Vertretung des Patentanmelders/ -besitzers
In einem Verfahren vor dem Amt für gewerbliches Eigentum in der CZ müssen nicht Personen vertreten werden, die Wohnort oder Sitz auf dem Gebiet der CZ haben.
Ähnlich müssen in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht Personen vertreten werden, die in einem der EU-Mitgliedsländer Wohnort oder Sitz haben, Andere müssen durch einen qualifizierten EPO-Vertreter vertreten sein. Die Vertretung eines Anmelders ist jedoch nach Beendigung des Verfahrens vor dem EPO unumgänglich, wenn die europäische Patentanmeldung an nationale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.
In einem Verfahren vor dem Internationalen Amt WIPO muss der Anmelder bei der Einreichung seiner internationalen Patentanmeldung nicht vertreten sein. Die Vertretung des Anmelders ist jedoch unumgänglich nach Beendigung der internationalen Phase des Verfahrens vor dem Internationalen Amt WIPO, wenn die internationale Patentanmeldung an nationale oder regionale Patentämter weitergeleitet wird, in welchen der Anmelder Schutz erwerben will.