Durchsetzen von Rechten an Grenzen
Um Einfuhr patentverletzender Waren zu vermeiden, haben Besitzer in einigen Ländern das Recht, ihre Ansprüche auch an den Grenzen einzufordern, mithilfe von Zollbehörden. Die Rechte der Gewerberechte-Besitzer, also nicht nur Patentbesitzer, wurden bei uns ab 1999 deutlich verstärkt, als das Gesetz zu Maßnahmen über Einfuhr, Ausfuhr und Rückausfuhr herauskam, das Verletzen von einigen Rechten des geistigen Eigentums sowie Änderungen einiger weiteren Gesetze betrifft. Vereinfacht wird dieses Gesetz Nr. 191/1999 Sg. „Gesetz über Maßnahmen an den Grenzen“ bezeichnet. Mit der Herausgabe dieses Gesetzes hat die tschechische Republik ebenfalls einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt, zu denen sie sich beim Beitritt der Europäischen Union verpflichtet hat. Seitdem stehen klare Bedingungen fest, unter welchen das Zollamt Maßnahmen ergreift, falls ein begründeter Verdacht besteht, dass es sich um eine Fälschung oder unerlaubte Nachahmung handelt. Das Zollamt kann auch Vernichtung oder andere Art Entwertung von Waren anweisen, die vom Gericht als Nachahmung eigensehen werden.