Schutz biotechnologischer Erfindungen

Der Schutz biotechnologischer Erfindungen wird in der CZ durch das Gesetz Nr. 206/2000 Sg. über den Schutz biotechnologischer Erfindungen und über die Änderung des Gesetzes Nr. 132/1989 Sg. geregelt, über Schutz von Rechten zu neuen Pflanzensorten und Tierrassen, im Wortlaut des Gesetzes Nr. 93/1996 Sg.

Biotechnologische Erfindungen sind dann patentierbar, wenn sie auf Folgendes zutreffen:

  • a) biologisches Material, das aus seinem natürlichen Umfeld isoliert wurde oder durch einen technischen Vorgang hergestellt wurde, auch wenn es das in der Natur bereits gegeben hat,
  • b) Pflanzen oder Tiere, falls die technische Umsetzbarkeit der Erfindung nicht  beschränkt ist auf eine Pflanzensorte oder Tierrasse, oder
  • c) mikrobiologische oder andere technische Vorgänge und Produkte, die unterschiedlich sind als eine Pflanzensorte oder Tierrasse, die auf diese Art gewonnen werden.

Patente auf biotechnologische Erfindungen werden nicht erteilt:

  • a) auf Erfindungen, deren geschäftliche Nutzung im Widerspruch zur öffentlicher Ordnung oder guten Manieren steht, besonders geht es hier um Arten des Klonens menschlicher Wesen, Vorgänge der Modifizierung embryonaler Linie genetischer Identität menschlicher Wesen, Vorgänge bei denen das menschliche Embryo für industrielle oder geschäftliche Zwecke genutzt wird, oder Änderungen genetischer Identität von Tieren, die ihnen Leid verursachen können, ohne dass es medizinische Nutzung für den Menschen bringen würde, oder Tiere die ein Ergebnis eines solchen Vorgangs sind; der Widerspruch gegenüber öffentliche Ordnung oder gute Manieren lässt sich jedoch nicht nur daraus herleiten, dass die Nutzung einer Erfindung durch eine Rechtsvorschrift verboten wurde
  • b) auf den menschlichen Körper in verschiedenen Entstehungs- oder Entwicklungsstadien und auf bloße Entdeckung eines seiner Elemente, einschließlich Sequenz oder Teilsequenz eines Gens; dies gilt nicht für ein aus dem menschlichen Körper isoliertes, oder auf eine andere Weise hergestelltes Element, einschließlich Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, auch wenn die Struktur dieses Elements mit der Struktur des natürlichen Elements identisch ist, und
  • c) auf Pflanzarten und Tierrassen oder grundsätzlich biologische Weisen  des Pflanzenanbaus oder der Tierzucht.
    Für biologisches Material wird jedes Material mit Inhalt genetischer Information gehalten, das einer Selbstreproduktion oder einer Reproduktion im biologischen System fähig ist.

Für mikrobiologischen Vorgang wird jeder Vorgang gehalten, der mikrobiologisches Material verwendet oder am mikrobiologischen Material durchgeführt wird, oder ein Vorgang dessen Ergebnis ein mikrobiologisches Material ist.

Grundsätzlich wird für biologische Art des Pflanzenanbaus oder der Tierzucht ein Vorgang gehalten, der völlig auf natürlichen Vorgängen basiert, wie Paarung und Selektion.


Schutzumfang

Der sich aus einem Patent ergebende Schutz auf biologisches ein Material, das infolge einer  Erfindung spezifische Eigenschaften besitzt, bezieht sich ebenfalls auf jedes biologische  Material, das aus diesem biologischen Material durch geschlechtliche oder nichtgeschlechtliche Vermehrung in einer identischen oder unterschiedlichen Form abgeleitet wurde, wobei es dieselben Eigenschaften hat.

Der sich aus dem Patent ergebende Schutz auf einen Vorgang, der das Produzieren eines biologischen Materials ermöglicht, das infolge einer Erfindung spezifische Eigenschaften hat, bezieht sich sowie auf das direkt durch diesen Vorgang gewonnene biologische Material, als auch auf jedes andere biologische Material, das aus dem biologischen Material abgeleitet ist, das direkt durch geschlechtliche oder nichtgeschlechtliche Vermehrung oder in einer anderen Form gewonnen wurde, jedoch mit denselben Eigenschaften.

Der sich aus einem Patent ergebende Schutz auf ein Produkt, das eine genetische Information enthält oder in einer genetischen Information besteht, bezieht sich auf das sämtliche Material, in dem das Produkt enthalten ist, oder in dem eine genetische Information enthalten ist die dort ihre Funktion erfüllt, mit Ausnahme des menschlichen Körpers in seinen verschiedenen Entstehungs- oder Entwicklungsstadien.

Gebühren

Die Verfahren zur Patentanmeldung laufen vor zuständigen Patentämtern, die die Verwaltungsgebühren für einzelne Leistungen, sowie Verlängerungsgebühren für Erhaltung der Patente in Gültigkeit einnehmen.

Weitere Kosten für Anmelder / Besitzer von Patenten entstehen für Dienstleistungen ihrer Vertreter, deren Höhe erhebliche Unterschiede aufweisen kann.

Gebühren für Dienstleistungen des Vertreters

In einem Verfahren vor mehreren Patentämtern oder in einigen Anfangsphasen des Verfahrens muss der Anmelder eines Patents nicht von einem berechtigten Vertreter vertreten sein. In diesem Fall liegt es ausschließlich am Anmelder, ob er die Dienstleistungen eines Vertreters nutzt. Professionelle Vertretung erhöht jedoch zweifelsohne die Chancen des Anmelders auf die Patenterteilung.


Verwaltungsgebühren

Höhe und Zahlungsart der Gebühren an das Amt für gewerbliches Eigentum werden in der Tschechischen Republik in Sachen des Rechtsschutzes für Erfindungen durch das Gesetz Nr. 634/2004 Sg. über o Verwaltungsgebühren geregelt. Vom Amt werden besonders folgende Gebühren erhoben:

– Ausfertigung einer Gleichschrift, Abschrift, eines Registerauszugs, Ausfertigung von Schriftstücken, amtlichen Urkunden und Eintragungen
– Entgegennahme der Anmeldung einer Erfindung
– Entgegennahme eines Ersuchens auf Veröffentlichung vor der gesetzlich festgelegten Frist, auf Erschließung von Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung einschließlich Erschließung von Korrekturen der Übersetzungen
– Entgegennahme eines Ersuchens auf vollständige Überprüfung der Anmeldung einer Erfindung
– für die 11. und jede weitere Geltendmachung eines Patentanspruchs
– Ausfertigung der Patenturkunde
– Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde
– Vorlage der Übersetzung einer europäischen Patenturkunde in einer Nachfrist
– Entgegennahme eines Ersuchens auf Erteilung einer zusätzlichen Schutzurkunde
– Entgegennahme eines Ersuchens auf Feststellung, ob eine technische Lösung von einem Patent abgedeckt ist
– Entgegennahme eines Antrags auf Löschung eines Patents nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Patentes
– Leistungen des Amtes im Zusammenhang mit Einreichung einer internationalen Anmeldung laut des Vertrags über die Patentzusammenarbeit.

Ähnliche Gebühren werden auch vom Europäischen Patentamt, Internationalem Amt WIPO sowie anderen nationalen und regionalen Ämtern erhoben. Aktuelle Gebührenhöhe ist auf der Homepages einzelner Ämter zu finden.


Verlängerungsgebühren

Ein Patent gilt zwanzig Jahre ab dem Einreichungsdatum der Anmeldung einer Erfindung. Das jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Gebühren für die Erhaltung des Patents in Gültigkeit – also die Verlängerungsgebühren – bezahlt werden. Die Höhe dieser Gebühren steigt in Abhängigkeit von der Gültigkeitslänge eines Patents. In der CZ wird dies durch das Gesetz Nr. 173/2002 Sg. geregelt (über Gebühren für Verlängerung von Patenten und zusätzliche Schutzurkunden für Arzneimittel und für Pflanzenschutzmittel, in gültigem Wortlaut). Diese Gebühren sind einmalig zu entrichten, auch rückwirkend nach der Entscheidung über die Patenschutzerteilung. Die Verlängerungsgebühren lassen sich frühestens 1 Jahr vor ihrer Fälligkeit entrichten, spätestens dann bis 6 Monaten nach der Fälligkeit, in dem Fall jedoch nur unter gleichzeitiger Entrichtung von Sanktionsgebühren. Die Höhe der Gebühren steigt angemessen der Gültigkeitslänge eines Patents.

Ähnliche Gebühren werden auch vom Europäischen Patentamt, Internationalem Amt WIPO sowie anderen nationalen und regionalen Ämtern erhoben. Aktuelle Gebührenhöhen sind auf den Homepages einzelner Ämter zu finden.

Verfahren vor dem Amt

„Das Verfahren zur Patenterteilung wird aufgrund  Einreichung der Anmeldung einer Erfindung beim Amt eröffnet – ab diesem Zeitpunkt entsteht dem Anmelder das Vorrecht.“

Das Verfahren zur Patenterteilung wird aufgrund Einreichung der Anmeldung einer Erfindung bei dem Amt für gewerbliches Eigentum eröffnet. Der Anmelder ist verpflichtet, für die Einreichung seiner Anmeldung eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.  Der Zeitpunkt, zu dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, wird als Prioritätsdatum (Vorrecht) bezeichnet  und bedeutet, dass Patentierbarkeit der Erfindung für alle diejenigen  unmöglich ist, die eine Anmeldung derselben Erfindung später vorlegen würden. Die Anmeldung kann sich nur auf eine Erfindung oder einer Gruppe von Erfindungen beziehen, die gegenseitig verbunden sind, sodass sie eine erfinderische Idee bilden. Die Erfindung muss in der Anmeldung insofern klar und vollständig erklärt werden, dass sie von einem Fachmann  umgesetzt werden kann.

Als erstes unterzieht das Amt die Anmeldung einer formellen Prüfung, bei der administrative Formalitäten untersucht werden, z.B. ob die Anmeldung sämtliche nötige Dokumentation enthält, ob die Verwaltungsgebühr bezahlt worden ist, usw. Danach erfolgt vorläufige sachliche Untersuchung, deren Ziel es ist zu überprüfen, ob die gesetzlich festgelegten Anforderungen der Patenterteilung erfüllt sind. Sind alle Formalitäten erfüllt, wird die Anmeldung nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum vom Amt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung der Anmeldung im Amtsblatt werden gleichzeitig Unterlagen der Anmeldung im öffentlichen Lesesaal des Amts veröffentlicht. Die Anmeldung einer Erfindung kann auch früher veröffentlicht werden, falls der Anmelder bis spätestens 12 Monate ab Entstehung des Vorrechts es beantragt, und die Verwaltungsgebühr bezahlt wurde. Ohne Zustimmung des Anmelders darf das Amt ein Patent jedoch nicht früher veröffentlichen, als vor Ablauf von 12 Monaten nach Einreichung der Anmeldung.

In einer Frist von 36 Monaten nach Einreichung der Anmeldung führt das Amt auf Antrag des Anmelders oder einer anderen Person (oder unter gewissen Umständen aus amtlicher Macht) und nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr vollständige Überprüfung der Anmeldung einer Erfindung. Dieser Antrag lässt sich nicht zurücknehmen, die festgelegte Frist nicht verlängern, und ihr Versäumen ist nicht zu erlassen. Wurde der Antrag auf vollständige Überprüfung nicht eingereicht, oder wurde keine vollständige Überprüfung aus amtlicher Macht getätigt, wird das Anmeldungsverfahren vom Amt eingestellt. Während der vollständigen Überprüfung prüft das Amt die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zur Erteilung des Patents – besonders führt es eine Recherche zum Stand der Technik durch.

Erfüllt der Gegenstand der Anmeldung einer Erfindung die gesetzlichen Voraussetzungen, und hat der Anmelder anstehende Verwaltungsgebühr beglichen laut besonderen Vorschriften, erteilt das Amt dem Anmelder das Patent – so wird der Anmelder zum Patentbesitzer.  Dem Patentbesitzer wird vom Amt eine Patenturkunde erstellt, in der der Urhebername angeführt ist, und deren Bestandteil die Beschreibung der Erfindung sowie die Patentansprüche sind. Dies wird im Amtsblatt veröffentlicht. Zeitraum, der ab Einreichung der Anmeldung bis zur Patenterteilung verläuft, ist bei den einzelnen Fächern und Ämtern unterschiedlich. Üblicherweise bewegt sich dieser Zeitraum zwischen 2 – 5 Jahren. Gegen die Entscheidung des Amts können Dritte in gesetzlicher Frist einen Widerspruch erheben.

Die Auswirkungen eines Patents werden ab dem Tag der Bekanntgabe über die Patenterteilung im Amtsblatt wirksam. Der Schutzumfang wird durch den Wortlaut der Patentansprüche ausgegrenzt. Die Gültigkeit eines Patents beträgt 20 Jahre.

Nach dem Erwerb des Patents sind nach Aufforderung des Amts Verlängerungsgebühren zu begleichen, und zwar für die ersten 5 Jahre seiner Gültigkeit, weitere Gebühren für die Verlängerung des Patents werden jährlich bezahlt, und zwar zum Datum der Einreichung der Anmeldung einer Erfindung.

Vertretung des Patentanmelders/ -besitzers

In einem Verfahren vor dem Amt für gewerbliches Eigentum in der CZ müssen nicht Personen vertreten werden, die Wohnort oder Sitz auf dem Gebiet der CZ haben.

Ähnlich müssen in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht Personen vertreten werden, die in einem der EU-Mitgliedsländer Wohnort oder Sitz haben, Andere müssen durch einen qualifizierten EPO-Vertreter vertreten sein. Die Vertretung eines Anmelders ist jedoch nach Beendigung des Verfahrens vor dem EPO unumgänglich, wenn die europäische Patentanmeldung an nationale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.

In einem Verfahren vor dem Internationalen Amt WIPO muss der Anmelder bei der Einreichung seiner internationalen Patentanmeldung nicht vertreten sein. Die Vertretung des Anmelders ist jedoch unumgänglich nach Beendigung der internationalen Phase des Verfahrens vor dem Internationalen Amt WIPO, wenn die internationale Patentanmeldung an nationale oder regionale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.