Voraussetzungen einer Patenterteilung

“Patente werden an Erfindungen erteilt, die neu, ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und industriell nutzbar sind.“

Patente werden an Erfindungen erteilt, die vom Gesetz festgelegte Voraussetzungen erfüllen – die also

  1. neu,
  2. ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, und
  3. industriell nutzbar sind.

Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht ein Bestandteil des Standes der Technik ist. Unter Stand der Technik versteht sich alles, wozu vor dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, der Öffentlichkeit Zugang ermöglicht wurde – ob schriftlich, mündlich oder auf anderem Wege. Stand der Technik ist auch der Inhalt der Anmeldungen von Erfindungen,  die in der Tschechischen Republik mit früherem Vorrecht eingereicht worden sind, falls diese an dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, oder später, veröffentlicht worden sind.  Dies gilt auch für internationale Anmeldungen von Erfindungen mit früherem Vorrecht, in denen das Amt vorgegeben ist, sowie für europäische Patentanmeldungen mit früherem Vorrecht, bei denen die Tschechische Republik als Geltungsort vorgegeben ist. Anmeldungen von Erfindungen, die laut Sondervorschriften geheim gehalten werden, werden im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf von 18 Monaten ab der Entstehung des Vorrechts für veröffentlicht gehalten. Für den Stand der Technik wird nicht eine Veröffentlichung einer Erfindung gehalten, zu der es nicht früher als 6 Monate vor Einreichung dieser Anmeldung der Erfindung gekommen ist, und die direkt oder indirekt aus Folgendem hervorgeht:

  • a)  aus offenbarem Missbrauch  im Bezug zum Anmelder oder seinem rechtlichen Vorgänger,
  • b) aus der Tatsache, dass der Anmelder oder sein rechtlicher Vorgänger die Erfindung bei einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung nach internationalem Abkommen   ausgestellt hat.

In diesen Fällen ist der Anmelder verpflichtet, bei der Einreichung seiner Anmeldung einer Erfindung anzugeben,  dass die Erfindung ausgestellt worden war, und binnen 4 Monaten ab der Einreichung der Anmeldung der Erfindung mittels einer Bescheinigung zu belegen, dass die Erfindung im Einklang mit dem internationalen Abkommen ausgestellt wurde.

Eine Erfindung ist ein Ergebnis erfinderischer Tätigkeit,  wenn sie sich für einen Fachmann  nicht auf offensichtliche Weise aus dem Stand der Technik  ergibt. Für die Bewertung erfinderischer Tätigkeit ist jedoch nicht der Inhalt der Anmeldungen der Erfindungen ausschlaggebend, die bis zu dem Tag, ab welchem dem Anmelder das Vorrecht zusteht, nicht veröffentlicht worden sind.

Eine Erfindung wird für industriell nutzbar gehalten, wenn ihr Gegenstand in der Industrie hergestellt oder auf andere Weise in der Industrie, Landwirtschaft oder anderen Wirtschaftsgebeiten genutzt werden kann.