Recherche

„Vor Einreichung der Anmeldung einer Erfindung  wird empfohlen, eine Recherche über den Stand er Technik durchzuführen, die sämtliche Informationen enthält, die vor dem Tag  der Einreichung der Anmeldung dieser Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich waren.“

Vor Einreichung der Anmeldung einer Erfindung wird empfohlen, eine Recherche des aktuellen Stands der Technik durchzuführen. Der Stand der Technik stellt sämtliche zugängliche Informationen dar, und wird um Nichtpatentliteratur, fachliche Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Broschüren, Lehrbücher, Internetdiskussionen, Thesen, Einträge aus Konferenzen und sonstige Geschäftspublikationen ergänzt. So enthält der Stand der Technik alles, wozu vor dem Tag der Einreichung einer Anmeldung die Öffentlichkeit Zugang hatte. Es ist unbedeutend, ob diese Informationen mündlich, schriftlich oder auf andere Weise mitgeteilt worden sind. Es wird auch nicht die Bekanntheit entsprechender Angaben erwähnt; es reicht, wenn die Informationen irgendwo veröffentlicht worden sind, auch wenn nur ein Exemplar einer Zeitung verkauft worden ist.

Es werden auch früher eingereichte Anmeldungen von Erfindungen einbezogen. Und das in der Tschechischen Republik, sowie im Ausland. Es gibt über 40 Millionen Patente weltweit, und die Gefahr, dass jemand eine ähnliche oder sogar gleiche Erfindung bereits geschaffen hat, ist groß. Etwa 80% technischer Informationen werden eben nur in der Patentdokumentation veröffentlicht.  Mittels einer vorläufigen Recherche des Stands der Technik lässt sich hinzu Geld sparen, das ansonsten Verwaltungsgebühren an das Amt bedeuten würde – nämlich für eine abgelehnte Anmeldung. Das Amt für gewerbliches Eigentum macht kostenlos seine Datenbanken von Patenten im Internet zugänglich, was den Zugang zu den Patentinfos wesentlich vereinfacht. Eine qualitativ gute Patentrecherche durchzuführen ist jedoch nicht einfach, der Patentjargon kann  häufig als kompliziert, bis unverständlich erscheinen. Neben der Prüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung lassen sich mithilfe einer wirksamen Recherche sehr nützliche Infos herausfinden, zum Beispiel über neue Trends im konkreten Fach, Aktivitäten der künftigen und zukünftigen Generation, mögliche Marktlücken usw.

Voraussetzungen einer Patenterteilung

“Patente werden an Erfindungen erteilt, die neu, ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und industriell nutzbar sind.“

Patente werden an Erfindungen erteilt, die vom Gesetz festgelegte Voraussetzungen erfüllen – die also

  1. neu,
  2. ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und
  3. industriell nutzbar sind.

Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht ein Bestandteil des Standes der Technik ist. Unter Stand der Technik versteht sich alles, wozu vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, der Öffentlichkeit Zugang ermöglicht wurde – ob schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege. Stand der Technik ist auch der Inhalt der Anmeldungen von Erfindungen,  die in der Tschechischen Republik mit früherem Vorrecht eingereicht worden sind, falls diese an dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, oder später, veröffentlicht worden sind.  Dies gilt auch für internationale Anmeldungen von Erfindungen mit früherem Vorrecht, in denen das Amt vorgegeben ist, sowie für europäische Patentanmeldungen mit früherem Vorrecht, bei denen die Tschechische Republik als Geltungsort vorgegeben ist. Anmeldungen von Erfindungen, die laut Sondervorschriften geheim gehalten werden, werden im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf von 18 Monaten ab der Entstehung des Vorrechts für veröffentlicht gehalten. Für den Stand der Technik wird nicht eine Veröffentlichung einer Erfindung gehalten, zu der es nicht früher als 6 Monate vor Einreichung dieser Anmeldung der Erfindung gekommen ist, und die direkt oder indirekt aus Folgendem hervorgeht:

  • a)  aus offenbarem Missbrauch  im Bezug zum Anmelder oder seinem rechtlichen Vorgänger,
  • b) aus der Tatsache, dass der Anmelder oder sein rechtlicher Vorgänger die Erfindung bei einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung nach internationalem Abkommen   ausgestellt hat.

In diesen Fällen ist der Anmelder verpflichtet, bei der Einreichung seiner Anmeldung einer Erfindung anzugeben,  dass die Erfindung ausgestellt worden war, und binnen 4 Monaten ab der Einreichung der Anmeldung der Erfindung mittels einer Bescheinigung zu belegen, dass die Erfindung im Einklang mit dem internationalen Abkommen ausgestellt wurde.

Eine Erfindung ist ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit,  wenn sie sich für einen Fachmann  nicht auf offensichtliche Weise aus dem Stand der Technik  ergibt. Für die Bewertung erfinderischer Tätigkeit ist jedoch nicht der Inhalt der Anmeldungen der Erfindungen ausschlaggebend, die bis zu dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, nicht veröffentlicht worden sind.

Eine Erfindung wird für industriell nutzbar gehalten, wenn ihr Gegenstand in der Industrie hergestellt oder auf andere Weise in der Industrie, Landwirtschaft oder anderen Wirtschaftsgebeiten genutzt werden kann.