird nicht eine Veröffentlichung einer Erfindung gehalten, zu der es nicht früher als 6 Monate vor Einreichung dieser Anmeldung der Erfindung gekommen ist, und die direkt oder indirekt aus Folgendem hervorgeht:

  • a)  aus offenbarem Missbrauch  im Bezug zum Anmelder oder seinem rechtlichen Vorgänger,
  • b) aus der Tatsache, dass der Anmelder oder sein rechtlicher Vorgänger die Erfindung bei einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung nach internationalem Abkommen   ausgestellt hat.

In diesen Fällen ist der Anmelder verpflichtet, bei der Einreichung seiner Anmeldung einer Erfindung anzugeben,  dass die Erfindung ausgestellt worden war, und binnen 4 Monaten ab der Einreichung der Anmeldung der Erfindung mittels einer Bescheinigung zu belegen, dass die Erfindung im Einklang mit dem internationalen Abkommen ausgestellt wurde.

Eine Erfindung ist ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit,  wenn sie sich für einen Fachmann  nicht auf offensichtliche Weise aus dem Stand der Technik  ergibt. Für die Bewertung erfinderischer Tätigkeit ist jedoch nicht der Inhalt der Anmeldungen der Erfindungen ausschlaggebend, die bis zu dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, nicht veröffentlicht worden sind.

Eine Erfindung wird für industriell nutzbar gehalten, wenn ihr Gegenstand in der Industrie hergestellt oder auf andere Weise in der Industrie, Landwirtschaft oder anderen Wirtschaftsgebeiten genutzt werden kann.

Was lässt sich nicht patentieren?

Für Erfindungen wird besonders folgendes nicht gehalten:

  • a)  Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • b)  ästhetische Werke;
  • c)  Pläne, Regeln und Arten der Ausübung geistiger Arbeit, Spielen von Games oder Ausübung geschäftlicher Tätigkeit, Computerprogramme;
  • d)  Leisten von Informationen.

Patentierbarkeit der genannten Gegenstände oder Tätigkeiten ist unter der Voraussetzung ausgeschlossen, wenn die Anmeldung einer Erfindung oder ein Patent nur diese Gegenstände oder Tätigkeiten umfassen.

Arten chirurgischer oder therapeutischer Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie diagnostische Methoden, die für den menschlichen oder tierischen Körper benutz werden, werden nicht für industriell anwendbare Erfindungen gehalten. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Produkte, besonders Stoffe oder Mischungen, die zum Einsatz bei diesen Behandlungsarten und bei diesen diagnostischen Methoden bestimmt sind.
Patente werden nicht erteilt

  • a)    auf Erfindungen, deren Nutzung im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung oder guten Manieren steht; dies lässt sich nicht nur daraus erschließen, dass die Nutzung einer Erfindung durch eine Rechtsvorschrift verboten wurde;
  • b)    auf Pflanzenabarten und Tierzuchten, oder an grundsätzlich biologische Wege des Pflanzenanbaus oder der Tierzucht; diese Bestimmung gilt nicht für mikrobiologische Vorgänge und die auf diese Weise gewonnenen Produkte.