Erteilung ergänzender Schutzzertifikate zum Patent
Das Amt erteilt Schutzzertifikate für auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durch ein gültiges Patent geschützte Stoffe, falls sie Wirkstoffe in Präparaten sind, die vor ihrer Markteinführung einer Registrierung nach besonderen Rechtsvorschriften unterliegen.
Wirkstoff ist ein chemisch hergestellter Stoff oder Stoffgemisch, ein Mikroorganismus oder Gemisch aus Mikroorganismen, die allgemeine, oder spezifische heilende oder präventive Wirkung im Bezug zu menschlichen oder tierischen Erkrankungen haben, oder die ihnen verabreicht werden können im Sinne von Ermittlung einer Krankheit, Verbesserung oder Änderung ihres gesundheitlichen Zustands, oder die zum Schutz von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten bestimmt sind. Unter Präparat versteht sich ein Wirkstoff oder Stoffgemisch mit einem oder mehreren Wirkstoffen, die in eine Form verarbeitet sind, die als Heilmittel oder als Präparat zum Pflanzenschutz auf den Markt gebracht werden.
Ein Antrag auf Erteilung eines Schutzzertifikats kann vom Patenbesitzer oder seinem Rechtsnachfolger binnen 6 Monaten ab dem Tag der Entscheidung über Eintragung des Präparats eingereicht werden, oder wenn die Eintragung vor der Patenterteilung erfolgte, muss der Antrag binnen 6 Monaten ab der Patenterteilung eingereicht werden.
Das Amt erteilt ein ergänzendes Schutzzertifikat, wenn der Gegenstand des Antrags zu dem Datum der Antragseinreichung die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.
Im Schutzrahmen eines Grundpatents bezieht sich der Schutz durch ein Zertifikat auf einen chemischen Stoff oder ein Stoffgemisch, einen Mikroorganismus oder Gemisch aus Mikroorganismen, die Wirkstoff eines registrierten Präparats sind, sowie auf jeden Einsatz des Patentgegenstands als Heilmittel oder Pflanzenschutzmittel, der erlaubt worden ist vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist des Zertifikats. Aus dem Zertifikat ergeben sich dieselben Rechte, wie aus dem Grundpatent; auf das Zertifikat beziehen sich dieselben Beschränkungen und es ergeben sich aus ihm dieselben Pflichten wie aus dem Grundpatent.
Das Zertifikat gilt entsprechend dem Zeitraum, der abgelaufen ist zwischen dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung und dem Tag der ersten Eintragung, der es ermöglicht ein Präparat auf den Markt in der Tschechischen Republik als Heilmittel oder Pflanzenschutzmittel einzuführen, der um 5 Jahre gekürzt wird, maximal jedoch 5 Jahre ab dem Tag, wann dieses Zertifikat wirksam wurde. Das Zertifikat wird wirksam nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeitsfrist des Grundpatents.
Für die Haltung des Zertifikats in Gültigkeit ist sein Besitzer verpflichtet, jährliche Gebühren nach besonderer Vorschrift zu entrichten.
Rechte Dritter, die in guter Überzeugung nach zwecklosem Ablauf der Frist zur Bezahlung der Verlängerungsgebühr anfingen, die Erfindung zu nutzen oder zur derart Nutzung ernsthafte und wirksame Vorbereitungen zu tätigen, bleiben nach der Bezahlung dieser Frist zu einem späteren Termin unberührt.
Ein ergänzendes Schutzzertifikat erlischt, wenn sein Besitzer es aufgibt, aufgrund des Ablaufs seiner Gültigkeit, durch Nichtbezahlung der Verlängerungsgebühren, oder wenn das Präparat nicht weiterhin auf den Markt gebracht werden darf, wegen Aufhebung oder Erlöschen der Registrierung. Das Amt hebt ein ergänzendes Schutzzertifikat auf, wenn nachträglich herausgefunden wird, dass die Bedingungen für seine Erteilung nicht erfüllt worden sind, dass das Grundpatent erloschen war, noch bevor seine Gültigkeit ablief, oder wenn das Grundpatent insofern in seinem Umfang beschränkt war, dass der Stoff, für den das Zertifikat ausgestellt wurde, weiterhin nicht von dem Grundpatent geschützt wird. Ein Vorschlag auf Aufhebung eines Zertifikats kann auch nach dem Erlöschen des Grundpatents eingereicht werden, wenn der Vorschlagende sein rechtliches Interesse nachweisen kann.