Vertretung des Patentanmelders/ -besitzers

In einem Verfahren vor dem Amt für gewerbliches Eigentum in der CZ müssen nicht Personen vertreten werden, die Wohnort oder Sitz auf dem Gebiet der CZ haben.

Ähnlich müssen in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht Personen vertreten werden, die in einem der EU-Mitgliedsländer Wohnort oder Sitz haben, Andere müssen durch einen qualifizierten EPO-Vertreter vertreten sein. Die Vertretung eines Anmelders ist jedoch nach Beendigung des Verfahrens vor dem EPO unumgänglich, wenn die europäische Patentanmeldung an nationale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.

In einem Verfahren vor dem Internationalen Amt WIPO muss der Anmelder bei der Einreichung seiner internationalen Patentanmeldung nicht vertreten sein. Die Vertretung des Anmelders ist jedoch unumgänglich nach Beendigung der internationalen Phase des Verfahrens vor dem Internationalen Amt WIPO, wenn die internationale Patentanmeldung an nationale oder regionale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.

Unterschiede zwischen Urheber (Erfinder) und Anmelder

„Ein Urheber ist diejenige Person, die die Erfindung durch eigene kreative Arbeit geschaffen hat. Ein Anmelder ist diejenige Person, die die Patentanmeldung eingereicht hat (künftiger Besitzer).“

Für Urheber (Erfinder) wird diejenige Person gehalten, die die Erfindung durch eigene kreative Arbeit geschaffen hat. Während der Anmelder (künftiger Besitzer) eine Person ist, die die Patentanmeldung eingereicht hat. In einigen Fällen können sich die beiden Personen zusammenfügen, jedoch meist handelt es sich um zwei verschiedene Subjekte.


Betriebserfindung, Arbeitnehmererfindung

Der Anmelder kann mit dem Urheber eine Arbeitnehmerbeziehung haben, wenn im Vertrag ausgemacht werden kann, dass alles, was der Arbeitnehmer (Urheber) erfunden hat, seinem Arbeitgeber zufällt – dann handelt es sich um die sog.  Betriebserfindung. Bei  Betriebserfindungen ist er Urheber verpflichtet, unverzüglich schriftlich seinen Arbeitgeber über ihre Schaffung zu verständigen, und ihm die nötigen Unterlagen zur Beurteilung der Erfindung zu gewähren. Macht  der Arbeitgeber binnen drei Monaten nicht das Recht auf das Patent geltend, übergeht dieses Recht zurück auf den Urheber. Macht der Arbeitgeber sein Recht auf das Patent geltend, hat der Urheber das Recht auf angemessene Belohnung.

Die Rechtsregelungen verschiedener Ländern unterscheiden sich,  daher ist es notwendig, voraus konkrete Rechtsvorschriften zu prüfen. Eine weitere Möglichkeit ist ein Vertrag mit unabhängigen Gesellschaften, die eine Erfindung durchführen, mit Miterfindern sowie Mitbesitzern. Es ist wichtig sich voraus zu vergewissern, dass zwischen den Gesellschaften, Arbeitnehmern und Dritten, die sich an einer Erfindung beteiligt haben könnten, eindeutig die Eigentumsrechte geregelt sind, wodurch eventuelle Streitigkeiten in der Zukunft vermieden werden können. Ebenfalls ist auch selbstverständlich das Geschäftsgeheimnis zu halten, und sie nicht unnötig über die Erfindungen  vor „fremden“ Menschen zu erwähnen.