Aufhebung und Löschung eines Patents

„Die Aufhebung eines Patents hat ihre Wirkung ab Anfang seiner Gültigkeit (ex tunc); die Löschung eines Patents gilt ab dem Zeitpunkt, wann diese Tatsache einbricht (ex nunc).“

Ein Patent wird vom Amt aufgehoben, falls sich nachträglich herausstellt:

  • a)     dass die Erfindung nicht die Bedingungen der Patentierbarkeit erfüllt;
  • b)     dass die Erfindung im Patent nicht derart klar beschrieben wurde, dass sie von einem Fachmann umgesetzt werden kann;
  • c)     dass das Gegenstand des Patents den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldung überschreitet, oder dass die Gegenstände von Patenten, die aufgrund von Aufteilung einer Anmeldung den Umfang ihrer ursprünglichen Einreichung überschreiten, oder wenn sich der aus dem Patent ergebende Schutzumfang erweitert wurde;
  • d)     dass der Patentbesitzer kein Recht zu diesem besitzt (er ist nicht der Urheber der Erfindung oder sein Rechtsnachfolger); in solchem Fall führt das Amt die Aufhebung auf Vorschlag der berechtigten Person durch.

Betreffen die Gründe der Aufhebung nur einen Teil des Patents, wird das Patent teilweise aufgehoben. Teilweise Aufhebung eines Patents wird aufgrund Änderung seiner Ansprüche, seiner Beschreibung oder Zeichnungen durchgeführt. Die Löschung eines Patents gilt   rückwirkend ab dem Anfangstag seiner Gültigkeit. Den Vorschlag zur Aufhebung eines Patents kann auch nach seiner Löschung eingereicht werden, falls der Vorschlagende  rechtliches Interesse nachweisen kann.

Ein Patent erlischt nach dem Ablauf seiner Gültigkeit (20 Jahre ab Einreichung der Anmeldung), aufgrund Nichtbezahlung von Gebühren für seine Verlängerung, oder wenn sein Besitzer darauf verzichtet. Findet das Patentamt nachträglich heraus, dass die Bedingungen der Patenterteilung nicht eingehalten worden sind, kann es das Patent auch völlig oder teilweise aufheben. Für den Vorschlag auf Aufhebung eines Patents wird einerseits eine Verwaltungsgebühr, aber auch eine Kaution bezahlt. Kaution wird nur dann dem Vorschlagenden zurückerstattet, wenn seinem Vorschlag nachgekommen wurde. Rechtlicher Patentschutz gilt 20 Jahre ab dem Datum der Einreichung der Anmeldung, jedoch kann ein Patent auch früher „enden“, und zwar aus ökonomischen oder geschäftlichen Gründen, z.B. wegen Veralterung der Technologie, oder wenn kein Interesse an einem Produkt auf dem Markt besteht. In solchem Fall kann sich der Patentbesitzer entscheiden, dass er keine Jahresgebühren mehr bezahlt, und lässt das Patent noch vor Ablauf der 20-jährigen Frist löschen.

Erschöpfen der Rechte aus einem Patent und Beschränkung der Wirkung eines Patents

Der Patentbesitzer hat nicht das Recht, es Dritten zu verbieten, über ein Produkt zu verfügen, das Gegenstand einer geschützten Erfindung ist, falls dieses Produkt von dem Patentbesitzer oder mit seiner Zustimmung in der Tschechischen Republik auf den Markt gebracht wurde, es sei denn, dass es Gründe für Erweiterung der Patentrechte für angeführte Tätigkeiten geben würde – sog. nationales Erschöpfen der Rechte.

Wird auf den Binnenmarkt der Europäischen Union im beliebigen Mitgliedsland ein Produkt gebracht, das Gegenstand einer geschützten Erfindung ist, hat der Patentbesitzer nicht das Recht, es Dritten zu verbieten, über dieses Produkt im Rahmen des EU Binnenmarktes zu verfügen – sog. regionales Erschöpfen der Rechte.

 

Beschränkung der Wirkung eines Patents

Ein Patent ist unwirksam gegenüber demjenigen, wer vor der Entstehung des Vorrechts die Erfindung unabhängig vom Urheber oder Besitzer des Patents benutzt hat, oder wer dazu nachweisliche Maßnahmen ergriffen hat – sog. vorgehender Nutzer. Kommt es zu keiner Einigung, darf der vorgehende Nutzer vorm Gericht verlangen, dass der Patentbesitzer sein Rech anerkannt.

Die Rechte eines Patentbesitzers werden nicht verletzt, falls eine geschützte Erfindung genutzt wird:

  • a) auf Schiffen anderer Länder, die Mitglied des Pariser Abkommens zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, wodurch die Tschechische Republik gebunden ist, im Schiffskörper, in Maschinen, in Schiffsausrüstung, in Geräten sowie anderem Zubehör, falls diese Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Tschechische Republik gelangen, und wenn diese Gegenstände nur für den Bedarf des Schiffes genutzt werden;
  • b) bei Bau oder Betrieb von Flugzeugen oder Fahrzeugen der Unionsländer oder in Bestandteilen dieser Flugzeuge oder Fahrzeuge, falls diese vorübergehend oder zufällig in die Tschechische Republik gelangen;
  • c) bei individueller Zubereitung eines Arzneimittels in Apotheke aufgrund ärztlicher Vorschrift, einschließlich Verfügung mit auf solche Weise zubereitetem Arzneimittel;
  • d) bei Tätigkeit, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken ausgeübt wird;
  • e) bei Tätigkeit, die mit dem Gegenstand der Erfindung zu experimentalen Zwecken ausgeübt wird, einschließlich Experimente und Tests, die unumgänglich sind zufolge einer besonderen Rechtsvorschrift vor der Einführung eines Arzneimittels auf den Markt.

Tschechische Handelsinspektion

Die Tschechische Handelsinspektion ist ein Organ der Staatsverwaltung, das dem Industrie- und Handelsministerium der CR untergeordnet ist.

Bei Durchsetzen von Rechten aus Gewerbebesitz und geistigem Besitz spielt es eine wesentliche Rolle. Ihre Tätigkeit konzentriert sich auf Kontrolle natürlicher sowie rechtlicher Personen, die Produkte oder Waren auf den Markt des Landes liefern, oder auf diesem Markt Dienstleistungen oder fachliche Tätigkeiten anbieten. Es kontrolliert besonders die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen, das Einhalten verschiedener Bedingungen, und auch ob es nicht zu Täuschung der Verbraucher kommt. Die Inspektoren verfügen über relativ breite Kompetenzen, sie können Identität kontrollierter Personen überprüfen, nötige Belege einfordern, Proben zur weiteren Beurteilung entnehmen, usw.

Die Inspektoren können ebenfalls aufgrund einer durchgeführten Kontrolle derart Tätigkeit verbieten, die nicht den festgelegten Anforderungen entspricht, und sie können Geldbußen bis zu 5 000 Kronen auferlegen (der Direktor des Inspektorats bis zu 50 Tausend Kronen). Der Direktor kann neben Geldbuße, Beschlagnahme oder Verfallen der Sache auch über Vernichtung derer entscheiden. Die Kosten der Vernichtung trägt in dem Fall die kontrollierte Person, die diese Produkte angeboten, verkauft oder gelagert hat. Bei wiederholtem Verstoß kann er der kontrollierten Person eine Strafe von bis zu zwei Millionen Kronen auferlegen.

Durchsetzen von Rechten an Grenzen

Um Einfuhr patentverletzender Waren zu vermeiden, haben Besitzer in einigen Ländern das Recht, ihre Ansprüche auch an den Grenzen einzufordern, mithilfe von Zollbehörden. Die Rechte der Gewerberechte-Besitzer, also nicht nur Patentbesitzer, wurden bei uns ab 1999 deutlich verstärkt, als das Gesetz zu Maßnahmen über Einfuhr, Ausfuhr und Rückausfuhr herauskam, das Verletzen von einigen Rechten des geistigen Eigentums sowie Änderungen einiger weiteren Gesetze betrifft. Vereinfacht wird dieses Gesetz Nr. 191/1999 Sg. „Gesetz über Maßnahmen an den Grenzen“ bezeichnet. Mit der Herausgabe dieses Gesetzes hat die tschechische Republik ebenfalls einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt, zu denen sie sich beim Beitritt der Europäischen Union verpflichtet hat. Seitdem stehen klare Bedingungen fest, unter welchen das Zollamt Maßnahmen ergreift, falls ein begründeter Verdacht besteht, dass es sich um eine Fälschung oder unerlaubte Nachahmung handelt. Das Zollamt kann auch Vernichtung oder andere Art Entwertung von Waren anweisen, die vom Gericht als Nachahmung eigensehen werden.

Einfordern von Patentrechten laut Strafgesetzbuch

Das Verletzen von Patentrechten lässt sich als eine Straftat bezeichnen, und kann in einem Strafverfahren eingefordert werden, aufgrund der Bestimmung § 269 Verletzung geschützter Gewerberechte, Gesetz Nr. 40/2009 Sg., Strafgesetzbuch, das sagt:

Wer unberechtigt beträchtlich in Rechte zu einer geschützten Erfindung, Gewerbemuster, Gebrauchsmuster oder Topografie eines Halbleiterprodukts eingreift, wird mit Freiheitsentzug von bis zu 2 Jahren, Tätigkeitsverbot oder Verfallen der Sache oder eines anderen materiellen Wertes bestraft.

Mit Freiheitsentzug von 6 Monaten bis 5 Jahren, Geldstrafe oder Verfallen der Sache wird der Straftäter in den folgenden Fällen bestraft:

a) die im Absatz 1 angeführte Tat weist Zeichen von Geschäftstätigkeit oder anderen Unternehmungen auf,
b) durch diese Tat gewinnt er für sich oder für Dritte einen wesentlichen Vorteil, oder
c) er begeht eine solche Tat in beträchtlichem Umfang.

Mit Freiheitsentzug von 3 bis 8 Jahren wird der Straftäter in den folgenden Fällen bestraft:

a) er gewinnt durch eine Tat laut Absatz 1 für sich oder für Andere einen Vorteil in beträchtlichem Umfang, oder
b) er begeht eine solche Tat in beträchtlichem Umfang.